Urteil gegen Mofafahrer
An der roten Ampel führt kein Weg vorbei
München (ots)
Weil er nicht zum Verkehrssünder werden wollte, fuhr ein Mofafahrer bei Rot rechts auf dem Fußweg an der Ampel vorbei. Ein Irrtum: Wie der ADAC meldet, gilt dieses Verhalten ebenfalls als Rotlichtverstoß und wird entsprechend bestraft.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mofa-Fahrer die Straße vor einer roten Ampel über den abgesenkten Bordstein verlassen und war an der Ampel vorbei auf dem Gehweg nach rechts abgebogen. Etwa zehn bis fünfzehn Metern hinter der Ampelanlage fuhr er wieder auf die Fahrbahn. Das OLG Hamm sah darin einen Rotlichtverstoß. In seiner Entscheidung vom 25. April 2002 (AZ. 2 Ss OWi 222/02), veröffentlicht im Deutschen Autorecht (DAR) 2002, S. 465, war für das Gericht ausschlaggebend, dass der Mofa-Fahrer im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Ampel geschützten Verkehrsraum eingefahren war. Der Gehweg rechts von der Fahrbahn gehört nämlich ebenfalls zu dem von der Ampel geschützten Bereich.
Das Verhalten des Mofa-Fahrers hatte eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge. Der ADAC rät daher, auf eine solche gefährliche Fahrweise zu verzichten, mit der man sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
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