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BDI Bundesverband der Deutschen Industrie

Spitzenverbände zum Kabinettsbeschluss zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (E-UntStFG): "Ein wichtiger Schritt, dem weitere folgen müssen"

Berlin (ots)

Die Spitzenverbände der Wirtschaft begrüßen die
Absicht der Bundesregierung, die Reform der Unternehmensbesteuerung
fortzuführen. Die Notwendigkeit einer Reform in den Bereichen
Umstrukturierung, Besteuerung verbundener Unternehmen und
Außensteuerrecht ist von der Wirtschaft bereits seit langem immer
wieder hervorgehoben worden. Sie wird durch die
Unternehmenssteuerreform 2000, namentlich den Systemwechsel bei der
Körperschaftsteuer, noch verschärft. Nach Auffassung der
Spitzenverbände bedarf es allerdings weitergehender Schritte, um die
steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen im internationalen
Wettbewerb nicht zurückfallen zu lassen, sondern sie progressiv im
Interesse von Wachstum und Beschäftigung zu verbessern.
Aus Sicht der Spitzenverbände ist positiv zu werten, dass die
Bundesregierung entgegen ihrer bisherigen Absicht eine
Reinvestitionsrücklage für Gewinne von Personenunternehmen aus
Beteiligungsveräußerungen einführen will. Damit können jetzt auch
Personenunternehmen die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften steuerneutral für die Anschaffung neuer Anteile
an Kapitalgesellschaften verwenden. Allerdings greift die von der
Bundesregierung gewählte "kleine Lösung" zu kurz: Durch die
Beschränkung, die Gewinne nur zur Anschaffung neuer Beteiligungen
verwenden zu können, ist die Vorschrift zu restriktiv. Dem
eigentlichen Zweck, Umstrukturierungen zu erleichtern, wird die
Regelung durch die enge Ausgestaltung nicht hinreichend gerecht.
Richtig wäre, die Übertragungsmöglichkeit entsprechend der
ursprünglichen Regelung auch auf Gebäude und abnutzbare bewegliche
Anlagegüter auszuweiten. Außerdem ist für die Einschränkung, die
Reinvestition innerhalb von 2 Jahren vornehmen zu müssen, keine
sachliche Rechtfertigung erkennbar. Bei Kapitalgesellschaften gilt
die Steuerfreiheit ohne zeitliche Begrenzung.
Die Wirtschaft begrüßt die von der Bundesregierung vorgeschlagene
Lösung der Grunderwerbsteuerproblematik bei Umstrukturierungen im
Konzern. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen
Grundstücksübertragungen im Konzern der Grunderwerbsteuer auch dann,
wenn es sich um einen Vorgang handelt, der sich lediglich innerhalb
der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns vollzieht.
Positiv ist außerdem, dass die Bundesregierung entsprechend der
Forderung der Wirtschaft den Abzug von mit Dividendeneinnahmen und
Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
zusammenhängenden Betriebsausgaben nicht mehr ausschließen will. Denn
dass die Dividendeneinnahmen und Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 2001 auf Unternehmensebene außer
Ansatz bleiben, ist keine Vergünstigung. Vielmehr ist dies
notwendiger Bestandteil des neuen Körperschaftsteuersystems, das
steuerliche Mehrfachbelastungen auf Unternehmensebene vermeiden will.
Der ansonsten geltende Grundsatz, dass steuerfreien Einnahmen keine
damit zusammenhängenden Betriebsausgaben gegenüberstehen dürfen, hat
hier keinen Platz. Daher muss auch § 3c Abs. 2 EStG gestrichen
werden, der ein hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen vorsieht, die
im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren stehen. Die Vorschrift
führt in vielen Fällen zur Besteuerung "negativer
Dividendeneinkünfte" und verstößt gegen das Prinzip der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit.
Die Änderungen im Außensteuergesetz zeigen erste positive Ansätze
der auch vom Gesetzgeber als dringend notwendig erkannten
Generalüberholung des Gesetzes. Die grundsätzliche Freistellung von
Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen von der
Hinzurechnungsbesteuerung deuten dies an, auch wenn einzelne Passagen
noch nicht weit genug gehen. Der Hinzurechnungsbetrag soll
systematisch richtig wieder in das laufende zu versteuernde Einkommen
integriert werden und der Sondersteuersatz von 38 Prozent entfallen.
Auch die so genannte Holdingklausel soll ihre Begrenzung auf einen
dreistufigen Konzernaufbau verlieren.
Im Gesetzgebungsverfahren muss allerdings noch deutlich
nachgebessert werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Fristenregelungen, innerhalb
derer steuerneutrale Umstrukturierungen als missbräuchlich
qualifiziert werden, sind nicht akzeptabel. Es ist nicht
nachvollziehbar, inwieweit bei Personenunternehmen missbräuchliche
Gestaltungen denkbar sind, da für sie das Halbeinkünfteverfahren
keine Anwendung findet. Auch der bis zum 31.12.1998 gültige
Mitunternehmererlass sah keine Befristung vor. Der jetzt gewählte
Zeitraum von 7 Jahren ist willkürlich bemessen und auch für
Kapitalgesellschaften eindeutig zu lang. Würde die generelle
Behaltefrist umgesetzt, würden unternehmerisch sinnvolle
Umstrukturierungen verhindert und so betriebswirtschaftlich
notwendige und im internationalen Wettbewerb unvermeidbare
Umstrukturierungen blockiert.
Aus Sicht der Verbände ist auch die Absicht der Bundesregierung,
die BFH-Entscheidungen vom 09.06.1999 zur Mehrmütterorganschaft durch
eine rückwirkende Gesetzesänderung aufzuheben, unhaltbar. Sie führt
dazu, dass das Vertrauen in das Rechtstaatsprinzip nachhaltig
erschüttert wird. Die als Begründung angegebene Haushaltssicherung
der Gemeinden ist keine Rechtfertigung, die alte Verwaltungspraxis
rückwirkend gegen die Rechtssprechung des BFH zum Gesetz zu erheben.
Es kann daher auch für die Zukunft nur bei der durch die vom BFH
bestätigten Rechtslage bleiben.
Die obligatorische Zurechnung eines Viertels der Miet- und
Pachtzinsen zum Gewerbeertrag wäre eine nicht hinnehmbare
Verschärfung. Das "Eurowings"-Urteil des EuGH rechtfertigt diese
Steuererhöhung nicht, da die vom Gericht gerügte Diskriminierung auch
durch eine einfache Streichung der Hinzurechnungsvorschrift beseitigt
werden kann. Auch mit dem Objektsteuerprinzip der Gewerbesteuer lässt
sich diese Verschärfung des Gewerbesteuerrechts nicht begründen, da
das Objektprinzip ohnehin nur noch eine Fiktion ist und die
Bundesregierung selbst in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die
anstehende Reform der Gewerbesteuer verweist. Es besteht daher keine
Notwendigkeit, die Legende des Objektsteuercharakters der
Gewerbesteuer weiter zu pflegen.
Der Gesetzentwurf sieht Erleichterungen bei der
gewerbesteuerlichen Organschaft vor. Erleichterungen sind u. a. aber
auch für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderlich. Angesichts
betriebswirtschaftlich gebotener Notwendigkeiten,
Unternehmensfunktionen auf andere Unternehmensträger auszulagern (z.
B. Outsourcing im EDV-Bereich), um hierdurch Synergieeffekte zu
erreichen, besteht u. a. für Banken wegen deren Ausschluss vom
Vorsteuerabzug ein erhebliches Bedürfnis für angemessene
Erleichterungen im Umsatzsteuerrecht.
Unverständlich ist, dass entgegen ursprünglicher Überlegungen im
Bericht der Bundesregierung zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts der Gesetzentwurf keinen Vorschlag enthält,
ausländische Investmentfonds in die Halbeinkünftebesteuerung bzw. die
Regelungen des § 8 b KStG einzubeziehen. Eine Nichteinbeziehung würde
eine Ungleichbehandlung bedeuten, die nicht zuletzt auch gegen
EU-Recht verstoßen würde.

Rückfragen bitte an:

BDI
Presse und Information
Tel.: 030 / 2028- 1566
Fax: 030 / 2028- 2566
E-Mail: Presse@BDI-online.de
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