Neue Regelungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Internet-Geschäfte
Frankfurt am Main (ots)
PricewaterhouseCoopers weist auf Konsequenzen des OECD-Beschlusses zur Definition der Betriebsstätte hin / Sofortige Gültigkeit für Unternehmen/ Standort des Servers zukünftig ausschlaggebend
Die Ankündigung der OECD zur Besteuerung von Internet-Seiten und Servern zwingt nicht nur Internetunternehmen zum Handeln. Ab sofort müssen sich alle Firmen genau überlegen, wo sie ihre Server platzieren, ob sie diese selbst betreiben oder die Serverkapazität nur anmieten. Darauf weist PricewaterhouseCoopers infolge der jüngsten Ankündigung der OECD zur Besteuerung von Websites und Internet-Servern vom 9. Januar 2001 hin.
Bereits am 22. Dezember 2000 hatte das OECD Committee on Fiscal Affairs den lange erwarteten Konsens zur Auslegung des Begriffs der steuerlichen Betriebsstätte erreicht. Zur Umsetzung dieses Beschlusses sind in den OECD-Mitgliedsstaaten keine neuen Gesetze erforderlich, so dass die Regelung für die Internet-Anbieter sofort gültig ist. Denn die Neuregelungen schlagen sich in einer Änderung des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen nieder - dieser ist für die Auslegung der zwischen Deutschland und anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wesentlich (Bilaterale Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen). Der Konsens hat zur Folge, dass ein Unternehmen, das einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit in einem Land über eigene oder von ihm kontrollierte Server abwickelt, in diesem Land allein aufgrund des Servers zur Besteuerung herangezogen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob in diesem Land Personal benötigt wird - ein vollautomatisch arbeitender Server reicht aus. Rein vorbereitende und unterstützende Aktivitäten sind dagegen nicht steuerpflichtig. Unklar ist jedoch noch immer, wo hier die Grenzlinie verläuft.
Neuregelung schafft mehr Transparenz für Unternehmen
"Die OECD hat mit diesem Konsens einen Schritt zu mehr Transparenz geleistet. Unternehmen können jetzt strategisch besser planen, wo sie ihre Server ansiedeln", erklärt Stefan Bernütz, E-Business-Steuerspezialist und Mitglied des europäischen E-Business Teams von PricewaterhouseCoopers. "Klarheit besteht zum Beispiel darüber, dass Anbieter von Web-basierten Diensten wie Internet Service Provider (ISPs), die Dienstleistungen über Server in anderen Ländern erbringen, in den Ländern steuerpflichtig sind, in denen sich ihre Server befinden. Wer dagegen nur eine von einem Internet Service Provider gehostete Website unterhält, wird im Normalfall in diesem Land nicht steuerpflichtig."
Kriterium für den Standort wird die Höhe der Besteuerung
Für deutsche Internet-Unternehmen bedeutet die Regelung, dass sie genau prüfen müssen, wie sie ihre Geschäftsaktivitäten strukturieren, in welchem Land sie gegebenenfalls Server platzieren und welche Aufgaben diese Server erfüllen. Stefan Bernütz: "Die OECD ist sich bewusst, dass Unternehmen in Kenntnis dieser Regelung ihre Server in Ländern aufstellen werden, in denen keine negativen steuerlichen Konsequenzen zu erwarten sind. Die Entscheidung wird deshalb eher die Nichtinformierten treffen und diejenigen, die ihre Server zum Beispiel aus technischen oder aus Sicherheitsgründen nicht verlagern können."
Für den Herausgeber: Die Gruppe PwC Deutsche Revision/PricewaterhouseCoopers ist in Deutschland mit einem Umsatz von rund 2,4 Milliarden Mark eines der marktführenden integrierten Dienstleistungsunternehmen im Bereich Prüfung und Beratung. Rund 10.000 Mitarbeiter arbeiten an über 40 Standorten in Deutschland für nationale und internationale Mandanten jeder Größe. Die breite Palette der Dienstleistungen umfasst die Wirtschaftsprüfung, die Unternehmensberatung, die Corporate Finance- und die Steuerberatung sowie die personalwirtschaftliche Beratung. In der Steuerberatung der PwC Deutsche Revision/ PricewaterhouseCoopers arbeiten deutschlandweit über tausend Fachkräfte an 24 Standorten. Weltweit sind 25.000 der insgesamt über 160.000 Mitarbeiter von PricewaterhouseCoopers im Geschäftsbereich Steuern tätig.
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