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ADAC

Urteil
Kein neues Auto nach Reparatur

München (ots)

Ein Autofahrer, der mit seinem nagelneuen Fahrzeug
in einen Unfall verwickelt wird, hat keinen Anspruch auf ein
Neufahrzeug, wenn der Schaden vollständig repariert und der durch den
Schaden entstandene Wertverlust ausgeglichen wird. So jedenfalls hat
nach einer Meldung des ADAC das LG Bielefeld in einem Urteil vom 20.
1. 2000 (Az: 2 O 453/99, SP 2001,236, ADAJUR-Dok-Nr. 47890)
entschieden.
Der Halter eines nur 911 Kilometer gelaufenen, seit 21 Tagen
zugelassenen Audi A6 Avant rechnete nach einem Unfall mit der
gegnerischen Versicherung auf der Grundlage eines vorgelegten
Sachverständigengutachtens ab und erhielt 6913,60 Mark zuzüglich der
Kosten für den Mietwagen erstattet. Seiner Auffassung nach hätte ihm
jedoch ein Neuwagen unter Berücksichtigung der von ihm gefahrenen
Kilometer zugestanden.
In der Urteilsbegründung sah das Gericht auf Grund des niedrigen
Kilometerstandes und des geringen Fahrzeugalters zunächst auch ein
Indiz für einen Anspruch auf einen Neuwagen gegeben. Im Ergebnis
reiche dies jedoch nicht aus, da das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert
wurde und so der Nutzungswert dem eines Neufahrzeuges entspricht. Der
Makel des Unfallwagens, der dem Fahrzeug trotz Reparatur nunmehr
anhaftet, wurde durch die Zahlung von 1000 Mark für den entstandenen
merkantilen Minderwert ausgeglichen.
Für Rückfragen:
Maximilian Maurer
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