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Austausch von Diesel-Betrugsfiltern ist zum Erliegen gekommen

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Berlin (ots)

Im Rußfilterskandal nutzen Hersteller unwirksamer Filter und 
Werkstätten Gabriel-Entscheidung zum Nichtstun - Urteilsbegründung 
des Verwaltungsgerichts Dessau widerlegt Argumentation des 
Umweltministeriums - Geplante Beibehaltung von Steuernachlass bei 
Betrugsfiltern "eindeutig rechtswidrig"
12. Dezember 2007: Zwei Wochen nachdem Bundesumweltminister Sigmar
Gabriel eine ´Gemeinsame Erklärung´ der Verbände des 
Kraftfahrzeuggewerbes und des Autoteilehandels öffentlich als Ausweg 
aus dem Skandal um funktionsuntüchtige Dieselfilter präsentierte, ist
der Austausch der Betrugsfilter praktisch zum Erliegen gekommen. 
Mittlerweile haben sich mehrere hundert Fahrzeughalter an die von der
Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH) eingerichtete Info-Hotline gewandt 
und erklärt, dass ihre jeweilige Werkstatt den kostenfreien Austausch
verweigert, auch wenn Ersatzsysteme am Markt verfügbar sind. "Die so 
genannte Kulanzregelung ist miserabel ausgehandelt, sie ist klar 
rechtswidrig und verschlechtert darüber hinaus den Rechtsanspruch der
betroffenen Autohalter auf einen kostenlosen Austausch", bilanzierte 
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.
Während die Werkstätten bis zum 28. November, dem Tag der 
Verkündung der "Kulanzregelung", betroffenen Autofahrern auf Anfrage 
noch mehrheitlich unwirksame Filtersysteme der Hersteller GAT, 
Tenneco/Walker, Bosal und Ernst Apparatebau kostenfrei durch 
funktionierende Partikelfilter ersetzten, ist die Bereitschaft zum 
Austausch nun schlagartig verflogen. Grund: Die Werkstätten fürchten,
auf ihren Kosten sitzen zu bleiben, weil die Hersteller der vom 
Kraftfahrtbundesamt (KBA) gesperrten funktionsuntüchtigen Filter die 
Entscheidung des Bundesumweltministers, wonach Steuervorteile und 
Feinstaubplaketten in jedem Fall erhalten bleiben sollen, nutzen, um 
sich aus der Verantwortung zu stehlen. Das Unternehmen GAT, das den 
Löwenanteil der Betrugsfilter in Umlauf brachte, erklärte nur Stunden
nach der nach DUH-Überzeugung eindeutig rechtswidrigen Entscheidung 
des Bundesumweltministers gegenüber den Werkstätten, man werde in 
keinem Fall Kosten für den Austausch von Filtern anderer Hersteller 
übernehmen.
Seither verweigern die Werkstätten praktisch flächendeckend den 
Sofortaustausch unter Verweis auf die Entscheidung der 
Bundesregierung, für die funktionsuntüchtigen Systeme blieben 
Steuervorteil und Umweltplakette erhalten. Autohalter, die dennoch 
den Austausch verlangen, werden vertröstet. Die Betrugsfilter könnten
nur durch andere Systeme der jeweils selben Hersteller ersetzt 
werden, die irgendwann im Jahr 2008 verfügbar seien. Ein typischer 
Hilferuf an die DUH: "Laut Auskunft der Werkstatt gibt es noch keine 
geeigneten Austauschfilter und außerdem könne ich ja die Plakette 
bzw. den Steuervorteil behalten".
Inzwischen liegt auch die Begründung des Urteils des 
Verwaltungsgerichts Dessau schriftlich vor, in dem das Gericht das 
Umweltbundesamt - und mit ihm das Bundesumweltministerium - Ende 
November dazu verpflichtete, der DUH Untersuchungsergebnisse über 
nicht funktionstüchtige Filtersysteme aus dem Jahr 2006 
auszuhändigen. Darin widerlegt das Verwaltungsgericht 
unmissverständlich die Behauptung von Bundesumweltminister Gabriel, 
zu der jahrelangen Verzögerung bei der Aufklärung des 
Filter-Desasters sei es gekommen, weil das Umweltbundesamt entgegen 
der Anweisung aus dem BMU kein Forschungs- und Messprogramm auf Basis
der staatlichen Prüfvorschrift für Nachrüst-Filter (Anlage XXVI zur 
StVZO) habe durchführen lassen. Das Gericht stellt in seiner 
Begründung klar, dass Messungen entlang der Anlage XXVI gerade nicht 
Gegenstand der Leistungsbeschreibung waren, sondern erst 
nachträglich, Monate nach Vertragsabschluss vom BMU gefordert wurden 
und ohne Aufstockung des Finanzbudgets für die Untersuchungen gar 
nicht möglich waren. (s. Auszüge aus dem Gerichtsurteil - AZ: 1 A 
156/07 DE - im Anhang dieser Pressemitteilung).
Die DUH fordert Minister Gabriel und seinen Staatssekretär 
Matthias Machnig auf, aus der deutlichen Klarstellung des Gerichts 
Konsequenzen zu ziehen: "Der Bundesumweltminister hat den 
Richterspruch akzeptiert. Er sollte sich sehr genau die Begründung 
des Urteils ansehen. Die politische Verantwortung für die 
unterlassene Warnung von mindestens 60.000 Autohaltern vor 
Nachrüstfiltern, die nicht filtern, liegt nicht im Umweltbundesamt, 
sondern allein im Bundesumweltministerium. Damit ist noch einmal 
eindeutig bewiesen, dass das Bundesumweltministerium spätestens seit 
Herbst 2006 Kenntnis von unzureichenden Filtern hatte", erklärte 
Resch.
Auch die so genannte Kulanzlösung werde vor Gericht keinen Bestand
haben. Nach Informationen der DUH wurden Umweltminister Gabriel und 
Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee bereits im November von ihren 
eigenen Finanzexperten eindringlich vor den rechtlichen Folgen 
gewarnt, die die funktionsuntüchtigen Filter in den Fahrzeugen 
belässt und gleichzeitig den Steuervorteil und den Anspruch auf eine 
günstigere Feinstaubplakette nicht rückgängig macht.
Der Steuerabschlag für Fahrzeuge mit unwirksamen Filtern ist nach 
Überzeugung der Leiterin Recht der Deutschen Umwelthilfe Dr. Cornelia
Nicklas "eindeutig rechtswidrig". Die Steuerbefreiung für "besonders 
partikelreduzierte Personenkraftwagen" setze nach dem 
Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3 c Abs. 1 KraftStG) voraus, dass das 
Fahrzeug die in der Straßenverkehrszulassungsverordnung (Anlage XXVI 
zu § 47 Abs. 3 a StVZO) festgelegten Partikelminderungsstufen 
einhält.  Entfallen diese Voraussetzungen, sieht das Gesetz eine 
zwingende Pflicht zur Neufestsetzung der Steuer vor. Wörtlich heißt 
es in § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG: "Die Steuer ist neu festzusetzen, 
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder 
Steuerermäßigung (...) wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt 
wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht 
vorliegen."
"Das ist bindendes Recht. Ein Ermessen gibt es nicht. Wer zum 
´Schutz der Umwelt und der Verbraucher´ gewährte Begünstigungen 
entgegen dieser klaren Rechtslage unangetastet lässt, handelt 
eindeutig rechtswidrig. Er verfügt nach ´Gutsherrenart´ über den 
Staatshaushalt" sagte Nicklas. Nach Rechtsauffassung der DUH ist 
damit auch der Tatbestand der "Aufforderung zur Untreue über den 
Haushalt" erfüllt. Strafrechtler nennen dies "Haushaltsuntreue". Der 
BGH habe deren Strafbarkeit schon vor mehr als 20 Jahren 
klargestellt.
Einer Neufestsetzung der Steuer könne auch nicht entgegen gehalten
werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die gewährte 
Steuerbefreiung eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die 
betreffenden Partikelminderungssysteme bestanden habe oder weiterhin 
besteht.  Denn der oben genannte § 3 c Abs. 1 KraftStG knüpfe gerade 
nicht an eine bestehende ABE an, sondern an die konkreten 
Partikelminderungsstufen nach § 47 Abs. 3 a StVZO. Voraussetzung für 
die Steuerbefreiung sei, dass das Fahrzeug diesen Minderungsstufen 
entspricht. Nicklas: "Es ist eigentlich selbstverständlich: Filter 
müssen filtern, um eine Steuerbefreiung auszulösen. Genau das tun die
unwirksamen Filter - unabhängig von ihrer Allgemeinen 
Betriebserlaubnis - aber gerade nicht."
Auch der Verzicht des Kraftfahrtbundesamts auf die "Rücknahme" der
Betriebserlaubnis sei nach einer ersten rechtlichen Prüfung der DUH 
rechtswidrig. In der Ziffer 8 der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3 a StVZO 
sei eine bindende behördliche Pflicht vorgesehen, die Genehmigung für
ein Partikelminderungssystem zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
für die Genehmigung nicht (mehr) erfüllt werden. Das sei hier 
unbestreitbar der Fall. Die genannte Rechtsvorschrift sei bindendes 
Recht, das dem KBA keinen Ermessensspielraum lasse.
Schließlich schwächt die von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel 
am 28. November 2007 vorgestellte Entscheidung auf Grundlage der 
Selbstverpflichtungserklärung des Gesamtverbandes Autoteile-Handel 
und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe erheblich die
zivilrechtlichen Ansprüche der betroffenen Fahrzeughalter.
Problematisch ist die Beweislastverteilung: Die behördliche 
Rücknahme (mit Wirkung für die Vergangenheit) der ABE erleichtert die
Beweisführung gegenüber der Werkstatt, dass der von ihr eingebaute 
Partikelfilter nicht wirksam ist. Im Falle der "freiwilligen" 
Rückgabe besteht aber die ABE für die bereits verbauten Filter fort. 
In diesem Falle muss der Eigentümer des Pkw beweisen, dass in seinem 
konkreten Einzelfall sein Filter die geforderte 30%ige 
Filterreduktion nicht erreicht.
Der hierfür derzeit einzig mögliche Test nach Anlage XXVI zur 
StVZO verursache jedoch in jedem Einzelfall Kosten in Höhe von 
mehreren zehntausend Euro. Die Summe mache den individuellen Nachweis
in der Praxis unmöglich. Hätte das KBA die ABE der betroffenen Filter
dagegen von sich aus und mit Wirkung auch für die Vergangenheit 
zurückgenommen, hätte es des individuellen Nachweises nicht bedurft.
Anhang: Urteil Dessau (PdF)

Pressekontakt:

Für Rückfragen:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer, Hackescher Markt 4, 10178
Berlin; Mobil.: 0171 3649170, Tel. Büro 07732-99950; Fax: 030
258986-19, E-Mail: resch@duh.de

Dr. Cornelia Nicklas, Leiterin Recht, Hackescher Markt 4, 10178
Berlin, Mobil: 01626344657, Tel.: 030 258986-0; Fax: 030 258986-19,
E-mail: nicklas@duh.de

Dr. Gerd Rosenkranz, Leiter Politik, Hackescher Markt 4, 10178
Berlin, Mobil: 0171 5660577, Tel.: 030 258986-0, Fax: 030 258986-19,
E-Mail: rosenkranz@duh.de

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