Umgangsverweigerung trotz gerichtlicher Vereinbarung
Berlin (ots)
Weigert sich der betreuende Elternteil, eine Umgangsvereinbarung mit dem anderen Elternteil einzuhalten, kann das Gericht ein Ordnungsgeld oder ersatzweise auch Ordnungshaft anordnen.
Wegen des Umgangs mit der Tochter hatten die Eltern bereits mehrere gerichtliche Verfahren geführt. Seit November 2019 fanden schließlich keine Umgangskontakte mehr statt.
Laut Stellungnahme eines Kinderpsychiaters vom November 2019 war das Mädchen durch die Begleitumstände der Umgangskontakte deutlich belastet. Allerdings habe sich kein Trauma durch das Verhalten des Vaters feststellen lassen. Das Kind sei jedoch "in den Übergabesituationen wiederholt mit dem hochaktivierten und ängstlichen Verhalten ihrer Mutter konfrontiert gewesen". Dieses überschreite ein angemessenes Maß erheblich, versetze das Kind in Alarmbereitschaft und lasse den Vater in den Augen des Kinds zu einer potenziellen Gefahrenquelle werden.
Im Dezember 2019 erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzeige wegen des Verdachts auf schweren sexuellen Missbrauch der Tochter. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels ausreichendem Tatverdacht eingestellt.
Kein Umgang trotz Vereinbarung
Ein Gespräch der Eltern mit dem Jugendamt im Oktober 2021 führte nicht weiter. Die Mutter gab an, sie halte bis zu einer Stärkung des Kinds durch eine Psychologin weder persönliche noch telefonische Umgangskontakte für möglich.
Das Oberlandesgericht ordnete schließlich gegen die Mutter wegen des Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung vom Mai 2018 ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, an.
Sie habe nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Wiederaufnahme der vereinbarten Umgangskontakte verweigert. Der Vater habe überzeugend angegeben, die Mutter lehne die Umgänge generell ab und blockiere sämtliche Versuche, die vereinbarten Kontakte wiederaufzunehmen.
Die Verweigerungshaltung der Mutter habe sich auch bei dem Gespräch mit dem Jugendamt fortgesetzt. Entgegen ihrer Auffassung lasse sich dem Vermerk des Jugendamts nicht entnehmen, dass der Vater damit einverstanden war, mit der Wiederaufnahme des Umgangs bis zur Durchführung der Psychotherapie des Kinds abzuwarten. Er habe sich lediglich mit einer psychologischen Anbindung seiner Tochter einverstanden erklärt.
Längere Umgangspause: Neustart mit begleiteter Übergabe des Kinds
Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass die zweieinhalbjährige Umgangspause dagegenspräche, den Umgang wieder aufzunehmen. Es gehe nicht um Übernachtungskontakte, die möglicherweise nach der langen Pause erst eine erneute Anbahnung erforderlich machen würden, sondern lediglich um kurze wöchentliche Umgangskontakte. Die Übergaben an den Vater seien vom Jugendamt zu begleiten. Dadurch sei gewährleistet, dass das Kind behutsam und positiv auf den Kontakt vorbereitet werden könne. Allerdings müsse die Mutter ihrer Pflicht nachkommen, die Tochter ihrerseits positiv auf die Kontakte zum Vater einzustimmen.
Oberlandesgericht Braunschweig am 20. Juli 2022 (AZ: 1 WF 165/21)
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