Mitteldeutsche Zeitung: zum Hooligan-Urteil
Halle (ots)
Das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für eine Überdehnung. Ein weiteres Beispiel für seinen weiten Anwendungsbereich hat jetzt der Bundesgerichtshof geliefert und die einschlägige Verurteilung von Hooligans bestätigt. In ihrem Fall lässt sich das wohl begründen, denn immerhin haben sich die Täter ausdrücklich zur Schlägerei verabredet. Aber ist das eine kriminelle Vereinigung? Von Anfang an hat den § 129 der Juristenwitz begleitet: Steuerberater, GmbH-Geschäftsführer und Rechtsanwälte werden vor einem Treffen gewarnt - sie könnte den Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung begründen.
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