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BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen

Gutachten: Telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz durch Personalberater zulässig

Bonn (ots)

Direktansprache ist wesentliche Voraussetzung für einen
funktionierenden und leistungsorientierten Arbeitsmarkt - Aktuelles
Urteil des Landgerichtes Düsseldorf bestätigt ebenfalls diese
Betrachtungsweise
Die gängige Praxis von Personalberatern, Mitarbeiter eines
Unternehmens an ihrem Arbeitsplatz telefonisch anzusprechen, um sie
abzuwerben, unterliegt keinen grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen
Bedenken. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Münchner
Rechtsprofessors Helmut Köhler, das kurz nach Veröffentlichung eines
anderslautenden Urteils des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart vom
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. in Auftrag
gegeben wurde. Vor dem Hintergrund einer freien, auf Wettbewerb
angelegten Marktwirtschaft sei, so der Münchener Gutachter, die
Direktansprache wesentliche Voraussetzung für einen funktionierenden
und leistungsorientierten Arbeitsmarkt - und damit im
gesamtwirtschaftlichen Interesse. BDU-Präsident Rémi Redley und der
Vorsitzende des BDU-Fachverbandes Personalberatung Dr. Wolfgang
Lichius weisen in diesem Zusammenhang auch auf ein aktuelles Urteil
des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Urteil vom 26.09.2001 - 34 O 74/01)
hin, das ebenfalls die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieser
Abwerbeform bekräftigt.
Köhler geht in seinem Gutachten ausführlich auf die bisherige
Rechtsprechung der Instanzgerichte ein und beleuchtet dabei die
verschiedenen Interessen der am Auswahlprozess beteiligten Parteien.
So sei zugunsten des Arbeitnehmers das Grundrecht der Berufsfreiheit,
Artikel 12 Grundgesetz, zu beachten - es schütze "auch das Interesse
an einer beruflichen Verbesserung" und sei es "durch Wechsel der
Stelle". Die Berufsfreiheit käme auch dem werbenden Berater und
dessen Auftraggeber zugute. Nach Ansicht Köhlers wiege dies insgesamt
so schwer, dass eine Direktansprache in aller Regel nicht
wettbewerbswidrig sei.
Das Gutachten geht auch auf die Grenzen der Direktansprache ein.
Das Abwerben sei insbesondere dann nicht mehr erlaubt, wenn es darum
gehe, einen Konkurrenten im Markt nachhaltig zu behindern oder
zielgerichtet Betriebsgeheimnisse auszuspähen.
Für Redley und Lichius bestätigen sowohl das Gutachten als auch
die jüngste Entscheidung des LG Düsseldorf eine zunehmende
Liberalisierung der wirtschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Lehre.
"Nachdem das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.12.1999 - 2 U 133/99) noch
von einem sehr antiquierten Verständnis des Arbeitslebens ausging und
telefonische Abwerbung verboten hatte, überwiegen nun die Stimmen,
die das Wettbewerbsrecht weiter auslegen," so die Vertreter des BDU.
So hätten bereits vor der jüngsten Entscheidung des LG Düsseldorf das
OLG Frankfurt (Urteil vom 25.08.1977 - 6 U 82/77), das LG Mannheim
(Urteil vom 19.06.2000 - 24 O 2/00), das LG Berlin (Urteil vom
05.07.2001 - 16 O 176/01) und das OLG Karlsruhe (Urteil vom
25.07.2001 - 6 U 145/00) sowie eine Vielzahl von Kommentaren in der
Fachliteratur das Stuttgarter Urteil als nicht zeitgemäß abgelehnt.
"Nach diesen fünf LG- bzw. OLG-Urteilen kann man nun von einer
herrschenden Meinung pro Direktansprache reden", meint Lichius. Das
werde, so hofft der Verband, auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs haben. Der habe die Revision gegen das
Stuttgarter Urteil im Vorfeld noch ohne nähere inhaltliche Prüfung
abgelehnt. "Das wird jetzt nicht mehr gehen", erwartet der
Fachgruppenvorsitzende Personalberatung des BDU, "wir rechnen
spätestens Mitte nächsten Jahres mit einer höchstrichterlichen
Klärung dieser Frage".
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Klaus Reiners (Pressesprecher), 
Tel.: 0228/9161-20
Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn

Original-Content von: BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen, übermittelt durch news aktuell

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