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Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e.V.

Pfandbriefgesetz in parlamentarischer Beratung - Hypothekenbanken befürchten Qualitätseinbußen

Berlin (ots)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am vergangenen
Freitag, den 26. November, Stellung zum Entwurf der Bundesregierung
für das Pfandbriefgesetz genommen. Einige diesbezügliche Anregungen
des Bundesrates laufen der erklärten Absicht der Bundesregierung, mit
dem Pfandbriefgesetz höchsten, internationalen Qualitätsmaßstäben
genügen zu wollen, zuwider.
"Sollten die Anregungen in ihrer Summe oder auch in Teilen Eingang
in das Pfandbriefgesetz finden, würden Qualitätseinbußen in Kauf
genommen und die hohe Bonität, die Investoren erwarten, aufs Spiel
gesetzt. Damit würde die unmittelbare Erhöhung der
Refinanzierungskosten der pfandbriefemittierenden Institute und -
mittelbar - der Kreditkunden dieser Häuser bewirkt", sagte Jürgen
Grieger, Präsident des Verbandes deutscher Hypothekenbanken, am
Mittwoch vor Journalisten in Berlin.
Die Hypothekenbanken setzen sich für höchstmögliche
Qualitätsstandards ein und nehmen deshalb zu einzelnen Petiten des
Bundesrates wie folgt Stellung:
1. Keine Pfandbriefe als ordentliche Deckung
Der Bundesrat regt an, dass eine pfandbriefemittierende Bank auch
Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe anderer Emittenten
in die Deckungsmassen für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche
Pfandbriefe einstellen und darauf eigene Pfandbriefe emittieren kann.
Die Hypothekenbanken sprechen sich gegen diese Forderung aus. Die
unbeschränkte Indeckungnahme von Pfandbriefen würde das
Emissionsvolumen künstlich aufblähen und hätte negative Folgen für
die Transparenz der Deckungsmassen. Zudem wäre die Vorzugsgewichtung
des Pfandbriefs gemäß der derzeit in Arbeit befindlichen
EU-Kapitaladäquanzrichtlinie (CAD III) - der Umsetzung von Basel II
in europäisches Recht - gefährdet. Hieraus folgende Absatzeinbußen
würden die Pfandbriefrefinanzierung und damit die Kreditkonditionen
erheblich verteuern.
2. Risikomanagement im Pfandbriefgesetz verankern und ergänzen
Der Entwurf der Bundesregierung sieht für den Erhalt einer
Pfandbriefbanklizenz detaillierte Anforderungen an das
Risikomanagementsystem einer Pfandbriefbank vor. Diese Anforderungen
bilden den Kern der Qualitätssicherungsmaßnahmen, die die Aufgabe des
Spezialbankprinzips kompensieren sollen. Gerade im Fall allgemein
tätiger Pfandbriefbanken unterscheidet sich das Risikoprofil der
Deckungsmassen wesentlich vom sonstigen Bankgeschäft. Im Interesse
der Anleger ist es entscheidend, dass eine Pfandbriefbank die
Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken
der Deckungsmassen jederzeit gewährleisten kann, da aus diesen im
Fall der Insolvenz des Emittenten die Ansprüche der Pfandbriefinhaber
zeitgerecht bedient werden müssen. Die im Entwurf vorgesehene
vorsichtige Erschließung neuer Geschäftsfelder als Deckungsgeschäft
ist aus den allgemeinen Anforderungen der "Mindestanforderungen an
das Kreditgeschäft (MaK)" und der "Mindestanforderungen an das
Handelsgeschäft" (MaH), die für alle Kreditinstitute verbindlich
sind, abgeleitet und für das Pfandbriefgeschäft noch bedeutender als
im allgemeinen Bankgeschäft. Die Anforderungen an das
Risikomanagement wie sie das Kabinett in seinem Gesetzesentwurf des
Pfandbriefgesetzes vorsieht, müssen daher bestehen bleiben.
Im Rahmen des Risikomanagements ist es nach Ansicht der
Hypothekenbanken erforderlich, über den jetzigen Entwurfsstand hinaus
die Überprüfung der Grundlagen der Beleihungswertermittlung von
Deckungsdarlehen, die länger als 90 Tage nicht bedient wurden, in das
Gesetz aufzunehmen.
3. Publizitätsanforderungen nicht aufweichen, sondern in 
      geeigneter Weise ergänzen
Es ist allgemein anerkannt, dass Publizität und Transparenz die
Marktdisziplin fördern. Die vierteljährliche Veröffentlichung von
Kennzahlen entspricht internationalen Standards.  Der gesetzliche
Standard zur Berichterstattung über Pfandbriefe und die dazugehörigen
Deckungsmassen darf dahinter nicht zurückbleiben.  Bei vielen
Emittenten gehört die quartalsweise Veröffentlichung deshalb bereits
heute zur geübten Praxis. Auch Ratingagenturen verlangen diese
Publizität.
Über die im Kabinettsentwurf berücksichtigten Publizitätspflichten
hinaus müssen nach Ansicht der Hypothekenbanken außerdem die
räumliche Gliederung von Hypothekendarlehen nach Bundesländern und
Nutzungsarten vierteljährlich veröffentlicht und der Gesamtbetrag von
Hypothekardarlehen mit Rückständen von mehr als 90 Tagen ausgewiesen
werden. Auch die Darstellung der öffentlichen Darlehensnehmer nach
Ratingklassen ist erforderlich. Nur umfassende Transparenz erlaubt es
Investoren, die Qualität der Deckungsmassen zeitnah zu beurteilen.
Die 90-Tage Regelung entspricht dabei der international üblichen
Definition rückständiger Darlehen gemäß Basel II.
4. Hypothekendeckungsgeschäft in USA und Kanada erlauben
Immobilienengagements in den USA und Kanada gestatten die
Optimierung der Risikoposition einer Bank im Sinne der
internationalen Diversifizierung des Kreditportfolios. Die
Deckungsfähigkeit von Immobilienportfolien fördert die Präsenz der
Pfandbriefbanken und die Diversifizierung ihrer Portfolien. Sie
leistet auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der
Ertragskraft dieser Institute.
Die Hypothekenbanken teilen deshalb die Forderung des Bundesrates,
wonach Immobilienkredite in den USA und Kanada in den Kreis der
Deckungsgeschäfte aufgenommen werden sollen.
5. Keine Abstriche an der konservativen Beleihungswertermittlung
Der Beleihungswert ist ein zentrales und bewährtes
Qualitätskriterium der Hypothekenpfandbriefe und wird deshalb auch im
Pfandbriefgesetz zugrunde gelegt. Das Konzept des Beleihungswertes
zielt auf die langfristig erzielbaren Erträge einer Immobilie ab.
Deshalb orientiert sich der Beleihungswert an dauerhaften
Eigenschaften eines Objekts. Damit wird der Wert hypothekarisch
gesicherter Forderungen gegen spekulative Marktpreisentwicklungen
immunisiert. Es ist keine andere Wertermittlungsmethode bekannt, die
dem Konzept des Beleihungswerts insgesamt wirtschaftlich entspricht.
Insbesondere pauschale Abschläge von Verkehrswerten erreichen den
Zweck der Beleihungswertermittlung nicht, da sie keine robusten und
nachhaltigen Resultate liefern. Ausnahmen von der Pflicht zur
Beleihungswertermittlung unterminieren das Konzept und können im
Sinne eines gleichförmig hohen Standards der Hypothekenpfandbriefe
verschiedener Emittenten nicht akzeptiert werden.
6. Keine Luftfahrzeugpfandbriefe
Die Frage, ob Flugzeugfinanzierungen grundsätzlich als
Deckungswerte in Betracht gezogen werden sollten, ist zur Zeit völlig
offen. Dabei ist zu bedenken, dass die Finanzierung von
Luftfahrzeugen ein komplexes Geschäftsfeld ist. Für die
Berücksichtigung von Flugzeugfinanzierungen fehlen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt sowohl Erfahrungswerte und Standards als auch konkrete
Regelungsvorschläge, die eine Indeckungnahme rechtfertigen würden.
Insbesondere angesichts des engen Zeitrahmens, den die Regierung für
die Verabschiedung des Pfandbriefgesetzes abgesteckt hat, sind
entsprechend sorgfältige Regelungen im Pfandbriefgesetz nicht mehr
einzubringen, ohne den engen Zeitplan bis zu seiner Verabschiedung zu
gefährden. Schließlich verstieße die Indeckungnahme von
Flugzeugfinanzierungen gegen die EU-Kapitaladäquanzrichtlinie.
Einheitliche besondere Aufsicht über Pfandbriefbanken notwendig
Eine hervorgehobene Funktion für die Sicherheit des Pfandbriefs
hat die besondere Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Pfandbriefemittenten.
Die Ausübung der besonderen Aufsicht durch verschiedene Referate
der BaFin - etwa gemäß der Zugehörigkeit der Emittenten zu bestimmten
Bankengruppen - birgt die Gefahr, dass sich unterschiedliche
aufsichtliche Standards und Praktiken herausbilden. Damit wären
Wettbewerbsverzerrungen nicht auszuschließen und die Homogenität des
Pfandbriefmarktes gefährdet.
"Die einheitliche und gleichförmige Ausübung der besonderen
Aufsicht über die Pfandbriefemittenten ist für die durchgängig hohe
Qualität des Pfandbriefs unerlässlich", so Jürgen Grieger in Berlin.
Erläuterungen
Der Pfandbrief ist mit einem Umlauf von mehr als 1000 Mrd. Euro
Deutschlands größter Schuldverschreibungsmarkt. Pfandbriefe behaupten
in Europa einen Marktanteil von ca. 70% am Umlauf von Pfandbriefen
und pfandbriefähnlichen Schuldverschreibungen, sogenannten "Covered
Bonds". Bisher existieren drei unterschiedliche Gesetzesgrundlagen
für die Emission von Pfandbriefen, das Hypothekenbankgesetz (HBG),
das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) und das
Schiffsbankgesetz. Knapp 60% der ausstehenden Pfandbriefe werden von
Hypothekenbanken auf Basis des HBG emittiert. Im kommenden Jahr
sollen die drei unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen gemäß dem
Entwurf der Bundesregierung im Pfandbriefgesetz zusammengefasst und
damit auf eine einheitliche rechtliche Basis gestellt werden. Dieses
Vorhaben ist Bestandteil des sog. Finanzmarktförderplans 2006 und des
10-Punkte Plans zur Stärkung des Anlegerschutzes und der
Unternehmensintegrität der Bundesregierung. Mit dem Pfandbriefgesetz
soll die Zukunftsfähigkeit des "Exportschlagers" Pfandbrief  
gesichert und der Finanzplatz Deutschland gestärkt werden.
Das Pfandbriefgesetz soll nach den Plänen der Regierung bis
Mitte/Ende März kommenden Jahres verkündet werden und am 19. Juli
2005 - dem Tag nach der Abschaffung der staatlichen
Haftungsmechanismen für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute - in
Kraft treten.
Verband Deutscher Hypothekenbanken / Georgenstr. 21 / 10117 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Helga Bender,  Tel.: 030 20915-330, eMail:  bender@hypverband.de
Christian Walburg, Tel.: 030 20915-340, eMail:  walburg@hypverband.de
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