Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
GBA: Übernahme der Ermittlungen wegen des Brandanschlags und der Geiselnahme vom 15. Oktober 2018 am Kölner Hauptbahnhof
Karlsruhe (ots)
Die Bundesanwaltschaft hat gestern (16. Oktober 2018) die Ermittlungen gegen
den 55-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mohammad A. R.
wegen des Brandanschlags und der Geiselnahme vom 15. Oktober 2018 am Kölner Hauptbahnhof übernommen. Dem Beschuldigten wird versuchter Mord in zwei Fällen sowie gefährliche Kör¬perverletzung zur Last gelegt.
Am Mittag des 15. Oktober 2018 begab sich der Beschuldigte im Kölner Hauptbahnhof in ein Schnellrestaurant. Er schüttete dort eine brennbare Flüssigkeit aus und setzte diese in Brand. Eine 14-Jährige rutschte bei ihrer Flucht vor den Flammen darauf aus und erlitt erhebliche Verletzungen. Der Beschuldigte floh anschließend in eine Apotheke und nahm dort eine Geisel. Er stellte telefonisch verschiedene Forderungen. Unter anderem verlangte er, nach Syrien zum "Islamischen Staat" (IS) ausreisen zu können. Die Apotheke wurde durch ein Spezialeinsatzkommando gestürmt. Dabei wurde die Geisel durch den Beschuldigten verletzt.
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand liegen zureichende Anhaltspunkte für einen radikal-islamistischen Hintergrund der Tat vor. Sie ergeben sich unter anderem aus Zeugenangaben. Danach soll der Beschuldigte die Freilassung einer Frau gefordert haben, deren Mann sich terroristisch betätigt haben soll. Zudem soll er geäußert haben, dass er Mitglied des sogenannten Islamischen Staates sei und zu diesem nach Syrien ausreisen wolle.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanwaltschaft die besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG bejaht und die Ermittlungen übernommen. Inwieweit sich diese Annahme weiter erhärten lässt, wird Gegenstand der weiteren Untersuchungen sein. Insbesondere ist zu klären, ob der Beschuldigte das Attentat als Mitglied des sogenannten Islamischen Staates oder einer anderen terroristischen Vereinigung begangen hat oder aber unmittelbar vor oder während der Tat zu einem Mitglied einer Terrororganisation in Kontakt oder unter deren Einfluss stand. Auch wird der Frage nachgegangen, ob bislang unbekannte Tatbeteiligte oder Hintermänner in die Tat eingebunden waren.
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