Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
BGH stärkt Rechte von Flugreisenden bei Annullierungen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Kunden das Recht auf Erstattung der Kosten für den gesamten Hin- und Rückflug, wenn ein Teil ihrer Flugreise storniert wird. Diese Regelung gilt, jedoch nur dann, wenn die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sind und ein einziger Flugschein ausgestellt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, von welchem Ort aus der Rückflug geplant war, heißt es in dem Urteil vom 18. April 2023 (Az. X ZR 91/22). Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet das Urteil als großen Fortschritt in der Verbraucherrechtsprechung. Dr. Stoll & Sauer bietet für Reisende, die Probleme mit Fluggesellschaften, Veranstaltern oder Hotels haben eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Mehr Infos zum Thema Reiserecht gibt es auf unserer speziellen Website.
Inhaltsverzeichnis
- Das Urteil: Flugreise wird durch Annullierung zwecklos
- Bei Flugannullierung haben Verbraucher Anspruch auf Hilfe
- Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter der Ansprechpartner
- Was, wenn das Sicherheitspersonal streikt oder bummelt?
- Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien
- Das Urteil: Flugreise wird durch Annullierung zwecklos
In diesem konkreten Fall hatten die Fluggäste über ein Reisebüro Tickets für insgesamt 4881 Euro gebucht. Die Flüge sollten von München über Madrid (Spanien) und Bogotá (Kolumbien) nach Quito (Ecuador) führen, und die Rückflüge waren von Quito über Bogotá nach München geplant. Ein Flug nach Madrid wurde von der Fluggesellschaft annulliert. Die Kläger verlangten die vollständige Erstattung des Betrags von dem Unternehmen, das jedoch nicht zahlte. Das Amtsgericht in Erding (Oberbayern) gab der Klage statt. Die Berufung des Luftfahrtunternehmens vor dem Landgericht Landshut war erfolglos. Der BGH hat nun die Revision mit Urteil vom 18. April 2023 zurückgewiesen.
Laut den Ausführungen des Gerichts besteht der Erstattungsanspruch für die Kosten, zu denen der Flugschein erworben wurde. Dies gilt sowohl für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte als auch für bereits zurückgelegte Abschnitte, wenn der Flug aufgrund des ursprünglichen Reiseplans des Passagiers zwecklos geworden ist.
2. Bei Flugannullierung haben Verbraucher Anspruch auf Hilfe
Steht die Familie am Flughafen, freut sich auf den Flug in die Sonne und dann wird der Flug annulliert, weil beispielsweise gestreikt wird, dann ist das der Super-GAU im Familiensommer. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst folgende Möglichkeiten zusammen, die Verbraucher im Ernstfall offenstehen:
- Verbraucher sollten bei der Fluggesellschaft vorstellig werden und auf eine anderweitige Beförderung, d.h. auf einen Ersatzflug, drängen. Das kann aber dazu führen, dass zum Beispiel erst am nächsten Tag geflogen werden kann. Trifft das zu, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, ihren Kunden so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Je nach Wartezeit handelt es sich dann um kostenlose Mahlzeiten und Getränke. Falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder noch später stattfindet, muss die Fluggesellschaft eine Unterbringung in einem Hotel samt Shuttleservice zum Flughafen organisieren. Falls sich das Unternehmen weigert, eine angemessene Versorgung und Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sollten die Reisenden Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall aufbewahren. Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen können von der Airline zurückgefordert werden. Außerdem stehen den Verbrauchern nach der Fluggastrechteverordnung so genannte Ausgleichsleistungen in Höhe zwischen 250 bis 600 Euro. Die Fluggesellschaft kann die Ausgleichsleistungen verweigern und auf außergewöhnliche Umstände hinweisen. In diesem Fall sollte eine anwaltliche Beratung hinzugezogen werden.
- Reisende können auch den Flugpreis zurückfordern, wenn der Flug ausfällt. Innerhalb von sieben Tagen muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis erstatten. Reisegutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Dazu ist schon das schriftliche Einverständnis des Fluggastes notwendig. Wichtig dabei: Wird der Flugpreis zurückgefordert, müssen sich Verbraucher dann selbst um einen anderen Flug oder eine Fahrt in den Urlaub oder nach Hause kümmern. Hier sollten die Kosten berücksichtigt und in Erfahrung gebracht werden, ehe die Airline zur Rückerstattung des Flugpreises aufgefordert wird. Zudem stehen auch hier dem Fluggast Ausgleichsleistungen zu - es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich entlasten durch eine rechtzeitige Information oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Auf „außergewöhnliche Umstände“ kann sich die Fluggesellschaft bei einem Streik des eigenen Personals nicht berufen. 3 Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter der Ansprechpartner
Wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, dann wenden sich Verbraucher an ihren Reiseveranstalter und drängen auf eine Lösung mit einer anderen Airline oder auf einen späteren Flug.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist darauf hin, dass Veranstalter einer Pauschalreise auch bei Streiks in der Verantwortung für die Kosten stehen, die durch eine Verspätung entstehen. Das können z. B. Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Daher ist es wichtig, den Kontakt mit dem Reiseveranstalter zu halten und beispielsweise auf eine Unterkunft für die Nacht zu drängen, falls nicht am selben Tag eine Ersatzmaschine startet. Bei einer Verspätung ab fünf Stunden kann außerdem der Reisepreis gemindert werden. Die Verspätung muss beim Reiseveranstalter unverzüglich gemeldet werden. Der Tagesreisepreis kann ab der fünften Stunde um fünf Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden.
4. Was, wenn das Sicherheitspersonal streikt oder bummelt?
Wird der gebuchte Flug verpasst, weil die Sicherheitskontrollen sich verzögern, wird es komplizierter. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten, die häufig an private Firmen ausgelagert -werden. Die Fluggesellschaften haben darauf keinen Einfluss. Wer jedoch aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, kann vom Bund Schadensersatz verlangen. Um für seinen notwendig gewordenen Ersatzflug Geld zu erhalten, muss der Verbraucher jedoch rechtzeitig am Check-in erscheinen und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufsuchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei durchgeführte Passagierkontrollen. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer prüft für betroffene Verbraucher im kostenlosen Online-Check die Chancen auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundesrepublik.
5. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Mit der Expertise von über 30 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Sozial-, Arbeits-, Verkehrs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1/1 77933 Lahr Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0 Fax: 07821 / 92 37 68 - 889 Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307 christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de https://www.dr-stoll-kollegen.de/