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Wiener Privatbank SE

EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE
Einladung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 29. Dezember 2015

Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN  AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung

zur außerordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am
Dienstag, den 29. Dezember 2015, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, am Sitz der
Gesellschaft, Parkring 12, 1010 Wien, stattfinden wird.

Im Hinblick auf die kurze Agenda der außerordentlichen Hauptversammlung bitten
wir um Verständnis, dass lediglich für alkoholfreie Getränke gesorgt wird. 


I. TAGESORDNUNG:

1. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Erwerb des Bankbetriebes der
Valartis Bank (Austria) AG samt der Beteiligung an der Valartis Asset Management
(Austria) Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. durch die Wiener Privatbank SE sowie
der Liegenschaft Rathausstraße 20, 1010 Wien, im Rahmen einer
Projektgesellschaft durch die Wiener Privatbank SE gemeinsam mit der Valartis
Bank (Austria) AG.

2. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 169 AktG, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates, bis zum 30. November 2020 das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 4.853.348,53 durch Ausgabe von bis zu 2.138.039 Stück
auf Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % des anteiligen
Betrages des Grundkapitals in einer oder in mehreren Tranchen gegen Bareinlage
zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzulegen
(genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem
genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; sowie Beschlussfassung über die
sich aus diesem Tagesordnungspunkt ergebende Satzungsänderung.

3. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 174 Abs 2 AktG
innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des
Aufsichtsrates Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein
Umtausch- oder Bezugsrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden
ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen, die
Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder
Wandlungsverhältnis festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
ausgeschlossen. Die Ausgabebedingungen können zusätzlich oder anstelle eines
Bezugs- oder Umtauschrechts auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. Die Begebung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen darf höchstens in jenem Umfang erfolgen, der eine
Befriedigung geltend gemachter Umtausch- oder Bezugsrechte und, im Fall einer in
den Ausgabebedingungen festgelegten Wandlungspflicht, die Erfüllung der
entsprechenden Wandlungspflichten aus der bedingten Kapitalerhöhung
gewährleistet. Der Preis der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist
unter Berücksichtigung anerkannter finanzmathematischer Methoden in einem
anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln.

4. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs
2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 2.837.500,00 durch Ausgabe von bis zu
1.250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stammaktien zur Ausgabe an
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen - zu der der
Vorstand in dieser Hauptversammlung ermächtigt wird - und über die Ermächtigung
des Vorstandes, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen, insbesondere
die Einzelheiten der Ausgabe und des Wandlungsverfahrens der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch- oder
Wandlungsverhältnis, und über die Ermächtigung des Aufsichtsrates Änderungen der
Satzung, die sich durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital
ergeben, zu beschließen. Ausgabebetrag und Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe
finanzmathematischer Methoden sowie des Aktienkurses der Gesellschaft in einem
anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Im Fall einer in den
Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht
dient das bedingte Kapital auch zur Erfüllung dieser Wandlungspflicht; sowie
Beschlussfassung über die sich aus diesem Tagesordnungspunkt ergebende
Satzungsänderung.


II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung
(Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 3 und 4 AktG)

Ab Freitag, den 4. Dezember 2015, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien,
Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis
Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00
- 15:00 Uhr, Wiener Zeit, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und
können auch über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft
unter www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

- Beschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen TOP
- Wesentlicher Inhalt des zu genehmigenden Vertrages zum Erwerb gemäß TOP 1
- Bericht des Vorstands zu TOP 3
- Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114
AktG
- Vollständiger Text dieser Einberufung


III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre 
(Art 53 SE-VO iVm §§ 109, 110, 118, 119 AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 109 AktG können Aktionäre,
deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, und die
nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 10. Dezember
2015, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu Handen
Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither, zugeht. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum
Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.  


Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn
dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 17. Dezember 2015 per Post an der Adresse
Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710,
jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf.  

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung
das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit
sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form
von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. 
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden.


IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 111 AktG)

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Samstag, den 19. Dezember 2015, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 23. Dezember 2015 zugehen muss und zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform
erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen. 

Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen: 
per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen
am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96
per E-Mail:  anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at
mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; Bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben) Ohne
ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich. 


V. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm §§ 113 f AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung
über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht
muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf
bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf ist zwingend das auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular, das auch die
Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht
bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt
werden. 

Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab 

per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen
am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96
per E-Mail:  anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at
mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; Bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben; ohne
ISIN ist Anmeldung nicht möglich), wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei
den genannten Kommunikationsformen jedenfalls bis 28. Dezember 2015, 17:00 Uhr
einlangen muss. 

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. 

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und
Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.

VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
(Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 9.706.697,06 und ist in 4.276.078 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Mittwoch, den 02.
Dezember 2015, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine
eigenen Aktien, sodass aktuell 4.276.078 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass,
Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. 

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener Zeit, am
Sitz der Gesellschaft, Parkring 12, 1010 Wien.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. 

Wien, im Dezember 2015

Der Vorstand
der Wiener Privatbank SE


Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
Eduard Berger, Mitglied des Vorstandes -  eduard.berger@wienerprivatbank.com
MMag. Dr. Helmut Hardt, Mitglied des Vorstandes - 
helmut.hardt@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com
;

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl -  r.mayrl@metrum.at
T +43 1 504 69 87-331, F +43 1 504 69 87-9331
www.metrum.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Wiener Privatbank SE
             Parkring 12
             A-1010 Wien
Telefon:     +43-1-534 31-0
FAX:         +43-1-534 31-710
Email:        office@wienerprivatbank.com
WWW:      www.wienerprivatbank.com
Branche:     Finanzdienstleistungen
ISIN:        AT0000741301
Indizes:     WBI, Standard Market Auction
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

Original-Content von: Wiener Privatbank SE, übermittelt durch news aktuell

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