Tipps für den Alltag - Urteile
Weihnachtsgeld - ja bitte!
Kündigungen zum Ende oder Beginn eines Jahres führen nicht automatisch zur Rückzahlung der Gratifikation (mit Bild)
Coburg (ots)
Ob und wie viel Weihnachtsgeld es gibt, regelt meist der Arbeitsvertrag. Gleiches gilt für eine eventuelle Rückzahlung der Gratifikation im Kündigungsfall. Im vorliegenden Fall enthielt der formularmäßige Arbeitsvertrag einer Büroangestellten eine Klausel, die ihren Chef berechtigte, das Weihnachtsgeld zurückzufordern, falls das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres endet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ 16 Sa 607/11) verwarf, wie die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung mitteilt, solch generelle Regelung. Es sah den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn "der die Rückforderung auslösende Grund nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt".
Zum Sachverhalt: Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels zum 30. November des laufenden Jahres. Während die ehemaligen Kollegen Ende November ihr Weihnachtsgeld erhielten, ging die gekündigte Arbeitnehmerin leer aus. Der Chef verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, sie müsse das überwiesene Geld ja ohnehin zurückzahlen. Die Angestellte sah das anders und klagte. Nach ihrer Auffassung handelte es sich bei der Weihnachtsgeld-Klausel um eine unklar formulierte allgemeine Geschäftsbedingung. Während das Arbeitsgericht Wuppertal dem Beklagten Recht gab, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu Gunsten der Klägerin.
Zwar bestätigten die Richter der nächsthöheren Instanz, dass durch die Kündigung die Weihnachtsgeld-Klausel greift. Trotzdem kamen sie zu dem Schluss, dass dem Arbeitgeber keine Rückforderung zusteht, da diese Klausel dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht. Jede Kündigung löse sie automatisch aus, ohne zu hinterfragen, ob der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist oder nicht. So könne der Arbeitgeber seine Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzen, ohne dessen Belange hinreichend berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich gewähren zu müssen.
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