Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen neu geregelt
Nürnberg (ots)
Seit 1. Januar 2004 sind Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen zusammengefasst. Mit diesen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) soll in regional oder beruflich ungünstigen Teilarbeitsmärkten arbeitslosen Arbeitnehmern zumindest eine befristete Beschäftigung ermöglicht werden. Auf das bisherige Ziel, die Eingliederungsaussichten der Arbeitnehmer zu verbessern, wird verzichtet. Die Maßnahmen sollen vielmehr dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder wieder zu erlangen.
Für die neuen ABM werden Qualifizierungs- und Praktikumsanteile nicht mehr verbindlich vorgegeben. Wenn ein Träger diese weiterhin anbietet, sind entsprechende Maßnahmen vorrangig zu fördern.
Auch die bisherige verstärkte Förderung wird durch einen pauschalierten Förderbetrag von bis zu 300 Euro je Arbeitnehmer und Monat ersetzt. Er wird gewährt, wenn die Maßnahme sonst nicht finanziert werden kann und an der Durchführung ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich längstens zwölf Monate in einer ABM tätig sein. Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr können bis zu drei Jahren gefördert werden.
Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eine Tätigkeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufnehmen, sind nicht mehr beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Bei einer Beschäftigung in einer ABM werden also keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr erworben. Beschäftigte, die am 31. Dezember 2003 in einer ABM oder SAM versicherungspflichtig tätig waren, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Nähere Informationen sind erhältlich bei den örtlichen Agenturen für Arbeit.
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