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Verfassungsbeschwerde des ZDF gegen Film-Verbot im Bundeswehr-Prozess erfolgreich

Mainz (ots)

Das ZDF durfte und darf weiterhin mit Filmaufnahmen
vom Prozess gegen Ausbilder der Bundeswehr wegen Rekrutenmisshandlung
berichten. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in 
Karlsruhe heute per Beschluss entschieden (Az.: 1 BvR 620/07). Damit 
bestätigte das Gericht seine Entscheidung vom 16. März 2007, mit dem 
es dem ZDF im Eilverfahren erlaubt hatte, Filmaufnahmen vom 
Prozessbeginn zu machen, die Grundlage der Berichterstattung waren.
ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender hob die Bedeutung des Urteils 
für das Fernsehen hervor. "Das ZDF hat eine wichtige Entscheidung für
die Freiheit der Gerichtsberichterstattung erstritten. Urteile 
ergehen im Namen des Volkes. Deshalb hat die Öffentlichkeit einen 
berechtigten Anspruch darauf, über Gerichtsverfahren informiert zu 
werden. Auch im Fernsehen."
Mit der heutigen Entscheidung hat das ZDF erneut einen bedeutenden
Erfolg für die Berichterstattung aller Fernsehanstalten über 
Gerichtsprozesse erreicht. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, 
dass die Gerichte vor Ort verpflichtet sind, Aufnahmen vor und nach 
einer Verhandlung sowie in den Sitzungspausen zu ermöglichen, wenn 
eine Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt.
Der Bundeswehrprozess um mutmaßliche Rekrutenmisshandlungen und 
Demütigungen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld begann im 
März 2007 vor dem Landgericht Münster mit 18 Angeklagten. Im Vorfeld 
hatte das Landgericht in Münster den Ausschluss von Foto- und 
Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum 15 Minuten vor 
Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende angeordnet. So hätten 
die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Richter nicht gefilmt 
werden können. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des 
ZDF.
Die Karlsruher Richter hoben hervor, dass die öffentliche 
Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Anwesenheit der Medien 
und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert wird. Zur Art und
Intensität öffentlicher Wahrnehmung trage die Veröffentlichung 
audiovisueller Darstellungen bei. Bei Strafverfahren sei insbesondere
die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, 
aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit für den Prozess. Der 
vorliegende Bundeswehrprozess habe sich deutlich aus dem Bereich des 
Alltäglichen herausgehoben, so dass die Aufklärung der Vorgänge auf 
großes öffentliches Interesse gestoßen sei. Der Schutz des 
Persönlichkeitsrechts der an einem Strafverfahren Beteiligten fordert
kein absolutes Filmverbot. Das Interesse der Öffentlichkeit an 
bildlicher Dokumentation des Geschehens, so der Beschluss aus 
Karlsruhe, schließt grundsätzlich die mitwirkenden Richter 
einschließlich der Schöffen sowie die Staatsanwälte und Rechtsanwälte
als Organe der Rechtspflege ein. Bei der Bildberichterstattung über 
Angeklagte ist abzuwägen zwischen dem Informationsinteresse der 
Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen. Das 
Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass eine Anonymisierung eine 
gewichtige Beschränkung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten 
darstelle, die eine besondere Rechtfertigung im Einzelfall erfordere.
Gegen einige der Angeklagten in Münster ist das Verfahren bereits 
abgeschlossen. Mit einem Urteil für die Hauptangeklagten wird im 
Februar gerechnet. Dann wird das ZDF wieder mit Filmaufnahmen aus dem
Gerichtssaal vom Ausgang dieses wichtigen Prozesses berichten.

Pressekontakt:

ZDF-Pressestelle

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