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dbb Hessen sieht sich durch Urteil zur Besoldung bestärkt

Frankfurt (ots)

"Die höchstrichterliche Feststellung einer gerade eben noch verfassungskonformen Besoldung markiert nur die rechtlich mögliche, absolute Untergrenze des Vertretbaren", ist die Folgerung des Landesvorsitzenden des dbb beamtenbund und tarifunion in Hessen, Heini Schmitt, zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte in einem am 18. Dezember 2015 veröffentlichten Beschluss (2 BvL5/13) entschieden, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen 2011 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und somit verfassungswidrig sind. Dem sächsischen Gesetzgeber ist in dem Beschluss auferlegt worden, bis spätestens 1. Juli 2016 verfassungskonforme Regelungen in Kraft zu setzen. Heini Schmitt stellt fest, dass das Gericht damit folgerichtig an das Urteil zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte vom 5. Mai 2015 anschließt. Daraus ergibt sich, so Schmitt in Frankfurt: "dass das Bemühen einer Landesregierung, Ausgaben zu sparen, allein nicht als ausreichende Legitimation für eine Verweigerung angemessener Besoldung angesehen werden darf. Angesichts kürzlich beschlossener Mehrausgaben von rd. 1,3 Mrd. EUR dürfte diese Begründung ohnehin kaum noch herzuleiten sein.

Ebenso wenig darf die verfassungsrechtliche Untergrenze als Handlungsmaxime von der Politik missbraucht werden! Vielmehr haben die hessischen Beamtinnen und Beamten, die ganz aktuell wieder besonderes Engagement zeigen, den berechtigten Anspruch auf angemessene Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung. Vor diesem Hintergrund ist die bundesweit einmalige Nullrunde in Hessen 2015 absolut beschämend!"

Für den dbb Hessen sei zudem bemerkenswert, dass das Bundesverfassungsgericht jetzt feststellte, dass Einschnitte im Bereich der Beihilfe und der Versorgung in die Bewertung einzubeziehen sind. "Und gerade bei der Beihilfe haben wir in Hessen kürzlich deutliche Einschnitte hinnehmen müssen", konstatiert Heini Schmitt.

Der dbb Hessen werde deshalb unbeirrt an seiner Strategie festhalten, ein Gutachten -nun unter Einbeziehung dieses Urteils des BVerfG- erstellen zu lassen und mit geeigneten hessischen Fallkonstellationen gegen den hessischen Haushaltsgesetzgeber zu klagen.

Pressekontakt:

Thomas Müller
Stellv. Landesvorsitzender
Pressesprecher
dbb Hessen
0171 2015645

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