Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Fußball-EM: Gewinne aus Sportwetten sind steuerfrei
Neustadt a. d. W. (ots)
Deutschland wird Fußball-Europameister: Wer darauf eine Sportwette abschließt, kann sich im Erfolgsfall über ein hübsches Sümmchen freuen. Ein noch höherer Gewinn ist mit einem Tipp auf einen krassen Außenseiter möglich, wenn dieser das EM-Turnier tatsächlich gewinnt. In allen Fällen gilt: Gewinne aus Sportwetten müssen nicht versteuert werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.
Sportwetten: Keine Angst vorm Finanzamt
In wenigen Tagen beginnt die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland. Wer sich für Sportwetten begeistert, kann bereits im Vorfeld auf den Sieger des Turniers tippen. Ein Blick auf die Quoten verschiedener Anbieter von Online-Sportwetten: Wer zum Beispiel 10 Euro auf England als neuen Europameister setzt, kann zwischen 40 und 45 Euro gewinnen. Bei Frankreich sind es 45 bis 50 Euro und bei Deutschland 60 bis 65 Euro. Das Team der Niederlande als Europameister bringt bei einem Einsatz von 10 Euro einen Gewinn von 170 bis 180 Euro, bei Österreich sind es 500 bis 800 Euro und bei Georgien gar 5.000 Euro.
Ob kleiner oder großer Gewinn: Über das Finanzamt müssen sich Sportwettenfreunde keine Gedanken machen. Denn Gewinne aus Sportwetten sind steuerfrei. Und zwar unabhängig von der Höhe des Gewinns und unabhängig davon, ob die Wetten online oder vor Ort beispielsweise in einem Wettbüro platziert wurden. Das gilt nicht nur für Fußballwetten, sondern auch für Wetten auf andere Sportarten wie Handball, Basketball, Tennis, Dart oder Pferderennen. Sämtliche Gewinne aus solchen Wetten müssen nicht versteuert und auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Wichtig: Verfolgt der Spieler oder die Spielerin mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er oder sie als Freizeit- oder Hobbyspieler/in. Stehen für das Wetten aber rein gewerbliche Aspekte im Vordergrund, sieht die Sache anders aus. Dann gilt man sozusagen als Berufsspieler oder Berufsspielerin - und in dem Fall werden unter Umständen auch Steuern auf die Gewinne fällig. Das gilt ebenso beim Pokern oder Online-Pokern.
Auch Lottogewinne sind steuerfrei
Die Steuerfreiheit gilt übrigens nicht nur für Sportwetten. Wer beispielsweise einen Lottogewinn abräumt, muss diesen ebenfalls nicht versteuern. Denn der entscheidende Faktor bei Gewinnen aus Sportwetten und Lotterien ist Glück - und nicht etwa Können. Wer allerdings eine Leistung für den Gewinn erbringt, muss diesen versteuern. Das gilt zum Beispiel bei Spielshows, wenn der Gewinn mit der Beantwortung von Quizfragen erzielt wurde. Oder auch bei Gewinnen in Castingshows.
Wer bezahlt die Wettsteuer?
Die Wettsteuer wurde 2012 eingeführt, und aktuell müssen Wettanbieter 5,3 Prozent auf alle Wetteinsätze in Deutschland abführen. Die Wettsteuer oder auch Sportwettensteuer ist zwar Sache der Wettanbieter, allerdings werden diese Kosten in den meisten Fällen an die Kunden weitergeben beziehungsweise auf sie umgelegt. Sportwetter zahlen die Wettsteuer somit also doch, wenn auch indirekt. Meist wird sie vom Gewinn der Wette abgezogen.
Bei der Wettsteuer handelt es sich um eine sogenannte Ländersteuer. Sie beschert den Bundesländern satte Einnahmen: Nach Angaben des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) überwiesen im Jahr 2022 die Sportwettenanbieter 432 Millionen Euro Wettsteuer. Bei den Anbietern selbst bleibt dennoch einiges hängen: Laut dem Deutschen Sportwettenverband (DSWV) verzeichneten die legalen Sportwettenanbieter in Deutschland im Jahr 2023 Spieleinsätze von fast 8 Milliarden Euro.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
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