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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Die wichtigsten Änderungen für Arbeitslosengeld II - Empfänger zum 1. August 2006 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt in Kraft

Nürnberg (ots)

Am 1. August 2006 tritt das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft.
Für Arbeitslosengeld II - Empfänger ergeben sich folgende wichtige 
Änderungen:
Vermögensfreibeträge
Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt 
wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250
Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit 
verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung 
abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt 
werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber 
verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine 
Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je 
Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro.
Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II 
erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann 
statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.
Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage 
übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, 
innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen 
der Alterssicherung zugeführt wird.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann
vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, 
über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, 
gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige 
versorgen.
Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße 
Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und 
beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was
ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im 
Einzelfall geprüft werden,
Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche 
Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer 
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sofortangebote
Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen 
Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder 
Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein 
Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme
oder ein Job-Angebot sein.
Sanktionen
Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August
flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die 
Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich
bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der 
ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden.
Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle 
anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem 
Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare 
Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. 
Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, 
kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen.
Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt 
der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für 
Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab 
dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung 
innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich
Um Leistungsmissbrauch schneller zu erkennen und zu beseitigen, 
sollen die Träger der Grundsicherung Außendienste einrichten. 
Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines 
"Service Center Kundenbetreuung SGB II" gestattet. Somit besteht eine
dauerhafte Rechtsgrundlage, Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld 
II-Empfängern durchzuführen.
Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige 
Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein 
Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte 
beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt 
werden.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für 
Arbeitsuchende wurde gleichzeitig die enge Zusammenarbeit zwischen 
den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der 
Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung 
festgeschrieben. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre 
Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie 
zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des 
Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen 
des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von 
Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.
Familien
Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen 
Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der 
nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit 
soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz 
geschehen - verhindert werden.
Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und 
Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen 
etc. als einmalige Leistungen finanziert werden.
Erstmals müssen in "Patchworkfamilien" (eheähnliche Gemeinschaften), 
die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche 
Kindern einsetzen.
Erreichbarkeit/Urlaub
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die 
grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse 
erreichbar zu sein.
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt 
drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa 
eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine 
Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete 
Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach
Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche 
Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich 
ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass
die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das 
Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt 
oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den 
Seiten www.arbeitsagentur.de der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. 
August nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das 
neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für 
Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der 
Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt 
werden kann.
Zusätzlich stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die 
aktuellen Änderungen inklusive Gesetzestext auf seinen Seiten unter 
www.bmas.bund.de zur Verfügung.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit 
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail:  zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax:  0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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