Sehschärfebestimmung und Brillenverordnung beim Augenarzt weiterhin Kassenleistung Regelung im Sinne der Versicherten
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
AOK-Bundesverband, Bonn BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach Bundesknappschaft, Bochum See-Krankenkasse, Hamburg Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg
Bergisch Gladbach. Die Spitzenverbände der Krankenkassen weisen darauf hin, dass sowohl die Sehschärfemessung als auch die Brillenverordnung bei Augenärzten weiterhin Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Diese ärztlichen Leistungen seien, so die Kassen, wesentlicher Grundbestandteil einer umfas- senden augenärztlichen Diagnostik. Wichtig für die Versicherten sei die Gewissheit, dass medizinisch notwendige ärztliche Leistungen auch weiterhin Bestandteil des Gesetzlichen Leistungskatalogs der Krankenkassen blieben.
Anders verhalte es sich bei den Augenoptikern. Hier werde die Sehschärfemessung, bisher mit 3,67 EUR vergütet, nicht mehr durch die Krankenkassen bezahlt. Denn die Messung beim Optiker sei ausschließlich als Vorleistung zur Herstellung einer Brille zu sehen. Da aber der Gesetzgeber die Sehhilfen, außer bei Kindern und schwerst Sehbehinderten, als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen habe, dürften, so sei das Gesetz zu verstehen, die Krankenkassen allen anderen Versicherten auch diese Leistung nicht mehr bezahlen. Eine Ausnahme ergebe sich nur bei Kindern und schwerst Sehbehinderten, da sie auch weiterhin Anspruch auf Sehhilfen zu Lasten der GKV hätten. Die bisher gezahlte Vergütung zeige, dass die wirtschaftliche Existenz der Optiker nicht an der Leistung Sehschärfemessung hinge.
ots-Originaltext: IKK Bundesverb. d. Innungskrankenkassen
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