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Unwetter über Deutschland - So können Sie die Kosten für die Schäden von der Steuer absetzen

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Neustadt a. d. W. (ots)

Anmoderationsvorschlag: Die Unwetter haben Deutschland in diesem Jahr richtig hart getroffen: Es gab viele Tote, viele Menschen haben ihr Zuhause verloren und es gab enorme Schäden. Finanzielle Hilfen wurden den Opfern zugesichert, um wenigstens das Nötigste kaufen und reparieren zu können. Es gibt aber auch noch eine andere Möglichkeit, sich einen Teil der anfallenden Kosten für die Beseitigung von Unwetterschäden zurückzuholen, nämlich über die Steuererklärung. Oliver Heinze berichtet.

Sprecher: Laut aktuellem Katastrophenerlass der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz kann ein Geschädigter sämtliche Unwetter-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angeben. Das betrifft alle Kosten, die nicht von einer Versicherung erstattet wurden.

O-Ton 1 (Christina Georgiadis, 22 Sek.): "Konkret fallen darunter die Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen - zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder auch unterspülte Grundmauern. Und auch die Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind, zählen dazu."

Sprecher: So Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., kurz VLH. Lässt man Reparaturen durchführen, kann man einfach die Rechnung von der Steuer absetzen. Bei Möbeln, Hausrat oder Kleidung orientiert sich der Betrag immer am aktuellen Zeitwert der kaputten Gegenstände. Angeben kann man diese Kosten in seiner Steuererklärung noch drei Jahre nach dem Unwetterereignis - also bis 2024, wobei das Finanzamt immer Nachweise verlangen kann.

O-Ton 2 (Christina Georgiadis, 23 Sek.): "Heben Sie deshalb Quittungen und Rechnungen auf jeden Fall auf. Auch wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst einmal für jeden eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Und die richtet sich individuell nach der Höhe Ihrer Einkünfte, nach Ihrem Familienstand und nach Ihrer Kinderanzahl. Erst die Kosten, die diese Grenze überschreiten, wirken sich dann steuermindernd aus."

Sprecher: Außerdem sollte man beachten, dass die entstandenen Schäden immer auf ein sogenanntes unabwendbares Ereignis zurückzuführen sein müssen.

O-Ton 3 (Christina Georgiadis, 19 Sek.): "Wie zum Beispiel Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm. Sie als Geschädigter müssen außerdem alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, abgesehen von der Elementarversicherung. Und wenn Sie eine Erstattung oder finanzielle Hilfen von der Versicherung erhalten haben, dann müssen Sie auch entsprechend weniger in der Steuererklärung eintragen."

Sprecher: Geschädigte sollten sich individuell beraten lassen - auf der Website der VLH oder in einer der bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen.

point of listening GmbH, Thomasiusstr. 21, 04109 Leipzig, Tel: 0341 - 492 821 0, Fax: 0341 - 492 821 29

www.pointoflistening.de

O-Ton 4 (Christina Georgiadis, 7 Sek.): "Melden Sie sich einfach telefonisch oder per Mail und besprechen Sie mit dem Berater oder der Beraterin, wie Sie jetzt am besten gemeinsam vorgehen."

Abmoderationsvorschlag: Unwetteropfer können Kosten für die Beseitigung von Schäden bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben und bekommen dann unter Umständen Geld zurück. Mehr Infos dazu finden Sie im Netz unter vlh.de.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Mail: christina.georgiadis@vlh.de
Tel.: 06321/49010

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, übermittelt durch news aktuell

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