Missgeschicke kleiner Kinder - worauf Sie bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung achten sollten
Saarbrücken (ots)
- Kinder unter 7 Jahren haften laut Gesetz nicht für die von Ihnen angerichteten Schäden. - Eine Privathaftpflichtversicherung kann auch für solche Fälle einen Schutz bieten.
Fliegt der Fußball durch die Fensterscheibe des Nachbarn oder bemalt das Kind das Sofa des Bekannten, ist guter Rat teuer. Weil das eine oder andere Malheur naturgemäß nicht ausbleibt, ist es hilfreich, wenn schon die Kleinen über ausreichend Schutz verfügen: Bernd Kaiser, Versicherungsexperte bei CosmosDirekt, erklärt, worauf gerade Eltern mit kleinen Kindern beim Versicherungsschutz achten sollten.
Erst ab dem 8. Lebensjahr sind Kinder deliktfähig
Gerade für Eltern mit kleinen Kindern ist es wichtig zu wissen, dass Kinder unter 7 Jahren (im fließenden Straßenverkehr unter 10 Jahren) laut Gesetz (1) deliktunfähig sind und somit grundsätzlich nicht für die von ihnen angerichteten Schäden haften. Rein juristisch müssten Eltern demnach einen Schaden (z.B. zerbrochene Scheibe) nicht ersetzen, es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt. "Moralisch fühlen sich aber die meisten Eltern zum Schadenersatz verpflichtet, zumal Kinder die Schäden oft im persönlichen Umfeld anrichten. Um das Verhältnis zu Verwandten, Freunden und Nachbarn nicht zu trüben, empfiehlt es sich, eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Kinderschutzklausel abzuschließen. Diese leistet, ohne die Frage der Aufsichtspflicht zu prüfen", sagt Bernd Kaiser.
(1) § 828 BGB
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