RDA Internationaler Bustouristik Verband
EuGH entscheidet Corona-Rücktritts-Problematik zugunsten der Reiseveranstalter
Ein Dokument
Pressemitteilung
EuGH entscheidet Corona-Rücktritts-Problematik zugunsten der Reiseveranstalter
Köln, 01.03.2024 – Der EuGH hat am 29. Februar 2024 -C-584/22- eine für die Branche äußerst wichtige und vor allem erfreuliche Entscheidung gefällt. Das Urteil klärt die bisher in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welcher Zeitpunkt für einen kostenlosen Rücktritt im Fall von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt) maßgeblich ist.
Der EuGH hat dazu festgestellt, dass für die Frage, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Bergmann, LL.M., Hamburg, die dieses richtungsweisende Urteil für den Veranstalter Kiwi Tours GmbH, erstritten hat:
„Das Urteil des EuGH entscheidet die Frage, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände nur im Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden relevant sind (ex ante-Sicht) oder auch später hinzutretende Umstände (ex post) zu berücksichtigen sind. Diese Frage spielte vor allem während der Corona-Pandemie eine große Rolle, als Kunden frühzeitig zurücktraten, ohne zu wissen, wie sich die Pandemie weiter entwickeln würde. Diesem vorzeitigen Rücktritt, bei dem der Reisende dann, wenn die (bloßen) Befürchtungen in Bezug auf außergewöhnliche Umstände eintreten, sich im Nachhinein zum Nachteil des Reiseveranstalters auf diese berufen kann, schiebt das Urteil einen Riegel vor. Der EuGH stellt nur auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden ab. Für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, ist nur dieser Zeitpunkt zu berücksichtigen, also keine später hinzukommenden Umstände. Damit schafft der EuGH große Rechtssicherheit für die Reisebranche, da der Reiseveranstalter sich darauf verlassen kann, dass alle späteren Umstände irrelevant sind. Er kann seine Stornierungsrechnung endgültig erstellen und muss überschüssig anfallende Beträge innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt dem Reisenden rückerstatten.“
Neben anderen aktuellen Fragen zum Reiserecht und dem Entwurf der EU-Kommission für eine überarbeitete Pauschalreiserichtlinie wird Frau Rechtsanwältin Dr. Bergmann, LL.M. im Rahmen ihres Vortrags im RDA TrendForum am 25. April 2024 diese Entscheidung des EuGH und deren Auswirkungen auf die Reisebranche näher erläutern.
Über den RDA
Der RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. mit Sitz in Köln wurde 1951 gegründet. Der Verband hat rund 2.600 direkte und korporative Mitglieder. Als führender internationaler Fachverband für die Bus- und Gruppentouristik in Europa engagiert sich der RDA für bessere Rahmenbedingungen der gesamten Branche.
Pressekontakt:
Kathrin Aufderheide
RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V.
Barcelona-Allee 1
51103 Köln
Telefon: +49 (0)221 912772-0
Telefax: +49 (0)221 912772-27
RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. • Barcelona-Allee 1 • 51103 Köln USt.-Id. DE 122791792 • Vereinsregister 43 VR 10398 • AG Köln Tel.: +49 221 912772-0 • Fax: +49 221 912772-27 • E-Mail: info@rda.de Der Verband wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den Präsidenten allein oder die beiden Vizepräsidenten gemeinsam. Präsidium: Benedikt Esser, Präsident (Hürth) • Heinrich Marti, Vizepräsident (Kallnach) • Dr. Ulrich Basteck, Vizepräsident (Berlin) Geschäftsführung: Benedikt Esser Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV ist Benedikt Esser, Präsident.