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Geis: BGB ändern - Rechtsfähigkeit schon vor der Geburt

Zu dem Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig, in welchem dem
ungeborenen Kind grundsätzlich ein einklagbarer Anspruch auf
Unterhalt zuerkannt wird, erklärt der rechtspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
   Nach § 1 des BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der
Vollendung der Geburt. Nach dieser Vorstellung ist ein Mensch erst
dann als Mensch existent, wenn er die Geburt lebend überstanden hat.
Diese Auffassung ist jedoch veraltet. Sie entspricht dem Wissensstand
von vor über 100 Jahren. Inzwischen lehrt uns die Medizin, dass das
individuelle menschliche Leben ab Verschmelzung von Ei und Samenzelle
beginnt.
Diese Erkenntnis berücksichtigt unser BGB jedoch nur unzureichend.
Immerhin kann der noch nicht geborene Mensch bereits Erbe, Nacherbe
und Vermächtnisnehmer sein. Auch kann ein noch nicht geborenes Kind
durch einen Vertrag zugunsten Dritter begünstigt werden. Schließlich
ist der noch nicht geborene Mensch gegen vorgeburtliche Schäden
dadurch geschützt, dass ihm ein entsprechender Schadensersatzanspruch
zuerkannt wird. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Schleswig dem
ungeborenen Kind einen selbständigen, einklagbaren Anspruch auf
Unterhalt zugebilligt.
Diese Entwicklung der Rechtsprechung zeigt, dass der im BGB
geregelte Beginn der Rechtsfähigkeit den tatsächlichen Erfordernissen
des Rechtslebens nicht mehr gerecht wird. Eine Änderung des Gesetzes,
durch die der Beginn der Rechtsfähigkeit mit Verschmelzung von Ei und
Samenzelle festgestellt wird, ist deshalb zu prüfen.

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