BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.
Verlag der Ruhr Nachrichten mit Klage erfolgreich: Stadt Dortmund verletzt Grundgesetz
BDZV begrüßt Entscheidung des Landesgerichts
Berlin (ots)
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßt die Entscheidung des Landgerichts (LG) Dortmund, wonach die Stadt Dortmund mit ihrer Internet-Plattform dortmund.de gegen das Grundgesetz verstößt. Zu entscheiden war über die Ausgabe von dortmund.de vom 15. Mai 2017.
"Das Urteil ist ein klares Signal nicht nur an die Stadt Dortmund, sondern an alle Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten", sagte dazu BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Gut 300 Tageszeitungen und mehr als 600 digitale Angebote würden die Bürger täglich mit örtlichen Informationen versorgen. "Es gilt das Gebot der Staatsfreiheit der Medien."
Konkret hat die Kammer heute in Dortmund dem klagenden Verlag Lensing Media, Verlag der "Ruhr Nachrichten", einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne gegenüber der beklagten Stadt Dortmund zugesprochen. Dabei habe sich, so das LG, "die Kammer von der grundsätzlichen Erwägung leiten lassen, dass sich der Staat nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen dürfe.
In seinem Urteil verwies das LG Dortmund auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs im letzten Jahr: Im Verfahren "Crailsheimer Stadtblatt II" (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17) habe der BGH den "rechtlichen Rahmen sehr genau abgesteckt, in dem sich kommunale Publikationen im Hinblick auf ihre äußere Aufmachung, aber auch - und gerade - im Hinblick auf ihre inhaltliche Ausgestaltung bewegen dürften". Zwar habe bei dieser Entscheidung ein kommunales Printmedium in Rede gestanden. Die dazu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze seien aber nach Auffassung der Kammer auf das hier zu entscheidende städtische Internetportal "dortmund.de" ebenso anzuwenden.
So habe sich die äußere Aufmachung und inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Beiträge, von Ausnahmen abgesehen, nicht wesentlich von dem Angebot eines privaten, digitalen Nachrichtenportals unterschieden. In der Gesamtschau wiesen die Beiträge nach Ansicht der Kammer vielmehr einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter auf. Gerade dies sei aber nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.
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