Tod im Klosterwald: Bundesgerichtshof verhandelt im März über juristisch ungeklärten Kriminalfall
Osnabrück (ots)
Wird Freispruch aufgehoben? Dritte Verhandlung am Landgericht Verden möglich
Osnabrück. Der gewaltsame Tod einer jungen Frau im Wald bei Kloster Loccum in Niedersachsen im Jahr 2015 wird erneut den Bundesgerichtshof beschäftigen. Wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" berichtet, ist für den 11. März des kommenden Jahres eine mündliche Verhandlung in Karlsruhe geplant. Das bestätigte eine BGH-Sprecherin dem Blatt. Die Staatsanwaltschaft Verden hatte im vergangenen Jahr Revision gegen ein Urteil des Landesgerichts Verden eingelegt; dieses hatte einen mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter vom Mordvorwurf freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft ist indes von seiner Schuld überzeugt.
In einem ersten Prozess im Jahr 2016 war der Mann wegen Totschlags zu elfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Angehörige des Opfers gingen in Revision, weil sie eine Verurteilung wegen Mordes forderten. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Die im zweiten Verfahren zuständige Kammer in Verden war indes nicht restlos von der Schuld des Angeklagten überzeugt und entschied auf Freispruch. Laut "NOZ" könnten die Richter am BGH das Urteil nun entweder verwerfen und zur erneuten und damit dritten Verhandlung an das Landgericht Verden zurückverweisen. Oder aber der Freispruch wird rechtskräftig und ist damit nicht mehr anfechtbar. Dass Strafsachen in Karlsruhe vor Ort verhandelt werden, ist in nur etwa fünf Prozent der Revisionsverfahren der Fall.
Das Tötungsdelikt in Loccum sorgte 2015 auch deswegen für viel Aufsehen und politische Diskussionen, weil sich der Beschuldigte zum möglichen Tatzeitpunkt im Sommer zu Therapiezwecken im Maßregelvollzug in Rehburg-Loccum aufhielt. Das Landgericht Aurich hatte ihn zuvor wegen Gewalttaten gegen Frauen in Ostfriesland zu einer Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Diese hat nach wie vor Bestand und ist nicht Gegenstand des Verfahrens in Karlsruhe (Aktenzeichen: 3STR183/20).
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