EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Ergebnisse zur Hauptversammlung
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Beschluss der Versammlung der Vorzugsaktionäre der Oberbank AG Dienstag, 8. Mai 2012 Beschlussfassung über + den Widerruf der in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilten Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen Unternehmens zu erhöhen, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage gegen Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient. Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; + die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs (2). "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilte Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen Unternehmens zu erhöhen, wird widerrufen und der Vorstand gleichzeitig ermächtigt, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient. Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. b) die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs. (2)." Pro 1.108.386 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Beschlüsse der 132. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG Dienstag, 8. Mai 2012 TAGESORDNUNGSPUNKT 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2011. "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 14.486.546,63 eine Dividende von EUR 0,50 pro dividendenberechtigter Aktie auszuschütten und den verbleibenden Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Weiters schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, als Zahltag für die Dividende den 15.5.2012 festzusetzen." Pro 22.680.159 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sowohl allen Mitgliedern des Vorstandes, als auch allen Mitgliedern des Aufsichtsrates in für Vorstand und Aufsichtsrat getrennter Abstimmung jeweils en bloc für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen." Entlastung Vorstand: Pro 22.671.007 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Entlastung Aufsichtsrat: Pro 22.658.617 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 4 Wahlen in den Aufsichtsrat Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung scheidet alljährlich mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Aufsichtsrates aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch fünf teilbar, so wird die nächst höhere, durch 5 teilbare Zahl zugrunde gelegt. Dem Aufsichtsrat gehören zum Stichtag 31.12.2011 13 von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an, sodass 3 Mitglieder des Aufsichtsrates ausscheiden. Durch Ablauf der Funktionsperiode scheiden heuer aus: DI Peter Mitterbauer, Karl Samstag. Durch Losentscheid wurde als weiteres auszuscheidendes Mitglied bestimmt: Dr. Christoph Leitl. Alle drei Mitglieder stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung. Von jedem einzelnen Kandidaten liegt ein detaillierter Lebenslauf und die Erklärung nach § 87 (2) AktG vor und wurde gemäß § 108 Abs. 3 und 4 entsprechend zeitgerecht zur Einsicht aufgelegt und im Internet veröffentlicht, aus der ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen entnommen werden kann und aus der hervorgeht, dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Bezüglich der fachlichen Qualifikation und der beruflichen Zuverlässigkeit liegen keine Hinweise auf Nichterfüllung vor. "Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt vor, die Herren DI. Peter Mitterbauer, Dr. Christoph Leitl und Karl Samstag auf die satzungsmäßige Höchstdauer, das ist bis zum Ende jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, einzeln in getrennter Abstimmung nach der vorne verlesenen Reihung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen." Wahl Mitterbauer Pro 22.678.415 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 2.044 Stimmen Wahl Leitl Pro 22.678.035 Stimmen Contra 1.368 Stimmen Enthaltung 1.056 Stimmen Wahl Samstag Pro 22.679.583 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 876 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 5 Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder der Ausschüsse des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 und die folgenden Geschäftsjahre. Der Aufsichtsrat hat mehrere Ausschüsse eingerichtet, in denen Schwerpunkte seiner Tätigkeit vor Behandlung im Gesamt-Aufsichtsrat intensiv diskutiert und Empfehlungen für den Aufsichtsrat erarbeitet werden. In Übereinstimmung mit der Satzung sind der Kreditausschuss und der Arbeitsausschuss entscheidungsbefugt und entscheiden aufgrund der Dringlichkeit der Materie in Form von Umlaufbeschlüssen. Der zusätzliche Aufwand, der den Ausschussmitgliedern durch Vorbereitung und Teilnahme an den Ausschusssitzungen bzw. durch das Studium der entscheidungsrelevanten Unterlagen entsteht, wurde im bestehenden, im Vorjahr mit Wirkung für die folgenden Geschäftsjahre gefassten - Hauptversammlungsbeschluss über die Vergütung des Aufsichtsrates nicht berücksichtigt. "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die in Ausschüssen tätig sind, diesen zusätzlichen Aufwand mit einem Gesamtbetrag pro Jahr zu honorieren und dafür folgenden Beschluss zu fassen: Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 erhalten jene Mitglieder des Aufsichtsrates, die im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr einem oder mehreren Ausschüssen des Aufsichtsrates angehörten, für ihre diesbezügliche Tätigkeit folgende zusätzliche Vergütung: Prüfungsausschuss EUR 4.000,-- p.a., Kreditausschuss EUR 4.000,-- p.a., Arbeitsausschuss EUR 2.000,-- p.a., Vergütungsausschuss EUR 1.000,-- p.a., Nominierungsausschuss EUR 1.000,-- p.a. Mitglieder, welche ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, erhalten keine Vergütung." Pro 22.678.435 Stimmen Contra 1.368 Stimmen Enthaltung 657 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 6 Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Für das Geschäftsjahr 2013 ist der Bankprüfer neu zu wählen. Gemäß § 92 Absatz 4a Aktiengesetz hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers erstattet und dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. März 2012 darüber berichtet. "Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt daher vor, die KPMG Austria AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Linz, zum Abschlussprüfer und Bankprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen." Pro 22.677.859 Stimmen Contra 1.925 Stimmen Enthaltung 676 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 7 Beschlussfassung über * den Widerruf der in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilten Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen Unternehmens zu erhöhen, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage gegen Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient. Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; * die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs. (2). "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilte Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen Unternehmens zu erhöhen, wird widerrufen und der Vorstand gleichzeitig ermächtigt, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient. Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. b) die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs. (2)." Pro 22.677.807 Stimmen Contra 1.166 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 8 Beschlussfassung über: * Den Widerruf der in der 129. Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 erteilten Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 8.127.000,-- durch Ausgabe von bis zu 2.709.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht ausgenützten Umfang, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch Ausgabe von bis 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. * Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. c) Die Satzung wird im § 4 in der Weise geändert, dass der Absatz (3) auf folgenden Wortlaut abgeändert wird: (3) Der Vorstand ist binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Änderungen der Satzung, die sich aus der Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. (Genehmigtes Kapital 2012) "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die in der 129. Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 8.127.000,-- durch Ausgabe von bis zu 2.709.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht ausgenützten Umfang, wird widerrufen und der Vorstand gleichzeitig ermächtigt, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. c) Die Satzung wird im § 4 in der Weise geändert, dass der Absatz (3) auf folgenden Wortlaut abgeändert wird: (3) Der Vorstand ist binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Änderungen der Satzung, die sich aus der Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. (Genehmigtes Kapital 2012)" Pro 22.678.140 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 9 Beschlussfassung über den Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 4 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerbs eigener Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung. "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen: * Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 auf die Dauer von 30 Monaten ab 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 4 AktG eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zu erwerben, wobei die zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, im unausgenützten Umfang. * Ermächtigung der Oberbank AG eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung zu erwerben. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 7. November 2014." Pro 22.674.757 Stimmen Contra 1.166 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 10 Beschlussfassung über den Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 7 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 AktG. "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: * Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 auf die Dauer von 30 Monaten ab 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf, im unausgenützten Umfang. * Ermächtigung der Oberbank AG gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 132. Hauptversammlung und endet somit am 7. November 2014." Pro 22.675.597 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 376 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 11 Beschlussfassung über den Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum zweckneutralen Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen: * Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 auf die Dauer von 30 Monaten ab dem 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien im unausgenützten Umfang. * Ermächtigung der Oberbank gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß §47 a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß §65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 7. November 2014." Pro 22.674.741 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 376 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 12 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den §§ 6 und 19 zur Anpassung an das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zur Anpassung an das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 die Satzung in den §§ 6 und 19 in der Weise zu ändern, dass Abs. (3) des § 19 ersatzlos gestrichen wird und § 6 sowie § 19 Abs. (2) folgenden neuen Wortlaut erhalten: § 6 (1) Die Inhaberaktien der Gesellschaft werden in zwei oder mehreren Sammelurkunden verbrieft. Die Sammelurkunde(n) sind bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 DepotG oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen. (2) Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. § 19 (2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag erfolgt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss." Pro 22.666.907 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Rückfragehinweis: Mag. Frank Helmkamp 0043 / 732 / 7802 - 7247 frank.helmkamp@oberbank.at Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- Emittent: Oberbank AG Untere Donaulände 28 A-4020 Linz Telefon: +43(0)732/78 02-0 FAX: +43(0)732/78 58 10 Email: sek@oberbank.at WWW: www.oberbank.at Branche: Banken ISIN: AT0000625108, AT0000625132 Indizes: WBI Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien Sprache: Deutsch
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