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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Kommunale Spitzenverbände, Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege und BA unterzeichnen gemeinsame Erklärung zu öffentlich geförderter Beschäftigung

Nürnberg (ots)

Die drei kommunalen Spitzenverbände (Deutscher
Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher
Landkreistag), die Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege
und die Bundesagentur für Arbeit (BA) haben sich in einer gemeinsamen
Erklärung auf Ziele und Rahmenbedingungen für öffentlich geförderte
Beschäftigungsgelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
geeinigt. "Die gemeinsame Erklärung ist ein entscheidender Schritt
zur Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung und ein gutes
Zeichen für die Kooperation auf lokaler Ebene", sagte
BA-Vorstandsmitglied Heinrich Alt. "Mit unseren Partnern haben wir
wichtige Grundsätze vor allem für Zusatzjobs festgelegt. Auch die
private Wirtschaft hat damit Sicherheit, dass die Sphäre des freien
Marktes gewahrt bleibt."
Die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ist vorrangiges Ziel
der öffentlich geförderten Beschäftigung, mit deren Hilfe
erwerbsfähige Hilfebedürftige auch ihre Erwerbsfähigkeit erhalten
oder wiedererlangen können. Außerdem könnten sie im Rahmen solcher
Arbeitsgelegenheiten auch zusätzliche Qualifikationen erwerben,
betonen die Unterzeichner des gemeinsamen Papiers. Darüber hinaus
würden diese Beschäftigungen auch der Teilhabe arbeitsloser Menschen
am gesellschaftlichen Leben dienen.
Die Partner betonen, dass Zusatzjobs im öffentlichen Interesse
liegen müssen und keine regulären Beschäftigungsverhältnisse
verdrängen dürfen. Die Begriffe "Zusätzlichkeit" und "öffentliches
Interesse" sollen vor Ort näher bestimmt werden. Dazu empfiehlt die
Erklärung, auf lokaler Ebene Beiräte zu bilden. Die konkrete
Ausgestaltung der Zusatzjobs überlassen die Unterzeichner den
örtlichen Akteuren. Sie sollen über die Angemessenheit der
Aufwandsentschädigung, die Finanzierung der Trägerkosten sowie die
Dauer der Zusatzjobs entscheiden und diese den individuellen
Bedürfnissen des Arbeitsuchenden anpassen.
Gemeinsame Erklärung der Bundesagentur für Arbeit, des Deutschen
Städtetages, des Deutschen Landkreistages, des Deutschen Städte- und
Gemeindebunds sowie der in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege zusammenarbeitenden Spitzenverbände zur
Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
1. Ziele der gemeinsamen Erklärung
1.1 Gegenstand der Erklärung
Die gemeinsame Erklärung der Bundesagentur für Arbeit, des
Deutschen Landkreistages, des Deutschen Städtetages, des Deutschen
Städte- und Gemeindebundes sowie der in der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeitenden Spitzenverbände zielt
auf die künftige Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung
im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Unter dem Begriff der "öffentlich geförderten Beschäftigung"
werden die  Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch
III (SGB III) und die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II
verstanden. Der Fokus dieser Erklärung liegt auf Arbeitsgelegenheiten
 mit Mehraufwandsentschädigung, die zusätzlich sind, im öffentlichen
Interesse liegen und kein sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis begründen. Bei diesem als "Zusatzjob" bezeichneten
Instrument wird das Arbeitslosengeld II weitergezahlt einschließlich
der Beiträge zur Sozialversicherung; die Zusatzjobs dienen der
(Wieder-)Eingliederung von Hilfebeziehern in das Erwerbsleben.
Wenn im Folgenden Empfehlungen für die Ausformung der Zusatzjobs
aufgeführt werden, wird dies explizit benannt. Ist von "öffentlich
geförderter Beschäftigung" die Rede, sind alle oben genannten
möglichen Ausgestaltungsformen gemeint.
1.2 Ziele der Erklärung
Die Erklärung hat das Ziel, die Bedeutung der öffentlich
geförderten Beschäftigung als eines der zentralen Instrumente für die
Integration von erwerbsfähigen Hilfeempfängern in den allgemeinen
Arbeitsmarkt zu unterstreichen.
Neben diesem vorrangigen Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt
dient die öffentlich geförderte Beschäftigung der Teilhabe und
Integration arbeitsloser Menschen in die Gesellschaft. Sie kann durch
ihre zusätzlichen Tätigkeiten  zum gesellschaftlichen Gemeinwohl
beitragen.
Weiterhin sollen die SGB II-Träger und die Beteiligten des
örtlichen Arbeitsmarktes Orientierungshilfen in den grundlegenden
Fragen der Umsetzung erhalten. Ziel der Orientierungshilfen ist die
bessere Vernetzung der sozialen Hilfen und der öffentlich geförderten
Beschäftigung, die beide demselben Ziel dienen, nämlich der
Eingliederung erwerbsfähiger Arbeitsuchender in den allgemeinen
Arbeitsmarkt. Die notwendige Vernetzung der sozialen Hilfen und der
Beschäftigungsmaßnahmen erfolgt zum einen durch den Fallmanager unter
Nutzung des Instrumentes der Eingliederungsvereinbarung. Zum anderen
sollen die entsprechenden infrastrukturellen Voraussetzungen für ein
bedarfsgerechtes Angebot dieser Hilfen und ihrer Vernetzung mit
Beschäftigung genutzt und geschaffen werden.
Die gemeinsame Erklärung hat darüber hinaus das Ziel, die
Bedeutung gemeinsamer Qualitätsstandards für die gemeinnützige
Beschäftigung zu betonen. Ziel ist es, das Instrument der öffentlich
geförderten Beschäftigung mittels Qualitätsstandards bundesweit
wirkungsvoll zu nutzen, nicht, es allen Orts in gleicher Weise
auszugestalten.
2. Zielsetzung der Zusatzjobs
Vorrangiges Ziel der öffentlich geförderten Beschäftigung ist die
Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das SGB II sieht vor,
dass für erwerbsfähige Hilfeempfänger, die zur Zeit keine
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können,
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden sollen. Die Zusatzjobs als
eine Form dieser Arbeitsgelegenheiten können als Ausdruck des
Grundsatzes von "Fördern und Fordern" unterschiedliche Funktionen für
verschiedene Hilfeempfänger haben.
Ziel kann es darüber hinaus sein, die Erwerbsfähigkeit aufrecht zu
erhalten bzw. (wieder) zu erlangen. Auch sollen mittels dieses
Instrumentes Qualifikationen vermittelt werden, die die
Integrationschancen in den Arbeitsmarkt verbessern. Die
Qualifizierung in enger Verknüpfung mit der Beschäftigung sollte an
den individuellen Fähigkeiten des einzelnen ansetzen und das
Integrationsziel der Eingliederungsvereinbarung konkret unterstützen.
Zusatzjobs können ferner der zumutbare Mitwirkungsbeitrag des
Hilfeempfängers auf dem Weg zur Verringerung seiner
Hilfebedürftigkeit sein.
3. Fördervoraussetzungen der Zusatzjobs
3.1 Zusätzlichkeit und öffentliches Interesse
Zusatzjobs dürfen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse
verdrängen oder die Neueinrichtung verhindern (Zusätzlichkeit). Sie
müssen im öffentlichen Interesse liegen.
Die Ausfüllung der Begriffe Zusätzlichkeit und öffentliches
Interesse erfolgt durch die lokale Ebene und im Konsens der
beteiligten Akteure (Agenturen, Kommunen, Wohlfahrtspflege, Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
Die Beteiligung der Vertreter der Arbeitsmarkt und Sozialpolitik
ist dringend zu empfehlen. Dies kann durch Beiräte bei den
Arbeitsgemeinschaften bzw. den kommunalen Trägern oder durch
vergleichbare Beteiligungsformen erreicht werden.
Aufgabe dieser Beteiligung ist es, den Dialog über die lokale
Arbeitsmarktpolitik zu führen, die Prozesse zur öffentlichen
Beschäftigung zu begleiten und zu bewerten, sowie insbesondere einen
Konsens über das Verständnis von "Zusätzlichkeit" und "öffentlichem
Interesse" herzustellen.
Um Transparenz über die unterschiedlichen Herangehensweisen
herzustellen und dazu eine Erfolgskontrolle zu ermöglichen, wäre es
sinnvoll, regelmäßig über die "Öffentlich geförderte Beschäftigung"
für die jeweilige Region zu berichten.
3.2 Welche Träger können Zusatzjobs anbieten?
Grundsätzlich gibt es nach dem SGB II keine Einschränkungen für
die Qualifizierung als "Träger" von Zusatzjobs. Es ist offenkundig,
dass öffentliche und freie Träger bzw. ihre
Beschäftigungsgesellschaften prädestiniert sind, Zusatzjobs
anzubieten.
Soweit bei anderen, auch privaten Trägern, das öffentliche
Interesse gegeben ist, kommen sie auch als Beschäftigungsträger in
Frage. Es ist aber sicherzustellen, dass das Ergebnis der Förderung
von Zusatzjobs dem Gemeinwohl und nicht den Interessen Einzelner
zugute kommt.
3.3 Höhe und Dauer der Förderung
Die Ausgestaltung der Zusatzjobs ist auf die individuellen
Erfordernisse des Hilfeempfängers abzustimmen. Daher sollen keine
zentralen Vorgaben den Handlungsspielraum der lokalen Ebene
einschränken. Ebenso verbieten sich schematische und generelle
Festlegungen, um das Ziel eines jederzeit möglichen Überwechselns in
den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu beeinträchtigen. Allerdings ist
klar, dass Arbeitsuchende nicht dauerhaft in Zusatzjobs beschäftigt
werden sollen.
Auch über die Angemessenheit der Höhe der
Mehraufwandsentschädigung ist letztendlich auf lokaler Ebene zu
entscheiden. Die Dauer und Höhe der Förderung ist auf die
individuellen Erfordernisse und die Eingliederungsvereinbarung des
Hilfeempfängers abzustimmen und lokal festzulegen. Die Möglichkeit zu
Eigenbemühungen bei der Suche nach Ausbildung oder Arbeit darf durch
die Anzahl der zu leistenden Wochenstunden nicht beeinträchtigt
werden.
Die Finanzierung der Trägerkosten bei Zusatzjobs ist gesetzlich
nicht festgelegt und daher ebenfalls im Rahmen von lokaler
Gestaltungsfreiheit festzulegen. Neben den Kosten für die
Mehraufwandsentschädigung sind auch die Kosten des Trägers für
Qualifizierung, Anleitung und Betreuung des Hilfebedürftigen bei der
Bemessung des Förderbetrages angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Förderdauer können sowohl lokale Besonderheiten wie die
Lage auf dem Arbeitsmarkt als auch Besonderheiten bei dem
Personenkreis der zu fördernden Hilfebezieher berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf das Fehlen gesetzlicher Begrenzungen sind daher z.B.
längere Förderzeiträume bei älteren Langzeitarbeitslosen in
strukturschwachen Regionen vorstellbar.
3.4 Motivation für soziale Dienstleistungen fördern
Der soziale Dienstleistungssektor erfordert in besonderem Maße
eine positive Grundeinstellung und Motivation der im Rahmen von
Zusatzjobs Tätigen. Es gilt, die Motivation und
Mitwirkungsbereitschaft des Hilfeempfängers zu erhöhen und die für
die jeweiligen Arbeitsfelder geeigneten Kandidaten auszuwählen. Der
Kompetenz des Fallmanagers kommt deshalb besondere Bedeutung zu, den
Auswahlprozess des Hilfeempfängers unterstützend zu begleiten.
Daher bietet es sich für Zusatzjobs in diesem Aufgabenfeld
regelmäßig an, die Motivation des Hilfebeziehers bereits im Vorfeld
zum Beispiel in einem intensiven Beratungsgespräch, in einem
Praktikum oder einer vorgeschalteten Maßnahme einzuschätzen oder
durch die Wahlmöglichkeit aus einer Auswahl von verschiedenen
Zusatzjobs sicherzustellen und nach Möglichkeit auch einen Wechsel in
einen anderen Zusatzjob zuzulassen. Ebenfalls ist es sinnvoll,
Direktbewerbungen der Hilfeempfänger bei den Trägern zu unterstützen
sowie "Schnupper-Kontakte" zu ermöglichen. Erfahrungsgemäß erhöhen
Freiwilligkeit und Wahlmöglichkeit die Motivation gerade für soziale
Dienste.
Dies ist nicht nur für die Hilfeempfänger selbst wichtig, sondern
auch für die Einrichtungen, die Arbeitsgelegenheiten anbieten. Daher
hat die entsprechende Einrichtung die Möglichkeit, Kandidaten für die
von ihr angebotenen Arbeitsgelegenheiten anzunehmen oder abzulehnen.
4. Die lokale Eigenverantwortung sichert die Zielgenauigkeit der
Maßnahmen
Die öffentlich geförderte Beschäftigung bei der
Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II soll nicht schematisch oder nach
zentralen Vorgaben umgesetzt werden. Die lokale Ebene hat die
entscheidende Bedeutung bei der konkreten Ausgestaltung der
Maßnahmen.
Über Art, Umfang und Inhalt der Zusatzjobs und die
Förderbedingungen entscheiden die vor Ort verantwortlichen
Arbeitsgemeinschaften, kommunalen Träger und Arbeitsagenturen in
eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung ihrer durch das
Gesetz bewusst weit ausgestalteten Handlungsfreiräume (s. auch 3.1).
Die Erfordernisse vor Ort, der Mix vielfältiger Ansätze sind bei
der Nutzung der öffentlich geförderten Beschäftigung zu
berücksichtigen. Insbesondere  sollte das Instrument der
Arbeitsgelegenheiten auf die spezifischen Ansprüche unterschiedlicher
Zielgruppen abgestimmt werden. Zentrale Frage ist hierbei, welche
Wirkungen mit den Maßnahmen für die jeweilige Zielgruppe erreicht
werden soll.
Von besonderer Bedeutung ist die Integration der unter 25-Jährigen
in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei der Ausgestaltung des
Instrumentariums der öffentlich geförderten Beschäftigung für diese
Zielgruppe ist zu berücksichtigen, dass die Jugendlichen vorrangig an
eine Ausbildung herangeführt werden sollen. Wenn Jugendliche ohne
Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung, Qualifizierung oder Arbeit
vermittelt werden können, ist die öffentliche Beschäftigung so zu
gestalten, dass sie auch zur Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten des jeweiligen Jugendlichen beiträgt, die für das
Berufsleben von Nutzen sind.
5. Zusammenarbeit der Akteure  bei der Durchführung der Maßnahmen
5.1 Den Dialog stärken
Appelliert wird an alle beteiligten Akteure auf lokaler Ebene,
intensiv das Gespräch miteinander zu suchen. Dazu können
Möglichkeiten wie zum Beispiel Konsensrunden oder Beiräte genutzt
bzw. installiert werden.
5.2 Infrastruktur sichern und entwickeln
So weit wie möglich ist Planungssicherheit für die Träger der
Maßnahmen öffentlich geförderter Beschäftigung zu schaffen. Ziel ist
es, Dienste und Strukturen zu erhalten und zu entwickeln, die für die
Umsetzung des SGB II vor Ort gebraucht werden.
6. Weiterentwicklung und Innovation
Das SGB II ist ein neues Gesetz, dessen praktische Umsetzung noch
viele Erfahrungen und Erkenntnisse mit sich bringen wird. Die
Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen Spitzenverbände und die
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege setzen sich dafür ein,
dass die Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung ausgewertet,
verglichen, analysiert und Erkenntnisse fachlich weiter entwickelt
werden - best practice und erfolgreiche Innovationen müssen
bundesweit als Ansporn für eine qualitativ gute und wirkungsvolle
Nutzung öffentlicher Beschäftigung gelten.
Der mit dieser gemeinsamen Erklärung zur Gestaltung der
öffentlichen Beschäftigung begonnene Dialog zwischen Bundesagentur
für Arbeit, Kommunalen Spitzenverbänden und Spitzenverbänden der
Freien Wohlfahrtspflege wird im Rahmen der Zusammenarbeit zur
Umsetzung des SGB II fortgesetzt.
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
   der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Con
tent.jsp&navId=219
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
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E-Mail:  zentrale.presse@arbeitsagentur.de
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Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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