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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Neue Zuverdienstgrenzen für Arbeitslosengeld II-Empfänger ab 1. Oktober

Nürnberg (ots)

Ab dem 1. Oktober gelten neue
Einkommensfreibeträge für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Für die
meisten von ihnen verbessert sich dadurch die finanzielle Situation.
Auch ist die Berechnung deutlich einfacher geworden.
So werden die Freibeträge nunmehr aus dem Brutto- und nicht mehr
aus dem Nettoeinkommen errechnet. Die ersten 100 Euro aus
Erwerbseinkommen werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld
II angerechnet (Grundfreibetrag). Hinzu kommen noch weitere
Freibeträge.
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro sind 20 Prozent des den
Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei. Das heißt,
80 Prozent des Einkommens zwischen 100 und 800 Euro werden mit dem
Arbeitslosengeld II verrechnet.
Beispiel:
Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher erzielt aus einer geringfügigen
Beschäftigung 400 Euro (brutto = netto). Von diesen 400 Euro sind
zunächst 100 Euro als Grundfreibetrag abzuziehen. Von den
verbleibenden 300 Euro sind 20 Prozent, also 60 Euro, ebenfalls
anrechnungsfrei. Anders ausgedrückt: 240 Euro werden vom
Arbeitslosengeld II abgezogen. Derzeit wird die Grundsicherung um
306,72 Euro abzüglich eventuell anfallender Fahrkosten vermindert.
Für Bruttoeinkommen über 800 Euro sind zusätzlich weitere 10
Prozent anrechnungsfrei. Hierbei liegt die Obergrenze für
Hilfebedürftige ohne minderjähriges Kind bei einem Bruttoeinkommen
von 1.200 Euro, für diejenigen mit minderjährigem Kind bei einem
Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Beispiel:
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.000 Euro ergeben sich
folgende Freibeträge: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 140 Euro (20
Prozent von 700 Euro) plus 20 Euro (10 Prozent von 200 Euro), also
insgesamt 260 Euro. Das heißt, die Grundsicherung wird in diesem Fall
um 740 Euro gemindert.
Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 Euro, können
anstelle des Grundfreibetrages individuelle Abzüge (angemessene
Werbungskosten, geförderte Altersvorsorgebeiträge und Beiträge in
angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen)
berücksichtigt werden, wenn diese den pauschalen Grundfreibetrag von
100 Euro übersteigen. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen
nachgewiesen werden.
Derzeit beziehen etwa 650.000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen aus
Erwerbstätigkeit. Für sie wird sich ab Oktober in der Regel noch
nichts ändern. Eine Neuberechnung der Freibeträge erfolgt erst dann,
wenn für diese Bedarfsgemeinschaften ein Weiterbewilligungsantrag
bearbeitet wird. Bei denjenigen, die ab 1. Oktober erstmals
Arbeitslosengeld II erhalten oder bei Leistungsempfängern, die nach
dem 30. September eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen, gilt die neue
Regelung sofort.
Am 1. Oktober treten noch weitere Änderungen in Kraft:
So wird die Eigenheimzulage nicht mehr als Einkommen
berücksichtigt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst
bewohnten Immobilie verwendet wird.
Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit
nachgehen, erhalten ebenfalls einen Freibetrag von 100 Euro auf das
erzielte Einkommen.
Einmalige Einnahmen, wie z. B. Steuerrückerstattungen oder
Weihnachtsgeld führen nicht mehr zum kompletten Wegfall des
Leistungsanspruchs und dem damit entfallenden Versicherungsschutz in
der Krankenversicherung, sondern werden für einen gewissen Zeitraum
auf den Leistungsanspruch angerechnet, wobei der Versicherungsschutz
erhalten bleiben soll. Der Zeitraum ist abhängig von der Höhe der
einmaligen Einnahme.
Darüber hinaus wird der Pauschalbetrag für die Wegstrecke von der
Wohnung zum Arbeitsplatz von derzeit 6 Cent pro Entfernungskilometer
auf 20 Cent erhöht, wenn die Strecke mit einem PKW zurückgelegt wird
und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden
kann.
Auch bei diesen Änderungen gilt, dass das bisherige Recht noch bis
zum Ablauf des aktuellen individuellen Bewilligungszeitraumes oder
bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Con
tent.jsp&navId=219
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail:  zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax:  0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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