Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
E-Bike und Fahrrad als Dienstfahrzeug: Das sind die Steuerregeln
Neustadt a. d. W. (ots)
Einen Firmenwagen muss man als geldwerten Vorteil versteuern - ein Firmenfahrrad hingegen nicht. Zumindest nicht immer. Worauf es beim klassischen Drahtesel sowie bei einem E-Bike oder einem Pedelec ankommt und in welchen Fällen doch Steuern für das Rad fällig werden, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Dienstrad: Beliebt und teilweise sogar steuerfrei
Schönes Wetter und mit dem Fahrrad zur Arbeit: Das ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch für die eigene Gesundheit. Immer mehr Unternehmen in Deutschland unterstützen dabei ihre Belegschaft: Laut einer von "Lease a Bike" in Auftrag gegebenen Statista-Umfrage von 2024 bieten bereits 37 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeitenden Dienstradleasing an. Und weitere 27 Prozent planen ein solches Angebot. Dabei geht es überwiegend um E-Bikes, es kann aber auch der klassische Drahtesel sein.
Ob mit oder ohne Elektroantrieb: Die Mitarbeitenden dürfen das Rad dann nicht nur dienstlich nutzen, sondern auch privat, etwa für den Familienausflug am Wochenende. Welche Kosten dabei auf sie zukommen und ob sie die private Nutzung versteuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erhält zum Beispiel ein Arbeitnehmer ein "Jobrad" per Gehaltsumwandlung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil - und dann werden auf die private Nutzung des Rads Steuern fällig. Spendiert der Chef oder die Chefin das Dienstrad hingegen zusätzlich zum normalen Gehalt (Steuerdeutsch: zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn), muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden.
Übrigens: Auch die Fahrten zur und von der Arbeit gelten als Privatnutzung. Diese müssen aber bei verkehrsrechtlichen Fahrrädern grundsätzlich nicht versteuert werden.
Dienstrad als geldwerter Vorteil oder Gehalts-Extra
- Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt: Wird das Rad beispielsweise einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt - sozusagen als Gehalts-Extra -, muss er die private Nutzung seit 2019 nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 250 Watt starken Motor, der auf eine Geschwindigkeit von bis zu 25 Kilometern in der Stunde begrenzt ist. In dem Fall kauft oder least der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
- Dienstfahrrad per Gehaltsumwandlung: Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung, sieht die Sache anders aus: Dann muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-Prozent-Regel - allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 überlassen wird. Das heißt dann: Der Betrag, der sich aus den 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises ergibt, wird wie Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung anwenden kann der oder die Arbeitgebende sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing.
Wichtig: Ein S-Pedelec - dabei handelt es sich um ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann - gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss wie ein Firmenauto in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
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