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Bank für Tirol und Vorarlberg AG

EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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20.05.2020

                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
                                   Innsbruck
                                   FN 32942 w
                       ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
              Einberufung der Versammlung der Vorzugsaktionäre der
                Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
               für Mittwoch, den 10. Juni 2020 um 08:00 Uhr MESZ
                als "virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre"

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE OHNE PHYSISCHE
PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre
in Anspruch zu nehmen.

Die Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 wird iSd COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/
2020) als "virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass bei der Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für Tirol
und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch
anwesend sein können.

Die Durchführung der Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung
der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Versammlung der Vorzugsaktionäre sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht,
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und
Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen
besonderen Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie hierzu die näheren
Informationen unter Punkt V. dieser Einberufung.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre
von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an
die Emailadresse  fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at der Gesellschaft. Bitte
beachten Sie hierzu die näheren Informationen unter Punkt VI. dieser
Einberufung.

2. Übertragung der Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet
Die Versammlung der Vorzugsaktionäre wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm §
102 Abs 4 AktG vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Versammlung der Vorzugsaktionäre am
10. Juni 2020 ab 08:00 Uhr MESZ im Internet unter

www.btv.at/sonderhv-livestream [http://www.btv.at/sonderhv-livestream]

verfolgen.

Durch die Übertragung der Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet haben
alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Versammlung der
Vorzugsaktionäre zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die
Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen. Eine Anmeldung oder ein
Login sind nicht erforderlich.

Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend
leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung
sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen
Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und
Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. PC mit Monitor und
Lautsprecher, Notebook, Tablet, Smartphone u.Ä.).

Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).

Bitte beachten Sie hierzu auch die unter www.btv.at/sonderhauptversammlung
[http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] zugängliche Information über die
organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gem § 3 Abs
3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").

II. TAGESORDNUNG


  1. Beschlussfassung über die Zustimmung der Vorzugsaktionäre gemäß § 129 Abs 1
     und 3 AktG zur Beschränkung oder Aufhebung des Vorzugs gemäß § 4 Abs 1 lit
     b) der Satzung, beispielsweise durch (a) Umwandlung der Vorzugsaktien in
     Instrumente gemäß § 26a BWG oder (b) Umwandlung der Vorzugsaktien in
     Stammaktien.


III. UNTERLAGEN ZUR Versammlung der Vorzugsaktionäre; BEREITSTELLUNG VON
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 20. Mai 2020 auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/
sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] zugänglich:

* Beschlussvorschläge zum Tagesordnungspunkt 1,
* Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung,
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").

  IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHMEBERECHTIGUNG
  Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur
  Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
  virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe der COVID-19-GesV
  geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 31.
  Mai 2020 (Nachweisstichtag).

  Zur Teilnahme an dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre nach
  Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
  Vorzugsaktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

  Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens
  am 5. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
  Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:


(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 44
Per E-Mail:  anmeldung.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
per Post oder Boten:
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per SWIFT: BTVAAT22XXX
Message Type MT599 unbedingt
ISIN AT0000625538
im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625538
  bei Vorzugsaktien,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
  Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
  Versammlung der Vorzugsaktionäre muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages
  31. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.
  Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
  entgegengenommen.



V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Versammlung der Vorzugsaktionäre der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 können gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen, von der Gesellschaft unabhängigen,
Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung der
Vorzugsaktionäre berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen
in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das Recht, zur Ausübung des
Stimm-, Antrags- und Widerspruchsrechts einen der nachgenannten
Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

(a)Dr. Michael Knap, Vizepräsident des IVA
c/o IVA - Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien 
knap.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

(b)Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH Karlsplatz 3/1, 1010 Wien 
oberhammer.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

(c)Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA
DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
Schottenring 14, 1010 Wien 
temmel.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

(d)Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M.
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien 
nauer.vorzughv.btv@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung der
Vorzugsaktionäre berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen
in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, kann eine der vier genannten
Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser
Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens am 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft
unterwww.btv.at/sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/
sonderhauptversammlung] ein verpflichtend zu verwendendes Vollmachtsformular
sowie ein Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar.

Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär ersuchen wir Sie, in dem
Vollmachtsformular im vorgesehenen Feld jene E-Mailadresse anzugeben, die Sie
für den Versand von Weisungen, Anträgen oder Widersprüchen an den
Stimmrechtsvertreter oder für Fragen und Redebeitrage an die Gesellschaft
verwenden werden.

Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 08.06.2020, 16:00 Uhr
MESZ, unter Verwendung von einem der nachstehenden Kommunikationswege einlangen:

Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an die oben
angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt werden. Durch
diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter
unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung
der Vollmachten zur Verfügung:

Per Post oder Boten BTV AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 44

Von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich:
BTVAAT22XXX
(Message Type MT599 unbedingt ISIN AT0000625538 im Text angeben)

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist zu beachten, dass durch eine
wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden muss, dass für die
Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts in der
Versammlung der Vorzugsaktionäre selbst einer der vier besonderen
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung einer anderen
Person als jene der vier besonderen Stimmrechtsvertreter für die Ausübung dieser
Rechte in der Versammlung der Vorzugsaktionäre ist im Sinne von § 3 Abs 4 COVID-
19-GesV nicht möglich. Zulässig ist jedoch die Bevollmächtigung anderer Personen
zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere des Auskunfts- und des Rederechts.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Vollmacht nach dem 08.06.2020, 16:00
Uhr MESZ widerrufen, empfehlen wir die Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an
den betroffenen Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der
rechtzeitige Zugang nicht gewährleistet ist.

Weisungen an die besonderen Stimmrechtsvertreter
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das Antragsrecht und
das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu einem Beschlussantrag
keine Weisung vor, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch
bei Beschlussanträgen, zu welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR
oder GEGEN bei demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre Weisungen
im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars, welches spätestens ab
dem 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/
sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist,
zu erteilen. Ein Formular für die Erteilung der Weisungen ist gemeinsam mit der
Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/
sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] zugänglich.
Wir bitten Sie, die Weisungen per E-Mail an die oben angegebene Adresse des von
Ihnen gewählten Stimmrechtsvertreters zu übermitteln. Durch diese Art der
Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff
auf die Weisung.

Die Weisungen können gemeinsam mit der Vollmachtserteilung oder auch zu einem
späteren Zeitpunkt erteilt werden. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts, des
Antragsrechts und des Widerspruchsrechts können vor oder während der Versammlung
der Vorzugsaktionäre bis zu dem vom Vorsitzenden jeweils bestimmten Zeitpunkt
erteilt werden. Bis zu diesen Zeitpunkten haben die Vorzugsaktionäre die
Möglichkeit, schon erteilte Weisungen abzuändern oder neue Weisungen zu
erteilen.

Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen eine
telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der Versammlung der
Vorzugsaktionäre von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die
Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die oben
angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden. In jedem E-
Mail muss die Person des Vorzugsaktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/
Firmenbuchnummer des Vorzugsaktionäres) genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des
Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um den
Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und Übereinstimmung mit
der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die
virtuelle Versammlung der Vorzugsaktionäre kurz zu unterbrechen, um die während
der Versammlung der Vorzugsaktionäre einlangenden Weisungen der Vorzugsaktionäre
an die Stimmrechtsvertreter sicher zu verarbeiten.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Teilnahmeinformation, die unter www.btv.at/
sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.


VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 22. Mai 2020 (24:00
Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan
Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, zugeht. Jedem so beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit
mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein
darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 29. Mai 2020 (24:00
Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 oder Bank
für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn
Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder per E-Mail 
hauptversammlung@btv.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als
PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV)
verwiesen.


3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG und Rederecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung der Vorzugsaktionäre
Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Das Auskunftsrecht und das Rederecht können ausschließlich im Wege der
elektronischen Post durch Übermittlung einer E-Mail an die eigens dazu
eingerichtete Emailadresse  fragen.vorzughv.btv@sonderhauptversammlung.at
ausgeübt werden. Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens
ab dem 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/
sonderhauptversammlung abrufbar ist, und hängen Sie das ausgefüllte und
unterfertigte Formular dem E-Mail als Anhang an.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at zu übermitteln und
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 5. Juni 2020 bei der Gesellschaft
einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung
und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 20. Mai 2020
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/sonderhauptversammlung
[http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118
AktG während der Versammlung der Vorzugsaktionäre von den Vorzugsaktionären
selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die
Gesellschaft an die Emailadresse  fragen.vorzughv.btv@hauptversammlung.at
ausgeübt werden kann.

Falls Sie Ihre Fragen oder Redebeiträge ohne Verwendung des Frageformulars
senden, muss die Person des Vorzugsaktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/
Firmenbuchnummer des Vorzugsaktionärs) genannt werden und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch
Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Im Falle der Ausübung des Auskunfts- und/oder Rederechts durch einen
Bevollmächtigten ist auch ein Vollmachtsnachweis in Textform zu erbringen. Bitte
beachten Sie, dass die besonderen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des
Auskunfts- und/oder Rederechts nicht bevollmächtigt werden können.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der Versammlung der Vorzugsaktionäre vom
Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Die bei der Gesellschaft eingegangenen Fragen werden in der Hauptversammlung
nach Maßgabe des § 118 AktG verlesen und beantwortet.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Teilnahmeinformation, die unter www.btv.at/
sonderhauptversammlung [http://www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.

4. Anträge von Aktionären in der Versammlung der Vorzugsaktionäre nach § 119
AktG

Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
in der Versammlung der Vorzugsaktionäre durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.
Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gem § 119 AktG finden Sie unter Punkt V. dieser Einberufung und in der
Teilnahmeinformation, die unter www.btv.at/sonderhauptversammlung [http://
www.btv.at/sonderhauptversammlung] abrufbar ist.

5. Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG,
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
derVersammlung der Vorzugsaktionäre zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Versammlung der
Vorzugsaktionäre gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Versammlung der Vorzugsaktionäre
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Versammlung der Vorzugsaktionäre teil, können alle
anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von
der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
datenschutz@btv.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o Andreas Gerstenbauer
Telefax: +43 505 333-802478

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu
finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung der Vorzugsaktionäre beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250
Stamm-Stückaktien und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. In derVersammlung der
Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktionäre stimmberechtigt. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung der Vorzugsaktionäre 57.479
Vorzugs-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.

Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Versammlung der
Vorzugsaktionäre und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt
gegeben werden.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden Versammlung
der Vorzugsaktionäre weder Aktionäre noch Gäste zum Veranstaltungsort der
Versammlung der Vorzugsaktionäre kommen können.

Innsbruck, im Mai 2020
Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Bereich Recht und Beteiligungen
Dr. Stefan Heidinger
+43-505333-1500 
stefan.heidinger@btv.at


Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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             A-6020 Innsbruck
Telefon:     +43(0)5 05 333
FAX:         +43(0)5 05 333- 1408
Email:        info@btv.at
WWW:      www.btv.at
ISIN:        AT0000625504, AT0000625538
Indizes:     WBI
Börsen:      Wien
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