Deutsche Umwelthilfe: Finger weg vom Sofortvollzug beim Kraftwerk Datteln
Berlin (ots)
Die Deutsche Umwelthilfe fordert die NRW-Landesregierung auf, den E.ON-Antrag auf Wiederaufnahme der Bauarbeiten zurückzuweisen - Stromkonzern muss Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts akzeptieren - DUH weist auf den Versuch von E.ON hin, vor NRW-Landtagswahl Fakten zu schaffen - Neuer Landtag soll Datteln mit Landesklimaschutzgesetz endgültig stoppen
Der für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzrechts verantwortliche nordrhein-westfälische Umweltminister Eckhard Uhlenberg (CDU) muss umgehend den Versuch des E.ON-Konzerns stoppen, am Kraftwerksstandort Datteln weitere Fakten zu schaffen. Das fordert die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), nachdem E.ON nur wenige Tage nach der Abweisung seiner Revisionsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erneut die Fortführung der Bauarbeiten per Sofortvollzug beantragt hat. Mit dem BVerwG-Beschluss hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom September 2009 Rechtskraft erlangt. Das im Bau befindliche E.ON-Kraftwerk steht ohne gültigen Bebauungsplan da.
"Die Landesregierung kann nicht einfach so tun, als gäbe es den höchstrichterlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Bis das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über die dort anhängigen immissionsschutzrechtlichen Klagen gegen das Kraftwerk entschieden hat, dürfen keine weiteren Baumaßnahmen zugelassen werden. Alles andere käme einer Rechtsbeugung gleich", sagte DUH-Bundesgeschäfts¬führer Rainer Baake.
Mit der Rechtskraft des OVG-Urteils sei "das gesamte Genehmigungsgebäude in sich zusammengefallen". Baake verwies darauf, dass die vermeintliche baurechtliche Zulässigkeit der Anlage eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gewesen sei, auf dessen Grundlage alle fünf bis heute erteilten Teilgenehmigungen erfolgt seien. Mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entfalle die Geschäftsgrundlage für den Weiterbau. Ob ein neuer Bebauungsplan für ein Kohlekraftwerk an dem jetzigen Standort, wie ihn die Stadt Datteln anstrebt, rechtmäßig aufgestellt werden kann und einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält, sei völlig offen.
"Statt jetzt weitergehende Bauarbeiten zuzulassen, müsste eine rechtmäßig handelnde Landesregierung sämtliche Genehmigungsbescheide von sich aus zurückziehen. Denn diese sind nach der endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaft rechtwidrig", sagte Rechtsanwalt Philipp Heinz, der im Auftrag eines Privatklägers den Bebauungsplan erfolgreich angegriffen hatte.
Dem E.ON-Konzern riet Baake, "ein bisschen mehr Demut vor höchstrichterlichen Entscheidungen zu zeigen". Der Düsseldorfer Stromriese hatte in seinem Antrag zur Wiederaufnahme der Bauarbeiten per Sofortvollzug auf den Ratsbeschluss der Stadt Datteln vom Mittwoch vorletzter Woche hingewiesen, wonach eine Neuaufstellung des Bebauungsplans angestrebt werden soll. Die Neuaufstellung soll auf Grundlage des von der gegenwärtigen CDU/FDP-Landesregierung - an den E.ON-Interessen in Datteln ausgerichteten - neuformulierten Landesentwicklungsplans (LEP) erfolgen. Die Änderung des LEP kann jedoch nicht vor Ende des Jahres abgeschlossen werden, vorausgesetzt die gegenwärtige Landesregierung bleibt nach der Landtagswahl im Amt. Baake: "Die E.ON-Verantwortlichen müssen wissen, dass sie hohes Risiko gehen: Die Reaktionen der Parteien in Nordrhein-Westfalen auf die kürzlich von der Deutschen Umwelthilfe, dem BUND Nordrhein-Westfalen, dem NABU Nordrhein-Westfalen, Germanwatch und dem Kampagnen-Netzwerk Campact vorgelegten Eckpunkte für ein Landesklimaschutzgesetz zeigen, dass eine neue Mehrheit in Düsseldorf die klimaschädliche Kohlepolitik der CDU/FDP-Landesregierung nicht fortsetzen wird. Für jeden in Datteln verbauten Euro ist E.ON allein verantwortlich".
Hintergrund Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.03.2010 (Az.: 4 BN 66.09) ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) vom 03.09.2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) rechtkräftig. Das im Bau befindliche E.ON-Kohlekraftwerk ist auf Basis eines rechtswidrigen Bebauungsplans errichtet worden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist eine Genehmigungsvoraussetzung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Dennoch versucht der Energiekonzern weiter Fakten zu schaffen. Nachdem der Stadtrat in Datteln der Einleitung eines neuen Bebauungsplanverfahrens für das Kohlekraftwerk mehrheitlich zugestimmt hat, beantragt E.ON die Fortführung der Bauarbeiten erneut mittels einer so genannten sofortigen Vollziehung der letzten beiden Teilgenehmigungen.
Die Klageverfahren gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und weitere Teilgenehmigungen waren zuvor im Einvernehmen mit allen Beteiligten vom OVG NRW ruhend gestellt worden, bis zur - nunmehr erfolgten - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bebauungsplan und bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) über ein so genanntes Vorabentscheidungsersuchen des OVG NRW. Darin hat das Gericht dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Umweltorganisationen bei Klagen - etwa gegen Kohlekraftwerke - die gerichtliche Überprüfung aller für die Zulassung des Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften verlangen dürfen oder nicht (Rechtssache C-115/09). Das deutsche Umweltrechtbehelfsgesetz (UmweltRG) beschränkt die Klagerechte von Vereinigungen auf die Geltendmachung sog. subjektiver Rechte. Umweltverbände können nach der derzeitigen Fassung des UmweltRG lediglich stellvertretend für einzelne Personen (wie z.B. Anwohner) deren subjektive Rechte einklagen. Die Geltendmachung von Verstößen gegen europäische Natur- und Artenschutzvorgaben vor Gericht bleibt den Umweltverbänden bisher verwehrt. Der EuGH hat darüber zu entscheiden, ob der deutsche Gesetzgeber die Klagemöglichkeiten zu sehr beschränkt und damit der EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie widerspricht. Die mündliche Verhandlung hierüber ist für den 10. Juni 2010 in Luxemburg anberaumt.
Anhang zum Herunterladen: Verfahrensstand E.ON-Kohlekraftwerk Datteln (Stand: März 2010)
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2400867-19, E-Mail: baake@duh.de
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