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Urlaub und Arbeitsrecht – ein Faktencheck

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Pressemitteilung

Urlaub und Arbeitsrecht – ein Faktencheck

Bremen, 03.07.2023. Darf mich der Arbeitgeber während des Urlaubs kontaktieren? Kann er den Urlaub verweigern oder den Zeitraum vorschreiben? Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp hat die wichtigsten rechtlichen Fakten rund um den Urlaub zusammengefasst.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch für Minijobbende und Auszubildende. Während ihres Urlaubs müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichbar sein, und zwar weder für dienstliche Telefonate noch für E-Mails. „Eine ‚Nach mir die Sintflut‘-Einstellung ist aber trotzdem nicht zu empfehlen“, weiß Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Wittig Ünalp.

Es gibt nämlich Ausnahmefälle, in denen Unternehmen ihre Angestellten auch im Urlaub kontaktieren dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nur der Angestellte ein Passwort kennt, das für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Ein Kontakt darf auch bei einem echten Notfall erfolgen, zum Beispiel bei einer Brand- oder Hochwasserkatastrophe im Betrieb oder einem Zusammenbruch der EDV.

Darf ein Arbeitgeber Angestellten den Urlaub verweigern?

Laut Bundesurlaubsgesetz müssen Unternehmen die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten berücksichtigen. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen, darunter:

  • dringende betriebliche Interessen,
  • personelle Engpässe und
  • besondere Auftragslagen.

„Grundsätzlich sollten die Wünsche der Mitarbeitenden aber Vorrang haben“, sagt Nils Wigger. „Im Zweifelsfall können diese ihren Urlaubsanspruch sogar per einstweiliger Verfügung durchsetzen.“

Die Festlegung des Urlaubszeitraums durch das Unternehmen ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer diesen akzeptieren. Eine Ausnahme davon bilden Betriebsferien, die gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt werden. „Diese müssen nicht durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt sein“, so Nils Wigger.

Verspäteter Arbeitsstart durch Bahn- oder Flugstreik

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich ernsthaft um alternative Rückreisemöglichkeiten zu bemühen, wenn es Probleme mit einem Verkehrsmittel gibt. Sollte die Bahn streiken, müssen sie zum Beispiel den Umstieg auf einen Flug, Mietwagen oder eine teurere Reisealternative in Kauf nehmen. Schaffen sie es trotzdem nicht, rechtzeitig zum Arbeitsplatz zurückzukehren, müssen sie das schnellstmöglich ihrem Unternehmen melden.

„Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sogar Kündigungen sind bei einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub nicht befürchten“, so Nils Wigger. „Es sei denn, die Mitarbeitenden haben die Verspätung selbst verschuldet. Allerdings haben sie für die Zeit, in der sie nicht arbeiten ausnahmsweise nur Anspruch auf Vergütung, wenn die Verspätung eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit beträgt und der Arbeitgeber dies vertraglich nicht ausgeschlossen hat.“

Urlaubstage im Krankheitsfall zurückgeben?

Nils Wigger rät, sich im Krankheitsfall sofort ein ärztliches Attest zu besorgen. Denn: Urlaubstage werden nicht angerechnet, wenn für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. „Ein Urlaub soll schließlich der Erholung dienen und während einer Krankheit kann dieser Zweck nicht verwirklicht werden“, sagt Nils Wigger. Arbeitnehmende können in diesem Fall ihre Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nehmen oder an den beantragten Urlaub anhängen – immer in Rücksprache mit dem Unternehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Das Urlaubsentgelt ist das Gehalt, dass Beschäftigte während des Urlaubs weiterhin erhalten. Es bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Ausgenommen davon sind zusätzliche Einnahmen durch Überstunden.

Beim Urlaubsgeld handelt es sich um einen zusätzlichen Betrag, der zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt wird. „Die Zahlung eines Urlaubsgeldes wird oftmals in Tarifverträgen festgehalten“, erklärt Nils Wigger. „Die Arbeitnehmenden erhalten damit eine Sonderzahlung, die sie für ihren Urlaub verwenden können.“

Über Wittig Ünalp:

Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 40 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 22 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

Medienkontakt:

CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30 
wittiguenalp@ccaw-pr.de
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