Schweizer Bundesstrafgerichtshof: Mr. Cum-Ex kann ausgeliefert werden
Köln (ots)
Für Hanno Berger, 70, den inhaftierten mutmaßlichen Architekten des größten Steuerraubes in der Finanzhistorie, rückt die Auslieferung aus der Schweiz nach Deutschland näher. Wie der Kölner Stadt-Anzeiger aus Justizkreisen erfuhr, hat das Bundesstrafgericht im schweizerischen Bellinzona dem Auslieferungsersuchen der Justizministerien aus Hessen und NRW entsprochen. Damit schmetterte das Gericht am 5. und 6. August gleich zwei Mal die Einsprüche des hessischen Steueranwalts gegen den Auslieferungshaftbefehl ab. Ebenfalls gescheitert ist Bergers Antrag, ihn wegen schlechter gesundheitlicher Verfassung aus der Haft zu entlassen. Weder verfing das Angebot einer Kaution, noch ärztliche Atteste, dass Berger nicht haft-, transport- noch verhandlungsfähig sei. Die Richter befanden, dass Bergers Überstellung zulässig sei, da die deutsche Justiz in diesem Fall dafür sorgen müsse, "dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt". Auch besteht Fluchtgefahr. Zudem bestehe Fluchtgefahr. Auch wurde neben der Steuerhinterziehung der Vorwurf des bandenmäßigen Betruges bejaht.
Berger, auch Mr. Cum-Ex genannt, soll laut Anklagen der Staatsanwaltschaften in Frankfurt/Main und Köln mit der Hilfe von Banken und Fondmodellen im Tatzeitraum zwischen 2007 und 2013 knapp 400 Millionen Euro hinterzogen haben. Zudem wird ihm in Hessen bandenmäßiger Betrug vorgeworfen. Stets hatte der Angeklagte die Vorwürfe zurückgewiesen. Seine Anwälte bezeichneten den Betrugsvorwurf als unzutreffend, "weil er der Steuerhinterziehung entgegensteht". Das Schweizer Bundesgericht sah dies anders.
Der 70-jährige Steueranwalt Berger hat nun noch einzig die Möglichkeit, binnen zehn Tagen Beschwerde gegen den Beschluss einzureichen. Danach beginnt das eigentliche Auslieferungsverfahren. Sollte er auch hier mit seinen Einsprüchen scheitern, droht ihm in Deutschland eine hohe Haftstrafe. Zumal der Bundesgerichtshof jüngst die Cum-Ex-Deals als strafbaren Griff in die Steuerkasse eingestuft hatte.
Die Cum-Ex-Masche beschreibt einen Aktienhandelszirkel mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch, bei dem der Fiskus gleich doppelt Kapitalertragsteuer erstattet, die zuvor nicht abgeführt wurde.
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