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Presse-Information: Ist Wohnung renovieren Pflicht?

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Ist Wohnung renovieren Pflicht?

Oft landet ein Streit um Schönheitsreparaturen vor Gericht - Rechtsschutzversicherung hält den Rücken frei

Endlich im neuen Zuhause! Wenn alle Umzugskartons und Möbel im frisch hergerichteten neuen Domizil angekommen sind, ist man oft körperlich am Ende. Besonders, wenn man selbst Pinsel und Quast geschwungen hat, um die Wände nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Unter Umständen hat man aber dann noch eine lästige Pflicht zu erfüllen: Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung. Muss das wirklich sein? Die Debeka klärt auf, unter welchen Umständen das nötig ist.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Unter Schönheitsreparaturen versteht man Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken. Darüber hinaus auch Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Es geht also nur um dekorative Arbeiten, nicht um funktionelle Reparaturen.

Blick in den Mietvertrag

Eigentlich sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters, allerdings wälzen viele diese Pflicht gerne per Vertrag auf den Mieter ab. In der Regel gilt: Wer in eine frisch renovierte Wohnung einzieht, muss diese auch ebenso hinterlassen. Im Umkehrschluss: Wer bei seinem Einzug selbst tapezieren und streichen muss, kann darauf beim Auszug meist verzichten.

In Schuss halten

Nicht nur beim Auszug aus einer Wohnung, auch während der Mietdauer sind Schönheitsreparaturen Pflicht. Wann sie fällig sind, ist allerdings häufig strittig. Die im Mietvertrag festgelegten Fristen sind nicht in Stein gemeißelt, denn der aktuelle Zustand ist ausschlaggebend.

Den Rücken freihalten

Häufig landen Fälle, die sich um Schönheitsreparaturen drehen, vor Gericht. Nicht immer gilt zwingend, was im Mietvertrag steht, denn die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren den Mieterschutz gestärkt. Eine entsprechende Rechtsschutzversicherung, zum Beispiel bei der Debeka, hält sowohl Mietern als auch Vermietern finanziell den Rücken frei, wenn es um das Durchsetzen des eigenen Rechts geht. Damit man nicht aus finanziellen Gründen auf sein Recht verzichten muss, sollte man prüfen, ob der eigene Versicherungsvertrag auch Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz beinhaltet.

Tipp: Oft bietet die Versicherung eine telefonische Rechtsberatung an, die hilft, die eigenen Ansprüche einzuordnen, und den Gang vor Gericht manchmal überflüssig macht. Eine Nachfrage beim eigenen Versicherer klärt, ob diese Möglichkeit mitversichert ist oder für die Zukunft eingeschlossen werden kann.

Weitere Informationen erhalten Interessierte unter www.debeka.de.

Dr. Gerd Benner
Leiter Unternehmenskommunikation
Telefon: (02 61) 4 98 - 11 00

Christian Arns
Abteilungsleiter Konzernkommunikation
Telefon: (02 61) 4 98 - 11 22

Debeka Allgemeine Versicherung AG 

56058 Koblenz

Telefon: (02 61) 4 98 - 11 88
Telefax: (02 61) 4 98 - 11 11

E-Mail:  presse@debeka.de
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