Ungetrübte Sommerfreuden auf Terrasse und Balkon
Hamburg (ots)
Wer nach der Devise "Erlaubt ist, was gefällt" ein Sommerfest feiern möchte, sollte auf jeden Fall an seine Nachbarn denken. Mega-Watt-Lautsprecher, Beamer für die Bildübertragung der Fußball-Europameisterschaft, grölende Gäste und qualmende Grills gehören auf dafür geeignete öffentliche Plätze und nicht auf private Terrassen und Balkons. Damit das Sommerfest ein voller Erfolg wird, gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Hausverwaltung Stöben Wittlinger in Hamburg, Tipps und Hinweise, was erlaubt, wünschenswert oder unzulässig ist.
- Ein Fest rechtzeitig anzukündigen, ist nicht nur freundlich, sondern vermeidet Ärger; eine persönliche Einladung ist eine elegante Lösung.
- Die Sicherheit der Gäste im Auge behalten: Elektrik vor Nässe schützen, Grill sicher aufstellen, für genügend Licht bei Treppen sorgen, die Heimfahrt organisieren.
- Ein Grundrecht auf Feiern existiert nicht - weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr. Die Gerichte haben Streitfälle unterschiedlich entschieden. Sie erlaubten Feiern zwischen einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn und drei- bis fünfmal im Jahr.
- Die Nachtruhe ist überall in Deutschland ausnahmslos geschützt. Nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz gegen Lärm sind alle Tätigkeiten zwischen 22 und 7 Uhr verboten, die über Zimmerlautstärke hinausgehen.
- Gerüche können sehr belästigend sein, schließlich kann man die Nase nicht wie die Augen einfach schließen. Bei nur geringfügiger Belästigung muss der Nachbar Grillgerüche aber tolerieren. Eine Mietvertragsklausel, die das Grillen auf dem Balkon ganz verbietet, ist zulässig.
- Schmuck am Haus ist eine Frage des Geschmacks, über den sich bekanntlich nicht streiten lässt. Eine riesige Deutschlandflagge, die über zwei Stockwerke die Fenster der Nachbarn verdeckt, ist nicht zulässig. Eine zwei Quadratmeter große Flagge an einem fünf Meter hohen Fahnenmast hat das Oberverwaltungsgericht NRW einem Fußballfan aber genehmigt.
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