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Online-Händler können Spaßbietern und säumige Zahlern einen Riegel vorschieben

München (ots)

ComputerPartner: Um vor Gericht Sicherheit zu
haben, sollten sich Web-Verkäufer das Bietergebot mit einem
schriftlichen Vertrag bestätigen lassen / Eine Alternative zum
gerichtlichen Verfahren: Online-Inkassounternehmen
München, 28. April 2005 – Spaßbieter und Nichtzahler verursachen
im Internethandel immense Schäden. Schon 2003 wurden laut Schufa bis
zu acht Prozent der gesamten Bestellsumme von etwa 3,6 Milliarden
Euro nicht bezahlt. Tendenz bis heute: steigend. Mittlerweile macht
selbst vor Auktionsplattformen wie Ebay die schlechte Zahlungsmoral
der Nutzer immer weniger halt. Ihre Forderungen rechtlich zu
verfolgen, haben viele Online-Händler allerdings längst aufgegeben.
Wie Verkäufer sich mittels Klage oder auch außergerichtlich
aussichtsreich gegen säumige Käufer zur Wehr setzen können, berichtet
die Handelszeitschrift ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe
(17/2005).
Nach dem Motto "Der Klagende ist meistens der Dumme", verzichten
viele Geschädigte auf den Gang vor Gericht. "Zu groß sind die
Bedenken, einen möglichen Prozess zu verlieren – und dies nicht ohne
Grund", weiß der Osnabrücker Rechtsanwalt Alexander Ey. Denn der
Kläger muss nachweisen, dass der Käufer eine rechtsverbindliche
Erklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben hat. Nur:
Sendeprotokolle werden vor Gericht selten anerkannt, da sie nicht
gewährleisten können, dass der E-Mail-Absender oder eingeloggte
Bieter tatsächlich auch der Käufer ist. Das Gleiche gilt auch für
Bestätigungen des Bietgebots per E-Mail. Um insofern schon bei der
Beweisführung auf Nummer sicher zu gehen, rät ComputerPartner
Online-Verkäufern, dem Bieter, nachdem dieser den Zuschlag erhalten
hat, einen schriftlichen Vertrag zwecks handschriftlicher
Unterzeichnung zuzuschicken.
Eine andere Möglichkeit ist, Forderungen außergerichtlich durch
ein Inkassoverfahren geltend zu machen. Hierfür gibt es bei den
meisten großen Auktionsplattformen internetbasierte Mandantensysteme,
für die oft nicht einmal mehr Gebühren oder Erfolgsprovisionen für
die Beauftragung anfallen. Ein Vorteil dieser Inkassoverfahren: Der
säumige Zahler wird nicht nur auf dem herkömmlichen Weg, sondern auch
via Internet gemahnt. "Anders als die schriftliche Zahlungserinnerung
und ein schriftliches Mahnschreiben, die möglicherweise längst den
Weg in den Papierkorb gefunden haben, erweckt die in einer E-Mail
enthaltene Mahnung eines Inkassounternehmens schon einen ganz anderen
Eindruck beim Käufer", so Ey in der ComputerPartner.
Für Rückfragen:	
Christian Meyer, stellv. Chefredakteur ComputerPartner,		
Tel. 089/ 360 08-396, Fax 089/ 360 86-389

Original-Content von: IDG ChannelPartner, übermittelt durch news aktuell

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