BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
Bericht der Bundesregierung an den Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages zur Fortentwicklung der Unternehmensbesteuerung
Erste
Bewertung durch die Wirtschaft
Berlin (ots)
DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSTAG BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT BUNDEARBEITSGEMEINSCHAFT DER MITTEL- UND GROSSBETRIEBE DES EINZELHANDELS HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS BUNDESVERBAND DES DEUTSCHEN GROSS- UND AUSSENHANDELS
(I) Die Spitzenverbände der Wirtschaft begrüßen die Absicht der Bundesregierung, die Reform der Unternehmensbesteuerung fortzuentwickeln. Die Bundesregierung hat in ihrem jetzt veröffentlichten Bericht den erheblichen Änderungsbedarf im Umwandlungssteuerrecht, dem Recht der Besteuerung verbundener Unternehmen und dem Außensteuerrecht erkannt. Die Notwendigkeit einer Reform dieser Rechtsgebiete ist von der Wirtschaft bereits seit langem immer wieder hervorgehoben worden. Sie wird durch den Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer noch verschärft. Zudem ist durch das geänderte Unternehmenssteuerrecht zusätzlicher Regelungsbedarf entstanden.
Im Vorfeld der Berichtserstellung hatte die Wirtschaft Gelegenheit, ihre Auffassungen zu den angesprochenen Problembereichen in umfangreichen Positionspapieren vorzulegen und sich an der Diskussion in dem vom BMF eingerichteten Beirat zu beteiligen. Hierbei sind in vielen Punkten unterschiedliche Auffassungen zwischen Verwaltung und Wirtschaft deutlich geworden, die in dem Bericht nicht immer hinreichend zum Ausdruck kommen.
Der Bericht enthält eine Reihe wichtiger Reformvorschläge zur Besteuerung verbundener Unternehmen, zu Umstrukturierungen und zum Außensteuerrecht. Allerdings gehen vor allem im Bereich der Besteuerung verbundener Unternehmen und im Bereich Umstrukturierung bei den als kurzfristig umsetzbar vorgeschlagenen Maßnahmen die Reformvorschläge nicht weit genug. Geboten wären hier mutigere Schritte, die der Bericht zwar anspricht, aber zunächst einer späteren Diskussion zuweist. Darüber hinaus bestehen in einigen Fragen grundlegende Meinungsunterschiede, die im weiteren Verfahren intensiv erörtert werden müssen. Nach Auffassung der Spitzenverbände darf im Anschluss an die Unternehmenssteuerreform die notwendige Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts nicht halbherzig angegangen werden. Vielmehr bedarf es weitergehender Schritte, um die steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen im internationalen Wettbewerb steuerlich nicht zurückfallen zu lassen, sondern sie progressiv im Interesse von Wachstum und Beschäftigung zu gestalten.
Die im Bericht enthaltenen mittel- und längerfristigen Reformvorschläge müssen noch in dieser Legislaturperiode vorbereitet werden, damit sie zeitnah in der nächsten Legislaturperiode Gesetzeskraft erlangen.
(II) Der Bericht macht insgesamt deutlich, dass systematische und materielle Änderungen des Steuerrechts notwendig sind, um den Unternehmen die rasche Anpassung an die dynamische Entwicklung auf den nationalen und internationalen Märkten zu ermöglichen. Er zeigt dazu einige wesentliche steuerliche Fortentwicklungen auf.
Insoweit positiv erscheint bei den Vorschlägen zum Bereich Umstrukturierung, dass in Teilbereichen die Forderungen der Wirtschaft nach Verbesserungen bei der Umstrukturierung von Personenunternehmen aufgegriffen worden sind. So sollen z. B. die Realteilung und die Regelungen des Mitunternehmererlasses partiell wiedereingeführt werden. Leider beschränkt sich dies auf Personenunternehmen. Soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind, soll es bei der steuerpflichtigen Gewinnrealisierung bleiben, was erheblich negative Folgen auf die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen hat.
Die Wirtschaft begrüßt die von der Bundesregierung vorgeschlagene Lösung der Grunderwerbsteuerproblematik bei Umstrukturierungen im Konzern. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Grundstücksübertragungen im Konzern der Grunderwerbsteuer auch dann, wenn es sich um einen Vorgang handelt, der sich lediglich innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns vollzieht.
Nach Auffassung der Wirtschaft müssen zusätzlich auch die folgenden Problembereiche kurzfristig im anstehenden Gesetzgebungsverfahren geregelt werden:
* Umstrukturierung
7-Jahresfrist Das deutsche Steuerrecht bietet aufgrund seiner Komplexität Möglichkeiten zu Gestaltungen, die aus Sicht des Gesetzgebers unerwünscht sind. Zur Verhinderung von Missbräuchen beabsichtigt die Finanzverwaltung verstärkt allgemeine Fristenregelungen einzuführen, innerhalb derer bestimmte Umstrukturierungen als missbräuchlich qualifiziert werden sollen. Die dazu generell vorgeschlagene Karenzfrist von 7 Jahren ist willkürlich und eindeutig zu lang. Sie trifft häufig unternehmerisch sinnvolle Vorgänge ohne Missbrauchsgehalt und verhindert so betriebswirtschaftlich notwendige und im internationalen Wettbewerb unvermeidbare Umstrukturierungen. Geboten wäre eine generelle Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Verzicht auf jegliche Fristenregelung.
Übertragung stiller Reserven Die Formulierung des Berichts, gegen die Einführung einer Reinvestitionsrücklage sprächen steuersystematische Gründe, ist nicht nachvollziehbar. Die systematisch richtige und volkswirtschaftlich sinnvolle Steuerfreistellung der Beteiligungserlöse von Kapitalgesellschaften muss aus Wettbewerbsgründen auch für die Beteiligungsverkäufe von Personenunternehmen gelten. Hier sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Gewinne durch eine entsprechende Ausdehnung von § 6b EStG steuerneutral zu reinvestieren. Im nun folgenden Gesetzgebungsverfahren bedarf es insoweit dringend einer Korrektur.
Umwandlungssteuerrecht Im Umwandlungssteuerrecht gibt es eine Reihe von Änderungsnotwendigkeiten, die im Vorgriff auf eine generelle Überarbeitung des Umwandlungssteuergesetzes kurzfristig in Angriff genommen werden sollten. Dies betrifft zum einen die im Bericht der Bundesregierung angesprochene vorwiegend nationale Ausrichtung des Gesetzes, aber auch eine Reihe anderer Punkte, die noch in diesem Jahr abschließend geklärt werden könnten. Im einzelnen handelt es sich um:
- die Anwendung von § 13 UmwStG auf Verschmelzungen und Spaltungen im Ausland,
- die Möglichkeit der steuerneutralen Einbringung nach § 20 Abs. 3 UmwStG auch bei Beteiligung ausländischer Gesellschafter,
- den Ausschluss des Zwangs zur Buchwertverknüpfung bei Einbringungen "über die Grenze" (§ 23 Abs. 4 UmwStG),
- die Streichung der EU- widrigen 7-Jahresfrist in § 26 Abs. 2 UmwStG,
- die gesetzliche Klarstellung der streng funktionalen Auslegung des Teilbetriebsbegriffs im Umwandlungssteuerrecht.
- Besteuerung verbundener Unternehmen
Gewinnabführungsvertrag Voraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist bislang (anders als bei der Gewerbesteuer) das Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrages. Der bestehende Zwang zu dessen Abschluss ist jedoch mit erheblichen Erschwernissen für die Organschaft verbunden. Entsprechend dem Vorbild bei der Gewerbesteuer sollte die Notwendigkeit des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft entfallen. Dieses Kriterium sollte ersetzt werden durch ein von Organträger und Organgesellschaft einheitlich auszuübendes Wahlrecht, an das die Unternehmen fünf Jahre gebunden wären. Gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft könnten so harmonisiert werden. Die Bindungswirkung des Antrages würde zudem den Gemeinden eine verlässliche Aufkommensgrundlage bei der Gewerbesteuer sichern.
Öffnung der Organschaft für Banken und Versicherungen Gänzlich unberücksichtigt sind die Probleme derjenigen Unternehmen - v.a. im Banken und Versicherungsbereich - geblieben, denen rechtsformabhängig eine finanzielle Eingliederung versagt bzw. denen aufgrund Aufsichtsrechts der Abschluss von Gewinnabführungsverträgen verwehrt bleibt. Die damit steuerinduzierte Wettbewerbsungleichheit gilt es zu beseitigen. Die Wirtschaftsverbände haben hierzu Lösungsvorschläge unterbreitet.
Dies gilt auch für die umsatzsteuerliche Organschaft. Im Gegensatz zur Darstellung des Berichts bestehen auch unter Berücksichtigung der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie Öffnungsmöglichkeiten. Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten geben dazu Raum. Angesichts betriebswirtschaftlich gebotener Notwendigkeiten, Unternehmensfunktionen auf andere Unternehmensträger auszulagern (z. B. Outsourcing im EDV-Bereich), um hierdurch Synergieeffekte zu erreichen, besteht für Banken und Versicherungen wegen deren Ausschluss vom Vorsteuerabzug ein erhebliches Bedürfnis für eine angemessene Korrektur im Umsatzsteuerrecht.
Vororganschaftliche Verluste Eine Vereinheitlichung der gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Bestimmungen ist überfällig. Einzig sachgerecht ist eine Übernahme der gewerbesteuerrechtlichen Regelung, wonach vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft zunächst von deren zukünftigen Gewinnen zu kürzen sind, bevor diese mit dem Einkommen des Organträgers zusammengerechnet werden.
Mehrmütterorganschaft Zu dem Rechtsinstitut der Mehrmütterorganschaft werden keine Ausführungen gemacht. Damit bleibt es offenkundig bei der Absicht der Finanzverwaltung, die BFH-Entscheidungen vom 09.06.1999 durch eine rückwirkende Gesetzesänderung aufzuheben. Dies wäre ein bisher nicht gekannter Vorgang und erschütterte das Vertrauen in das Rechtsstaatsprinzip nachhaltig. Würde diese Absicht umgesetzt, könnte sich künftig niemand mehr auf Musterverfahren beim BFH verweisen lassen, müsste er doch befürchten, selbst bei Obsiegen nachträglich durch eine rückwirkende Gesetzesänderung rechtlos gestellt zu werden. Es kann daher auch für die Zukunft nur bei der durch die vom BFH bestätigten Rechtslage bleiben, die einem langjährigen Petitum der Wirtschaft entspricht. Als vermittelnde Lösung ist auch denkbar, die steuerliche Ergebnisverrechnung bei Mehrmütterorganschaften zukünftig z.B. an das Bestehen eines Beherrschungsvertrages zu knüpfen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerlich außer Ansatz bleibenden Dividenden( § 8b Abs. 1 KStG) Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung der Forderung der Wirtschaft, die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG auf Inlandsdividenden auszuschließen, entsprechen will. Allerdings muss auch § 3c Abs. 2 EStG gestrichen werden. Die Vorschrift führt in vielen Fällen zur Besteuerung "negativer Dividendeneinkünfte" und verstößt damit gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
* Außensteuerrecht
Die im Bericht zum Bereich des Außensteuerrechts enthaltenen Korrekturen sind grundsätzlich zu begrüßen. Dies gilt namentlich für die Anerkennung der Unschädlichkeit mehrstufiger Holdingstrukturen im Ausland und die Abschaffung des Sondersteuersatzes von 38 % auf den Hinzurechnungsbetrag zugunsten der Wiedereinführung der Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrags in das zu versteuernde Einkommen. Auch die Schließung möglicher Besteuerungslücken bei Kapitalanlageeinkünften wird mitgetragen, um die Funktion des Halbeinkünfteverfahrens sicherzustellen.
Die Wirtschaft fordert allerdings eine Neuformierung und Liberalisierung des zentralen Katalogs der Abgrenzung aktiver und passiver Betätigungen, der teilweise für den deutschen Wirtschaftsstandort kontraproduktiv wirkt. Einer Abschaffung des DBA-Vorbehalts für das Eingreifen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 Abs. 5 AStG), wie sie von der Bundesregierung erwogen wird, steht die Wirtschaft ablehnend gegenüber. Eine Abschaffung würde im Verhältnis zu zahlreichen Staaten einen Verstoß gegen bestehendes Abkommensrecht darstellen und das Vertrauen in die Einhaltung internationaler Regelungen nachhaltig verletzen. Eventuelle Probleme mit einigen wenigen Staaten sollten mit diesen bilateral geklärt werden, ohne in die Abkommen mit allen übrigen Staaten einzugreifen.
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