Gemeinsame Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit und der Gebühreneinzugszentrale: BA und GEZ wollen unbürokratisches Verfahren
Nürnberg (ots)
Die in der Presse verbreitete Meinung, nach der ARD und ZDF bei Langzeitarbeitslosen unberechtigt Rundfunkgebühren erheben würden, ist ebenso falsch wie die Schlussfolgerung, dass das Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unnötig kompliziert sei.
Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht unter bestimmten Voraussetzungen für den Personenkreis der Leistungsempfänger nach dem SGB II die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Über den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, dem ein Nachweis über den Leistungsbezug beizufügen ist, entscheidet ausschließlich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalten in Köln. Grundsätzlich sieht der Staatsvertrag als Nachweis des Leistungsbezuges die Vorlage des Originalbewilligungsbescheides oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie vor.
Um ein möglichst praktikables und unbürokratisches Verfahren zur Befreiung des genannten Personenkreises von der Rundfunkgebührenpflicht zu finden, haben die GEZ und die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam ein Verfahren entwickelt, im Rahmen dessen die von der GEZ zur Befreiung benötigten Informationen in einer so genannten "Drittbescheinigung" durch die BA zusammengefasst und den Bewilligungsbescheiden beigefügt werden sollen. In der Drittbescheinigung würde zusätzlich ein Hinweis auf den Bezug eines befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II enthalten sein.
Die "Drittbescheinigung" führt nach Erhebungen der GEZ jedoch zum Eingang von Millio-nen zusätzlicher Vorgänge, ohne dass in diesen Fällen nach den Erkenntnissen der GEZ die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben wären. Dies würde zu Irri-tationen und Verärgerungen bei den Antragstellern führen. Die GEZ kann deshalb dieses Verfahren nicht anwenden.
Die GEZ und die BA stehen in Kontakt, um mittelfristig ein einfaches, elektronisches Datenaustauschverfahren zu entwickeln, das bürgerfreundlich, datenschutzgerecht und effizient ist. Die GEZ hat die volle Kostenübernahme hierzu zugesagt.
Entgegen den am 28. Februar 2007 in der Frankfurter Rundschau im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht veröffentlichten Artikeln wird kein geltendes Recht unterlaufen. Bereits jetzt werden die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II durch das Merkblatt der BA "Merkblatt SGB II-Grundsicherung für Arbeitsuchende" über die Mög-lichkeit der Beantragung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht informiert. Auch die GEZ informiert über die Sozialämter, in ihrem Internet-Auftritt sowie mit eigenen Merk-blättern über die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung.
Hierin wird insbesondere auf die möglichst frühzeitige Antragstellung bei der GEZ hingewiesen. Durch diesen Hinweis werden mögliche Rechtsnachteile für die Empfänger nach dem SGB II vermieden. Maßgeblich für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nämlich der Zeitpunkt des Antragseinganges bei der GEZ. Die zur Befreiung notwendige Vorlage des Bewilligungsbescheides kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Auch hierauf wird in dem Merkblatt der BA ausdrücklich hingewiesen. Gegebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eingezogene Rundfunkgebühren werden durch die GEZ erstattet.
Es ist darüber hinaus auch nicht zutreffend, dass bis zum Jahr 2005 eine Befreiung der Sozialhilfeempfänger automatisch erfolgte. Auch dieser Personenkreis musste durch die Vorlage des Bewilligungsbescheides über den Bezug von Sozialhilfe die Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.
Die Anmerkung, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die GEZ nur zeitlich begrenzt erfolgen kann, ist inhaltlich richtig. Die Befreiung ist unmittelbar vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II und damit von der gesetzlichen Begrenzung der Bewilligung, die in der Regel für sechs Monate ausgesprochen wird, abhängig.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
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