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Nordseeklinik: Antrag unzulässig und unbegründet
Antragsbefugnis und Rechtsgrundlagen fehlen
Westerland (Sylt) / Schleswig-Holstein (ots)
Zu dem Antrag der Insel-Liste Zukunft.Sylt und anderer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat sich die Nordseeklinik als Beigeladene gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußert. Unter anderem vertritt die Nordseeklinik die Position, dass den Antragstellern die Klagebefugnis für ein Hauptsacheverfahren fehlt. Die Klagebefugnis wäre aber nötig, um die Befugnis zum Stellen eines Antrags auf einstweilige Anordnung zu haben. Schon allein deshalb ist der Antrag mit dem Ziel des einstweiligen Rechtschutz unzulässig.
Die Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass die Nordseeklinik im Krankenhausplan aufgenommen sei. Dabei aber irren die Antragsteller, was den rechtlichen Status des Krankenhausplanes angeht. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Plan nämlich keine Rechtsnorm. Weiterhin wird der Feststellungsbescheid des Landes gegenüber der Nordseeklinik angeführt. Allerdings haben weder Krankenhausplan noch Feststellungsbescheid eine Schutzfunktion für die Rechte Dritter. Daher können sie auch nicht als Begründung dienen.
Irrtum über Rechtsstatus des Landeskrankenhausplan: Plan nicht verpflichtend
Die Nordseeklinik ist ein sogenanntes Plankrankenhaus. Damit hat die Klinik die Erlaubnis (die Zulassung), stationäre Klinikleistungen erbringen zu dürfen. Für die Klinik folgt daraus aber keine Verpflichtung, den Plan zu erfüllen. Das liegt daran, dass die Krankenhausplanung eine reine Angebotsplanung ist. Selbst das Ministerium hat keinen Anspruch auf Erfüllung des Krankenhausplans durch die Klinik. Der Plan gibt auch niemand anderem einen Rechtsanspruch gegen Ministerium oder Klinik. Der Feststellungsbescheid wiederum, den das Ministerium gegenüber der Nordseeklinik erlassen hat, wirkt zwischen Ministerium und Klinik. Auch er bietet Dritten keine Schutzrechte.
Die Antragsteller berufen sich zudem auf das Grundgesetz. Artikel 2 Abs. Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) gewährt jedoch kein Recht des Einzelnen auf Versorgung mit bestimmten Gesundheitsleistungen. Das gilt auch für das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Mit dem Boarding-Konzept in Flensburg ist zudem ein Sicherungs-Konzept eingerichtet, das es so auch für andere Inseln und Insellagen in Schleswig-Holstein bzw. in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Das Ministerium kommt seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nach.
Die von den Antragstellern bemühte Europäische Menschenrechtskonvention (Diskriminierungsverbot) sowie die vorgetragene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs greifen nicht. Die zitierte Entscheidung betraf die Bestrafung von Geburtshelfern bei Hausgeburten in Ungarn. Offenkundig war dies ein gänzlich anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt.
Auch Gästezahl begründet Antrag nicht
Auch die von den Antragstellern angeführte Gästezahl von bis zu 170.000 Inselbesuchern ändert nichts. Schwangere haben stets in eigener Verantwortung zu entscheiden, wo sie sich aufhalten. Wenn Schwangere als Urlauber oder Gäste einen Ort aufsuchen, von dem aus eine Entbindungsklinik schwer zu erreichen ist, liegt dies in ihrer eigenen Verantwortung. Das gilt für Sylt, wie für alle anderen Insellagen der Nord- und Ostsee oder für entsprechende Orte auf dem Festland. Daher können die Anträge auch nicht mit der Gästezahl begründet werden.
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