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Arbeitsrecht: In diesem Fall können Ihre Urlaubstage verfallen

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Medienmitteilung

Arbeitsrecht: In diesem Fall können Ihre Urlaubstage verfallen

Hamburg, 06.11.2023. Wer zum Ende des Jahres noch Urlaubstage aufgespart hat, spekuliert vielleicht darauf, diese mit in das neue Jahr zu nehmen. Das ist grundsätzlich auch möglich. Es sei denn, das Unternehmen kommt der Mitwirkungspflicht nach und hat die Mitarbeitenden gebeten, ihren Urlaub früher zu nehmen. Darauf weist die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp hin.

Der Europäische Gerichtshof und nachfolgende das Bundesarbeitsgericht haben entschieden: Der Anspruch auf die Urlaubstage darf nicht automatisch am 31.12. beziehungsweise am 31.03. des Folgejahres verfallen. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verjähren darf. Ausnahme: Das Unternehmen hat seine Mitarbeitenden rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Urlaubstage zu verfallen drohen und sie gebeten, den Resturlaub schnellstmöglich in Anspruch zu nehmen.

„Kommen Arbeitgebende dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Urlaubsansprüche auch Jahre später noch geltend machen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monetäre Abgeltung verlangen,“ erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp.

Achtung, Unternehmen! Es herrscht Beweispflicht

Arbeitgebende sollten sich den Empfang des Hinweises auf die noch vorhandenen Urlaubstage schriftlich bestätigten lassen. „Eine mündliche Aufforderung, selbst wenn sie protokolliert wird, könnte im Zweifelsfall zum Problem werden“, sagt Nils Wigger. „Zum Beispiel dann, wenn ein Mitarbeiter behauptet, er habe den Hinweis nicht vernommen. Für diesen Fall wäre eine unterschriebene Version des Protokolls die sicherere Variante.“

Über Wittig Ünalp:

Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 40 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 22 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

Medienkontakt:

CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30 
wittiguenalp@ccaw-pr.de
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