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ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände

Schiedsspruch zu Importarzneimitteln

Eschborn (ots)

Durch einen Schiedsspruch ist am 6. August 2001
die Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe importierter Arzneimittel
neu geregelt worden. Danach gilt ab April 2002 eine Quotenregelung,
nach der die einzelne Apotheke pro Krankenkasse eine Importquote von
5,5 %, bezogen auf den Umsatz mit Fertigarzneimitteln, erreichen muß.
Ab dem Jahr 2003 gilt eine Quote von 7 %. Der Schiedsspruch ist durch
die gesetzlich vorgesehene Schiedsstelle gegen die Stimmen der
Apotheker ergangen, nachdem die Spitzenverbände der Krankenkassen und
der Deutsche Apothekerverband in den vorausgegangenen Verhandlungen
keinen Konsens über eine Importregelung erzielen konnten.
Gerhard Reichert, Leiter der Verhandlungskommission des Deutschen
Apothekerverbands e. V. dazu: "Der DAV hat dieser Regelung der
Schiedsstelle nicht zustimmen können, da die Quote viel zu hoch
angesetzt ist. Sie führt dazu, daß in einigen Bundesländern die
Importumsätze um mehr als 100 % ansteigen müssen. Wir haben
erhebliche Zweifel, ob der pharmazeutische Großhandel und die
Importeure überhaupt in der Lage sein werden, genügend
Importarzneimittel zur Verfügung zu stellen."
Im einzelnen legt die Importregelung folgendes fest:
  • Ab April 2002 gilt eine Importquote von 5,5 % am Fertigarzneimittelumsatz pro Apotheke und Krankenkasse. Ab Januar 2003 beträgt die Quote 7 %,
  • Für Apotheken mit einem unterdurchschnittlichen Verordnungsanteil an importfähigen Fertigarzneimitteln gibt es Entlastungsmöglichkeiten. Weist die Apotheke einen verringerten Anteil an importfähigen Fertigarzneimitteln nach, so verringert sich die vereinbarte Importquote.
  • Die Umsätze der abgegebenen importierten Arzneimittel sowie der abgegebenen Fertigarzneimittel sind in der Rechnung anzugeben. Damit obliegt die Ermittlung dieser Daten den Rechenzentren.
  • Bei Unterschreitung der Quote wird die Rechnung der Apotheke gegenüber der Krankenkasse gekürzt.
  • Wird von einer Apotheke die vereinbarte Importquote übertroffen, so wird der Betrag ohne zeitliche Begrenzung erfaßt und kann mit künftigen Kürzungsbeträgen verrechnet werden. Kürzungs- und Gutschriftsbeträge unter 10 DM (5 Euro) bleiben unberücksichtigt.

Kontakt:

ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Diana Vasapollo
Carl-Mannich-Str. 26
65760 Eschborn
Telefon: (06196) 928187
Telefax: (06196) 928183
E-Mail: d.vasapollo@abda.aponet.de
Internet: http://www.abda.de

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