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Zeit für Zielvereinbarungen – und Sie warten noch auf Ihr Zielvereinbarungsgespräch?

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Zeit für Zielvereinbarungen – und Sie warten noch auf Ihr Zielvereinbarungsgespräch?

Essen, 02.04.2025 - Viele Arbeitnehmer fragen sich derzeit, was eigentlich aus ihrer variablen Vergütung wird – denn viele werden auch in diesem Jahr wieder vergeblich auf ihr Zielvereinbarungsgespräch warten. Bleibt es aus, dann dürfte spätestens gegen Jahresende das Rätselraten einsetzen, ob man die Erwartungen des Arbeitgebers nun erfüllt hat oder nicht – und vor allem, ob eine daran geknüpfte Variable gezahlt werden muss.

Die Arbeitsrechtler des DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte wissen, worauf jetzt zu achten ist: „Die Rechtslage ist mittlerweile erfreulich klar: Gibt der Arbeitgeber entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht im Hinblick auf eine variable Vergütung keine Ziele für dieses Jahr vor, dann hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der vollen variablen Vergütung. Der Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe, weil eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann“, so Sebastian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Der DFK verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG): Das BAG hat mit Urteil vom 19.02.2025 (10 AZR 57/24) entschieden, dass der Arbeitgeber, indem er Ziele gar nicht oder verspätet (dort nach Ablauf von ca. ¾ der Zielperiode) vorgibt, seine Pflichten schuldhaft verletze. Bei der Ermittlung der Zahlungshöhe sei von der im Falle der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen (§ 252 S. 2 BGB). Auch ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Arbeitnehmers liege meistens nicht vor, so das BAG: Bei unterlassener oder verspäteter Zielvorgabe scheide ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, da in diesen Fällen allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trage.

Um sicherzugehen und Streit zu vermeiden rät der DFK aktuell: Sie sollten am besten als Arbeitnehmer nun zumindest einmal die Initiative ergreifen, auf den Arbeitgeber zugehen und klar sagen, dass sie gerne Ziele vereinbaren möchten. Damit zeigen Sie, dass die fehlenden Ziele nicht an Ihnen lagen – und Sie haben die besten Chancen auf einen ungekürzten Bonus.

Zweiter Tipp: Erinnern Sie den Arbeitgeber so, dass Sie es auch nachher belegen können. Schreiben Sie z.B. eine E-Mail, in der Ihre Erinnerung zur Sprache kommt, und bewahren Sie diese gut auf – als Beleg für den Fall, dass eine Diskussion über den Grund für die unterbliebene Zielvereinbarung aufkommen sollte.

„Es ist höchste Zeit für die Unternehmen, ihre Zielvereinbarungen abzuschließen. Im Sinne der Rechtssicherheit und Vermeidung von Streit sollte dies gerade wegen der aktuellen Rechtsprechung nun ganz oben auf der Agenda stehen“, so Nils Schmidt, Vorstand des DFK.

Bereits letztes Jahr hatte das BAG ebenfalls zu oft genutzten Klauseln Stellung genommen, in denen Ziele vorrangig durch eine Zielvereinbarung und nachrangig – im Fall des Scheiterns der Vereinbarung – durch eine Zielvorgabe festgelegt werden (Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23). Der Senat stellte auch hier hohe Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers zur Verhandlung über eine Zielvereinbarung. Die Klausel dürfe nicht dazu führen, dass Verhandlungen über eine Zielvereinbarung grundlos verweigert oder abgebrochen werden könnten, um die Zielsetzung einseitig vorzunehmen. Auch dann verletze der Arbeitgeber die Pflicht, mit dem Kläger Verhandlungen über eine Zielvereinbarung zu führen, eine solche abzuschließen und schulde so Schadensersatz.

Der DFK stellt in der Praxis fest, dass Unternehmen nun öfter vor einer gerichtlichen Geltendmachung sogar einsichtig sind: „Die Entscheidungen des BAG haben mittlerweile Klarheit geschaffen, so dass die Unternehmen nun auch öfter zu einer Zahlung bereit sind, wenn man als Betroffener die Rechtslage entsprechend deutlich darlegt.“ Wenn man dann aber doch einen uneinsichtigen Arbeitgeber hat und den Anspruch vor Gericht geltend machen muss, dann habe man nun oft gute Erfolgsaussichten.

Die angeblich motivierende Wirkung individueller Zielboni gehört eher zu den Mythen des Arbeitslebens. Neben der damit verbundenen Bürokratie gibt es dabei viele weit verbreitete Streitpunkte – die nicht erfolgte Zielvereinbarung ist nur einer davon. Häufig geht es auch um den Grad der Zielerreichung, um unklare Zielvorgaben oder die Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten. Die Diskussionen darüber sind oft kontraproduktiv und demotivierend. Es braucht eine Änderung der Anreiz-Systeme, so der DFK. Die Energie, die hier einfließt, kann wahrlich sinnvoller eingesetzt werden.

Kurzinformation über den Verband

Der DFK ist ein branchenübergreifender Berufsverband und die Stimme der Fach- und Führungskräfte in Deutschland.

Er vertritt in seinem Netzwerk rund 20.000 Fachkräfte und Führungskräfte des mittleren und höheren Managements auf wirtschaftlicher und politischer Ebene.

Kernkompetenzen des DFK sind: Führungsthemen, Arbeits- und Sozialrecht sowie Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.

Die Mitglieder des DFK erhalten eine umfassende Unterstützung auf ihrem Karriereweg u.a. durch juristische Beratung und Vertretung, vielfältige Online- und Offline-Weiterbildungsangebote, exklusives Mentoring, Coaching und aktuelle Informationen.

Zudem bietet der DFK über seine 17 Regionalgruppen ein weit verzweigtes, zielgruppenspezifisches und exklusives Kontaktnetzwerk, das sich in die folgenden Ressorts aufgliedert: Fach- und Führungskräfte, Frauennetzwerk, Young Leaders, VGF - Vereinigung der Geschäftsführenden und Vorstände, LGBT*IQ und 60+.

Mit Büros in Essen, Hamburg und München sowie der Hauptstadtvertretung in Berlin ist der DFK bundesweit für seine Mitglieder vor Ort erreichbar.

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