Neuregelungen bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung
Nürnberg (ots)
Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten künftig vom Arbeitsamt einen Bildungsgutschein. Das Arbeitsamt kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele, zeitlich und regional begrenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl eingelöst werden.
Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung trifft weiterhin das Arbeitsamt. Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen werden jedoch künftig von Zertifizierungsagenturen zugelassen. So lange diese nicht bestehen, kann das Arbeitsamt Träger und Bildungsangebote zulassen. Neu ist außerdem, dass Bildungsträger zukünftig ein System zur Qualitätssicherung anwenden und nachweisen müssen.
Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld in gleicher Höhe. Änderungen z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen wirken sich in diesen Fällen auf die Höhe aus. Unterhaltsgeld von 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent bei Personen mit Kindern) bekommen zukünftig nur noch Arbeitslose, die vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben.
Ab 1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld mehr. Bisher konnte bis zu einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld bezogen werden, wenn nach Abschluss einer Weiterbildung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bzw. lediglich ein Anspruch von weniger als drei Monaten. Absolventen von Weiterbildungsmaßnahmen bekommen auch 2003 Anschlussunterhaltsgeld, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 arbeitslos geworden sind und die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt haben.
Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird, verkürzen künftig einen noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage Unterhaltsgeldbezug mindern den Arbeitslosengeldanspruch um einen Tag. Nicht betroffen sind Arbeitslose, deren Weiterbildung vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder deren Unterhaltsgeldanspruch vor dem Jahreswechsel zuerkannt wurde.
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