Tipps für den Alltag
Gretchenfrage: Unfall wegen Alkohol?
Coburg (ots)
Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: Wer genehmigt sich zur Faschingszeit nicht mal gerne einen Cocktail oder ein Glas Wein. Ans Steuer sollte man sich nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty allerdings nicht mehr setzen. Schon wenig Alkohol im Blut lässt das Unfallrisiko drastisch steigen: Mit 0,5 Promille hat es sich bereits verdoppelt, bei 0,8 Promille vervierfacht. Und stellt sich nach einem Unfall heraus, dass der Fahrer zu viel getrunken hatte, hat dies nicht allein strafrechtliche Konsequenzen, auch der Versicherungsschutz bleibt davon oft nicht unberührt.
Viele fühlen sich nach zwei, drei Gläsern Wein noch absolut als Herr des Geschehens", weiß Wolfgang Beringer, Schadenexperte der HUK-COBURG Versicherungsgruppe. Doch der Gesetzgeber geht von den Fakten aus, und die sprechen eine andere Sprache. Spätestens ab 0,5 Promille lässt die Reaktionsfähigkeit drastisch nach. Deshalb geht die Polizei hier bereits von einer Ordnungswidrigkeit aus und verhängt ein Bußgeld. Ab 0,8 Promille droht der Führerscheinentzug.
Soweit die strafrechtliche Seite. Doch sollte es zu einem Unfall kommen, spielt der Alkoholspiegel im Blut natürlich auch eine Rolle beim Versicherungsschutz. Fahrtüchtig ist jemand, wenn er eine Verkehrssituation erkennen und angemessen darauf reagieren kann", bringt es der Schadenexperte auf den Punkt. Wer jedoch in Schlangenlinien fährt und parkende Autos rammt oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze eindeutig überschritten." Wie viel Alkohol der einzelne getrunken haben muss, bevor es zu solchen Ausfallerscheinungen kommt, ist individuell verschieden. Im Extremfall langt schon ein Glas Sekt. Ist der Alkohol eindeutig für den Unfall verantwortlich greift in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht.
Was heißt das? Der Schutz des Geschädigten steht natürlich an erster Stelle", erklärt der Schadenexperte der HUK-COBURG. Darum reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden, doch anschließend nimmt sie den Fahrer in Regress." Maximal 5.000 ¤ kann sie sich vom Schädiger zurückholen.
Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung sein. Hier erlischt der Versicherungsschutz, sobald der Fahrer einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat", warnt der Schadenexperte. Bei einem Fahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Das heißt: Der Alkoholgenuss wird automatisch als ursächlich für den Unfall angesehen. Damit ist die grobe Fahrlässigkeit in der Regel gegeben. Jedoch langen auch geringere Alkohol-Mengen, um den Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend ist die Frage: War der Alkohol ursächlich für den Unfall?
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