ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände
Schiedsspruch zu Importarzneimitteln
Eschborn (ots)
Durch einen Schiedsspruch ist am 6. August 2001 die Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe importierter Arzneimittel neu geregelt worden. Danach gilt ab April 2002 eine Quotenregelung, nach der die einzelne Apotheke pro Krankenkasse eine Importquote von 5,5 %, bezogen auf den Umsatz mit Fertigarzneimitteln, erreichen muß. Ab dem Jahr 2003 gilt eine Quote von 7 %. Der Schiedsspruch ist durch die gesetzlich vorgesehene Schiedsstelle gegen die Stimmen der Apotheker ergangen, nachdem die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband in den vorausgegangenen Verhandlungen keinen Konsens über eine Importregelung erzielen konnten.
Gerhard Reichert, Leiter der Verhandlungskommission des Deutschen Apothekerverbands e. V. dazu: "Der DAV hat dieser Regelung der Schiedsstelle nicht zustimmen können, da die Quote viel zu hoch angesetzt ist. Sie führt dazu, daß in einigen Bundesländern die Importumsätze um mehr als 100 % ansteigen müssen. Wir haben erhebliche Zweifel, ob der pharmazeutische Großhandel und die Importeure überhaupt in der Lage sein werden, genügend Importarzneimittel zur Verfügung zu stellen."
Im einzelnen legt die Importregelung folgendes fest:
- Ab April 2002 gilt eine Importquote von 5,5 % am Fertigarzneimittelumsatz pro Apotheke und Krankenkasse. Ab Januar 2003 beträgt die Quote 7 %,
- Für Apotheken mit einem unterdurchschnittlichen Verordnungsanteil an importfähigen Fertigarzneimitteln gibt es Entlastungsmöglichkeiten. Weist die Apotheke einen verringerten Anteil an importfähigen Fertigarzneimitteln nach, so verringert sich die vereinbarte Importquote.
- Die Umsätze der abgegebenen importierten Arzneimittel sowie der abgegebenen Fertigarzneimittel sind in der Rechnung anzugeben. Damit obliegt die Ermittlung dieser Daten den Rechenzentren.
- Bei Unterschreitung der Quote wird die Rechnung der Apotheke gegenüber der Krankenkasse gekürzt.
- Wird von einer Apotheke die vereinbarte Importquote übertroffen, so wird der Betrag ohne zeitliche Begrenzung erfaßt und kann mit künftigen Kürzungsbeträgen verrechnet werden. Kürzungs- und Gutschriftsbeträge unter 10 DM (5 Euro) bleiben unberücksichtigt.
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