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Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
Vorgaben vom Europäischen Gerichtshof müssen umgesetzt werden

Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit / Vorgaben vom Europäischen Gerichtshof müssen umgesetzt werden
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Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung sämtlicher Arbeitsstunden einführen. Das ergibt sich aus einer EU-konformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 13. September 2022 entschieden hat. Die Bundesregierung hatte als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes in Aussicht gestellt. Bislang war jedoch nichts passiert (Az.: 1 ABR 22/21). Der EuGH forderte von Arbeitgebern die komplette Erfassung der Arbeitszeiten. In Deutschland werden oft nur die Überstunden, nicht aber alle Arbeitsstunden erfasst. Dem EuGH ist dies zu wenig, um für eine Bezahlung der Überstunden zu sorgen. Für das BAG sind die Vorgaben aus Luxemburg so auszulegen, dass eine Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung besteht. Dies gilt für alle Betriebe, auch wenn dort kein Betriebsrat gewählt ist.

Betriebsrat kann Einführung der Zeiterfassung nicht verlangen

Deutsche Arbeitgeber haben nach dem vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Im konkreten Streitfall ging es um eine Pflegeeinrichtung in Westfalen. Der Betriebsrat wollte eine elektronische Zeiterfassung durchsetzen, damit auch Überstunden korrekt erfasst und entsprechend vergütet werden. In Deutschland werden 52 Prozent der Überstunden nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht vergütet. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

Das BAG verneinte für den Betriebsrat ein Initiativrecht und macht in seinem Urteil auch klar, dass der Betriebsrat die Einführung einer Zeiterfassung nicht verlangen kann. Denn ein Mitbestimmungsrecht bestehe nur, „wenn die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist, erklärten die Erfurter Richter zur Begründung.

Durch das BAG-Grundsatzurteil erwarten Experten weitreichende Auswirkungen auf die bisher tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle. Künftig wird in Betrieben und Verwaltungen mehr Kontrolle nötig sein. Für Arbeitgeber, für die eine (elektronische) Zeiterfassung ohnehin bereits zum betrieblichen Alltag gehört, ist die Entscheidung des BAG von geringem Interesse. Kommt es bei der Arbeitszeiterfassung zu Problemen bietet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Das Angebot gilt natürlich auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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