CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Zöller/Widmann-Mauz: Weitere Verbesserungen bei Pflegeversicherung

05.03.2008 – 12:14

Berlin (ots)

Anlässlich der Einigung der Koalitionsfraktionen
zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz erklären der Stellvertretende 
Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Zöller MdB, und 
die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Gesundheit der 
CDU/CSU-Bundestagsfraktion und gesundheitspolitische Sprecherin, 
Annette Widmann-Mauz MdB:
Die Koalitionsfraktionen haben sich beim 
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auf über 50 Änderungsanträge 
geeinigt. Dabei konnte die Union an vielen Stellen Verbesserungen 
durchsetzen, die insbesondere den Pflegebedürftigen zugute kommen.
1. Keine flächendeckenden Pflegestützpunkte:
Bei den Pflegestützpunkten erhalten nun die Länder das 
Entscheidungsrecht, ob diese in ihrem Land eingeführt werden. Dabei 
kann auf vorhandene Beratungsstrukturen zurückgegriffen werden. 
Länder, die keine Pflegestützpunkte wollen, sondern auf eine andere 
Form der Beratung setzen, müssen sich nicht an der Finanzierung von 
Pflegestützpunkten in anderen Ländern beteiligen. Eine bundesweite 
flächendeckende Einführung von bis zu 4.000 Pflegestützpunkten und 
eine Zerstörung bewährter Strukturen wird es damit nicht geben.
2. Verbesserungen für Demenzkranke in stationären Einrichtungen
Auf Wunsch der Union werden nun auch Demenzkranke in stationären 
Einrichtungen unterstützt, indem entsprechende Betreuungsleistungen 
der Pflegeheime zusätzlich vergütet werden. Im Gesetzentwurf war 
lediglich ein Leistungsanspruch für ambulant versorgte Demenzkranke 
vorgesehen.
3. Verbesserungen der Qualitätssicherung
Statt Qualitätsprüfungen in Heimen nur alle drei Jahre und nach 
vorheriger Anmeldung durchzuführen, werden die Heime jetzt einmal 
jährlich und in der Regel unangemeldet geprüft. Die Prüfung soll sich
künftig auch vorrangig auf den Zustand der Pflegebedürftigen 
konzentrieren (Ergebnisqualität) und damit weniger auf die 
Dokumentation und Aktenlage. Außerdem wird die Transparenz der 
Prüfergebnisse z. B. durch Aushang im Pflegeheim verbessert.
4. Verbesserungen weiterer im Gesetzentwurf vorgesehener 
Regelungen zugunsten von Pflegepersonen und Pflegebedürftigen
  • Zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege wird die Wartezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von 12 auf 6 Monate verkürzt.
  • Der Anspruch auf Leistungen der Alterssicherung wird auch für die Zeit eines Urlaubs der Pflegeperson erweitert.
  • Pflegebedürftige Kinder erhalten bei einem Mangel an kindgerechten Pflegeplätzen auch bei Unterbringung in anderen Einrichtungen (z. B. Behindertenhilfe) Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Bei palliativmedizinischen Fällen wird die Begutachtungsdauer auf eine Woche verkürzt.
  • Eine Regelung, die nach dem Tod eines Pflegebedürftigen in einem Heim die sofortige Beendigung der Zahlungspflicht und damit praktisch einen umgehende Räumung des Heimplatzes zur Folge gehabt hätte, wurde gestrichen.
  • Die Bonuszahlung für Heime, die eine Verbesserung der Einstufung der Pflegebedürftigen erreichen, ist - um Missbrauch zu verhindern - daran geknüpft worden, dass die günstigere Einstufung mindestens 6 Monate Bestand hat.
  • Die Höhe der Zahlungspflicht für Krankenkassen, die eine empfohlene Rehamaßnahme bei Pflegebedürftigen nicht durchführen, wurde im Sinne einer besseren Wirksamkeit verdoppelt.
5. Erweiterung von Mitwirkungsrechten für die Ärzteschaft und 
andere Heilberufe
  • Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, sollen Pflegeheime nicht automatisch zur ambulanten Versorgung zugelassen und gezwungen werden, Heimärzte einzustellen. Stattdessen wird kooperativen Versorgungsformen mit vorhandenen niedergelassenen Ärzten und der KV Vorrang eingeräumt.
  • Bei den geplanten Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Pflegekräfte sollen nun die Ärzteschaft und die Pflegeverbände bei der Festlegung der übertragbaren Aufgabenbereiche ein Mitspracherecht erhalten.
  • Solche Modellvorhaben soll es auch für Physiotherapeuten geben.
  • Neu aufgenommen wurde eine Regelung, nach der die KVen mit den Krankenkassen regionale Qualitätsvereinbarungen - wie z. B. in Bayern bei Mammographie erfolgreich erprobt - treffen können.

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