Neue BFH-Entscheidung: Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen wieder möglich!
Freiburg (ots)
Heute hat der BFH seine Entscheidung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Übernachtungskosten bei Geschäfts- und Dienstreisen veröffentlicht (Urteil v. 23.11.2000, V R 49/00). Sie entspricht im Ergebnis dem Urteil des FG-Hamburg v. 19.7.2000.
Danach kann ein Unternehmer die ihm für Hotelübernachtungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder Dienstreisen seiner Arbeitnehmer berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und sich dabei unmittelbar auf das für ihn günstigere europäische Umsatzsteuerrecht berufen (Artikel 17 Abs. 2 der sechsten EG-Richtlinie). Die davon abweichende Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz (Paragraph 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hatte bereits mit BMF-Schreiben v. 6.11.2000, IV B 7 - S 7303a - 8/00, erklärt, dass bei Einsprüchen gegen den Ausschluss des Vorsteuerabzugs in folgenden Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt wird:
1. bei Übernachtungskosten, wenn der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistung anzusehen ist und die Rechnung auf seinen Namen lautet,
2. bei Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise in Höhe der in Rechnung gestellten Vorsteuer, jedoch höchstens in Höhe von 16 Prozent der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und
3. bei Verpflegungskosten anlässlich einer Dienstreise eines Arbeitnehmers in Höhe der in Rechnung gestellten Vorsteuer, höchstens jedoch in Höhe von 16/116 oder 13,79 Prozent der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das steuerzahlerfreundliche Urteil bleibt abzuwarten. Voraussichtlich wird dem Fiskus nichts anderes übrig bleiben, als die BFH-Rechtsprechung zu übernehmen und das Gesetz zu ändern. Die Fachredaktion Lexikon Steuer- und Wirtschaftsrecht (LSW) der Haufe Mediengruppe empfiehlt Unternehmern, die Vorsteuerbeträge aus allen o.g. Reisekostenarten mit gesonderter Mitteilung an das Finanzamt geltend zu machen. Hierfür müssen allerdings die Rechnungen auf den Unternehmer ausgestellt sein und aufbewahrt werden.
Lesen Sie mehr zu diesem Urteil des BFH unter http://www.haufe.de/ads/eLetter/vorsteuer-reisekosten.asp.
Dort steht Ihnen auch das Original-Urteil des BFH zum Download zur Verfügung.
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