Ostsee-Zeitung: Kommentar zu Steuerflüchtlingen
Rostock (ots)
Juristisch kann ein Ladendieb immer noch härter bestraft werden als derjenige, der Steuerflucht versucht. Wenn Ersterer seine gestohlene Ware zurückbringt, stellt ihn das von einer Strafe nicht frei. Ein Steuerdieb kann sich hingegen - wenn er sich rechtzeitig offenbart - weiter freikaufen. Reumütigen bleibt ein Schlupfloch.
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