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Fonds-Initiatoren drohen mehr Strafanzeigen
Urteil des OLG München

München (ots)

Initiatoren geschlossener Fonds müssen nach einem
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vermehrt mit 
Strafanzeigen wegen Kapitalanlagebetrugs rechnen (§ 264 a 
Strafgesetzbuch). Darauf weist Wolf Stumpf hin, Rechtsanwalt im 
Frankfurter Büro der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. Die Richter 
entschieden, ein Initiator müsse im Verkaufsprospekt eines Fonds auch
auf ein Ermittlungsverfahren hinweisen, dass gegen ihn im 
Zusammenhang mit einer anderen Vermögensanlage läuft (Urteil v. 18. 
Dez. 2006, Az. 21 U 4148/06). Voraussetzung ist, dass es einen 
wirksamen Durchsuchungsbeschluss gegeben hat. Weist der Initiator 
nicht auf das Ermittlungsverfahren hin, riskiert er ein weiteres 
Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs.
"Dieses Urteil spielt Anlegern in die Hände, die sich wie 
räuberische Aktionäre von Kapitalgesellschaften verhalten", 
kommentiert Stumpf. Wenn sie mit zivilrechtlichen 
Prospekthaftungsklagen nicht zum Ziel kämen, weil schlicht kein 
Anspruch bestehe, versuchten sie es mit dem Druckmittel Strafanzeige.
Damit träfen sie die Initiatoren an der Achillesferse - dem guten 
Ruf. Auch redlichen Prospektverantwortlichen bleibe dann oft nur der 
"Vergleich" mit den Anlegern und ihren Anwälten, wenn sie größeren 
Schaden abwenden wollten.
Diese Möglichkeit zur Stigmatisierung von Initiatoren widerspricht
nach Ansicht des Anwalts der Unschuldsvermutung. Zwar verlange das 
OLG immerhin, dass es schon zu einer Durchsuchung gekommen sein 
müsse. Die Anforderungen an den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses
seien aber nicht besonders hoch. Ob überhaupt Anklage erhoben werde, 
sei im Ermittlungsverfahren noch unklar. Hinzu komme, dass die 
Durchsuchung sich auf eine andere Vermögensanlage beziehe als die im 
Prospekt beschriebene. "Erst wenn die Beweise geprüft sind und die 
Staatsanwaltschaft belastbare Hinweise hat, dass an dem Vorwurf etwas
dran ist, sollte das Strafverfahren öffentlich gemacht werden", so 
Stumpf. Das Informationsinteresse der Anleger rechtfertige eine 
Pflicht zum Ausweis des Strafverfahrens im Verkaufsprospekt in der 
Regel frühestens bei Erhebung der Anklage.

Pressekontakt:

Dr. Michael Neumann
Tel.: ++49 (0) 89-28 628-226 / Mobil: ++49 (0) 171-12 51 428
Fax: ++49 (0) 89-28 01 10
E-Mail: michael.neumann@noerr.com

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