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Neue BFH-Entscheidung: Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen wieder möglich!

Freiburg (ots)

Heute hat der BFH seine Entscheidung zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Übernachtungskosten bei Geschäfts-
und Dienstreisen veröffentlicht (Urteil v. 23.11.2000, V R 49/00).
Sie entspricht im Ergebnis dem Urteil des FG-Hamburg v. 19.7.2000.
Danach kann ein Unternehmer die ihm für Hotelübernachtungen im
Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder Dienstreisen seiner
Arbeitnehmer berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und sich
dabei unmittelbar auf das für ihn günstigere europäische
Umsatzsteuerrecht berufen (Artikel 17 Abs. 2 der sechsten
EG-Richtlinie). Die davon abweichende Regelung im deutschen
Umsatzsteuergesetz (Paragraph 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) ist insoweit
nicht mehr anzuwenden.
Hinweis:
   Die Finanzverwaltung hatte bereits mit BMF-Schreiben v. 6.11.2000,
IV B 7 - S 7303a - 8/00, erklärt, dass bei Einsprüchen gegen den
Ausschluss des Vorsteuerabzugs in folgenden Fällen Aussetzung der
Vollziehung gewährt wird:
1. bei Übernachtungskosten, wenn der Unternehmer als Empfänger der
Übernachtungsleistung anzusehen ist und die Rechnung auf seinen Namen
lautet,
2. bei Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise in Höhe
der in Rechnung gestellten Vorsteuer, jedoch höchstens in Höhe von 16
Prozent der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und
3. bei Verpflegungskosten anlässlich einer Dienstreise eines
Arbeitnehmers in Höhe der in Rechnung gestellten Vorsteuer, höchstens
jedoch in Höhe von 16/116 oder 13,79 Prozent der Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das steuerzahlerfreundliche
Urteil bleibt abzuwarten. Voraussichtlich wird dem Fiskus nichts
anderes übrig bleiben, als die BFH-Rechtsprechung zu übernehmen und
das Gesetz zu ändern. Die Fachredaktion Lexikon Steuer- und
Wirtschaftsrecht (LSW) der Haufe Mediengruppe empfiehlt Unternehmern,
die Vorsteuerbeträge aus allen o.g. Reisekostenarten mit gesonderter
Mitteilung an das Finanzamt geltend zu machen. Hierfür müssen
allerdings die Rechnungen auf den Unternehmer ausgestellt sein und
aufbewahrt werden.
Lesen Sie mehr zu diesem Urteil des BFH unter
   http://www.haufe.de/ads/eLetter/vorsteuer-reisekosten.asp.
Dort steht Ihnen auch das Original-Urteil des BFH zum Download zur
Verfügung.
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E-Mail:  daniela.kaeppeler@haufe.de

Original-Content von: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, übermittelt durch news aktuell

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