BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen
Gutachten: Telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz durch Personalberater zulässig
Bonn (ots)
Direktansprache ist wesentliche Voraussetzung für einen funktionierenden und leistungsorientierten Arbeitsmarkt - Aktuelles Urteil des Landgerichtes Düsseldorf bestätigt ebenfalls diese Betrachtungsweise
Die gängige Praxis von Personalberatern, Mitarbeiter eines Unternehmens an ihrem Arbeitsplatz telefonisch anzusprechen, um sie abzuwerben, unterliegt keinen grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Münchner Rechtsprofessors Helmut Köhler, das kurz nach Veröffentlichung eines anderslautenden Urteils des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart vom Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. in Auftrag gegeben wurde. Vor dem Hintergrund einer freien, auf Wettbewerb angelegten Marktwirtschaft sei, so der Münchener Gutachter, die Direktansprache wesentliche Voraussetzung für einen funktionierenden und leistungsorientierten Arbeitsmarkt - und damit im gesamtwirtschaftlichen Interesse. BDU-Präsident Rémi Redley und der Vorsitzende des BDU-Fachverbandes Personalberatung Dr. Wolfgang Lichius weisen in diesem Zusammenhang auch auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Urteil vom 26.09.2001 - 34 O 74/01) hin, das ebenfalls die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieser Abwerbeform bekräftigt.
Köhler geht in seinem Gutachten ausführlich auf die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte ein und beleuchtet dabei die verschiedenen Interessen der am Auswahlprozess beteiligten Parteien. So sei zugunsten des Arbeitnehmers das Grundrecht der Berufsfreiheit, Artikel 12 Grundgesetz, zu beachten - es schütze "auch das Interesse an einer beruflichen Verbesserung" und sei es "durch Wechsel der Stelle". Die Berufsfreiheit käme auch dem werbenden Berater und dessen Auftraggeber zugute. Nach Ansicht Köhlers wiege dies insgesamt so schwer, dass eine Direktansprache in aller Regel nicht wettbewerbswidrig sei.
Das Gutachten geht auch auf die Grenzen der Direktansprache ein. Das Abwerben sei insbesondere dann nicht mehr erlaubt, wenn es darum gehe, einen Konkurrenten im Markt nachhaltig zu behindern oder zielgerichtet Betriebsgeheimnisse auszuspähen.
Für Redley und Lichius bestätigen sowohl das Gutachten als auch die jüngste Entscheidung des LG Düsseldorf eine zunehmende Liberalisierung der wirtschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Lehre. "Nachdem das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.12.1999 - 2 U 133/99) noch von einem sehr antiquierten Verständnis des Arbeitslebens ausging und telefonische Abwerbung verboten hatte, überwiegen nun die Stimmen, die das Wettbewerbsrecht weiter auslegen," so die Vertreter des BDU. So hätten bereits vor der jüngsten Entscheidung des LG Düsseldorf das OLG Frankfurt (Urteil vom 25.08.1977 - 6 U 82/77), das LG Mannheim (Urteil vom 19.06.2000 - 24 O 2/00), das LG Berlin (Urteil vom 05.07.2001 - 16 O 176/01) und das OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.07.2001 - 6 U 145/00) sowie eine Vielzahl von Kommentaren in der Fachliteratur das Stuttgarter Urteil als nicht zeitgemäß abgelehnt. "Nach diesen fünf LG- bzw. OLG-Urteilen kann man nun von einer herrschenden Meinung pro Direktansprache reden", meint Lichius. Das werde, so hofft der Verband, auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben. Der habe die Revision gegen das Stuttgarter Urteil im Vorfeld noch ohne nähere inhaltliche Prüfung abgelehnt. "Das wird jetzt nicht mehr gehen", erwartet der Fachgruppenvorsitzende Personalberatung des BDU, "wir rechnen spätestens Mitte nächsten Jahres mit einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage".
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