GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen eines Vertragshändlers
Köln (ots)
Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist in Paragraph 89b HGB geregelt. Diese Regelung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch analog bei Vertragshändlern Anwendung finden.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen kann, wenn er neue Geschäftsbeziehungen zu Kunden aufgebaut hat und das Unternehmen durch diese Kontakte auch weiterhin erhebliche Vorteile ziehen kann. Dieser Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann auch nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch einem Vertragshändler entsprechend dieser Regelung ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertrags zustehen, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.
Anders als ein Handelsvertreter schließt der Vertragshändler Verträge und Geschäfte nicht im Namen des Vertragspartners, sondern unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab. Dementsprechend trägt er auch das unternehmerische Risiko. Dennoch kann auch der Vertragshändler nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch haben.
Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers entsprechend § 89b HGB hat der BGH mit Urteil vom 5. Februar 2015 definiert (Az.: VII ZR 315/13). Demnach muss sich der Vertragshändler verpflichtet haben, dem Unternehmen seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile der Kundendaten bei Vertragsende sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Zudem muss der Vertragshändler aufgrund besonderer vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Vertragspartners eingebunden sein, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen.
Die Regelungen des § 89b HGB können entsprechend nicht nur bei Vertragshändlern zur Anwendung kommen, wenn diese in Deutschland tätig sind, sondern auch, wenn sie innerhalb der EU oder des EWR agieren. Dies hat der BGH mit einem weiteren Urteil vom 25. Februar 2016 entschieden (Az.: VII ZR 102/15).
Schon bei Handelsvertretern ist der Ausgleichsanspruch häufig ein strittiges Thema. Dies gilt umso mehr bei Vertragshändlern. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können sowohl Unternehmen als auch Vertragshändler bei der Vertragsgestaltung als auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen beraten.
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